Der Bundesrat hat die Bestimmungen präzisiert, die für Personen und Institutionen gelten, die mit der Anlage und Verwaltung von Vermögen aus der beruflichen Vorsorge betraut sind. Die Neuerungen betreffen die Anforderungen der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (BVV 2, Art. 48f) und werden auf den 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt.
Verbesserte finanzielle Lage - weiterhin grosse Unterschiede zwischen Pensionskassen mit und ohne Staatsgarantie
Die seit 1. Januar 2012 operative Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) hat im Rahmen der Vorstellung ihres ersten Tätigkeitsberichtes auch die aktuellen Zahlen zur finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtungen per Ende 2012 präsentiert. Die erstmals als Früherhebung und auf der Basis vergleichbarer risikoorientierter Parameter vorliegenden Resultate zeigen, dass trotz einer durchschnittlichen Vermögensrendite von über 7 % weiterhin grosse Unterschiede zwischen Pensionskassen mit und ohne Staatsgarantie bestehen. Während 90 % der Kassen ohne Staatsgarantie über Deckungsgrade von mindestens 100 % verfügen, beträgt der entsprechende Anteil bei Kassen mit Staatsgarantie lediglich 27 %.
Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) hat die Anforderungen an die Kostentransparenz insbesondere von Kollektivanlagen deutlich erhöht. Sie legt fest, wie diese Kosten in den Jahresrechnungen der Pensionskassen ausgewiesen werden müssen. Die Massnahmen können von den Pensionskassen mit vertretbarem Aufwand umgesetzt werden. In die Pflicht genommen werden hingegen die Produkteanbieter, indem ihre Produkte künftig als intransparent qualifiziert werden, falls sie die geforderten Kosteninformationen nicht liefern.
Der jährliche Bericht über die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen zeigt per Ende 2011, dass sich die Situation gegenüber dem Vorjahr verschlechtert hat: Der Anteil der Pensionskassen in Unterdeckung hat sich deutlich erhöht. Aufgrund der aktuell guten Anlageerträge ist indes damit zu rechnen, dass sich bis Ende 2012 die Unterdeckungen der Vorsorgeeinrichtungen wieder verringern werden.
Zur Sicherung der Kontinuität präsentiert die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) nochmals die Ergebnisse dieser jährlichen Erhebung. Ab dem kommenden Jahr wird diese nun aber auf eine aktuellere und aussagekräftige Bewertungsgrundlage gestellt. Insbesondere soll mit der Erhebung des technischen Zinssatzes eine effektive Vergleichbarkeit der einzelnen Deckungsgrade erreicht werden.
Der Bundesrat hat die Leitlinien für eine zukunftsfähige Altersvorsorge definiert. Damit ist das Fundament für die umfassende Reform «Altersvorsorge 2020» gelegt. Der Bundesrat verfolgt dabei einen gesamtheitlichen Ansatz, bei dem die Leistungen der 1. und der 2. Säule gemeinsam betrachtet und aufeinander abgestimmt werden. Im Zentrum stehen die Bedürfnisse der Menschen. Sie müssen darauf vertrauen dürfen, dass ihre Renten nicht sinken und nachhaltig finanziert sind. Der Bundesrat hat das Eidg. Departement des Innern beauftragt, auf der Basis der Leitlinien die Eckwerte der Reform «Altersvorsorge 2020» auszuarbeiten und bis im nächsten Sommer dem Bundesrat vorzulegen.
Der Bundesrat hat beschlossen, den Mindestzinssatz auch im kommenden Jahr bei 1.5% zu belassen. Entscheidend für die Höhe des Mindestzinssatzes ist die Rendite der Bundesobligationen sowie die Entwicklung von Aktien, Anleihen und Liegenschaften. Auch die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge hatte sich Anfang September für die Beibehaltung des Mindestzinssatzes ausgesprochen.
Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge, die 2009 entstanden sind, werden auf den 1.1.2013 erstmals an die Preisentwicklung angepasst. Der Teuerungsausgleich beträgt 0,4%.
Wenn Versicherte die Strategie zur Anlage ihres Vorsorgeguthabens selbst wählen, so soll ihre Pensionskasse nicht mehr verpflichtet sein, ihnen beim Austritt den garantierten Mindestbetrag gemäss Freizügigkeitsgesetz mitzugeben. Zudem sollen die Inkassobehörden rechtzeitig auf Vorsorgekapital von Alimentenschuldnern zurückgreifen können, wenn diese sich Pensionskassenguthaben ausbezahlen lassen. Diese beiden Gesetzesänderungen im Bereich der beruflichen Vorsorge hat der Bundesrat bis zum 11. Februar 2013 in die Vernehmlassung geschickt.
Der Trend zur Ausweitung der Frühpensionierung, der noch vor einigen Jahren beobachtet wurde, hat sich abgeschwächt. Hingegen arbeiten immer mehr Erwerbstätige in der Schweiz über das gesetzliche AHV-Rentenalter hinaus. Dazu entscheiden sich ältere Erwerbstätige insbesondere dann, wenn die Arbeit die Gesundheit nicht belastet und wenn die Anstellungsbedingungen sowie das Arbeitsklima gut sind. Die Mehrheit der Arbeitgebenden erachtet nur für bestimmte Funktionen die Beschäftigung von älteren Mitarbeitenden als notwendig und sinnvoll und betreibt keine systematische Personalpolitik zur Beschäftigung älterer Personen. Das zeigt der Forschungsbericht "Altersrücktritt im Kontext der demografischen Entwicklung", den das Bundesamt für Sozialversicherungen in Auftrag gegeben hat.
Der Bundesrat hat per 1. Januar 2013 die AHV- und IV-Renten sowie den Betrag für den Lebensbedarf bei den Ergänzungsleistungen der aktuellen Preis- und Lohnentwicklung (Mischindex) angepasst. Gleichzeitig werden die Grenzbeträge der beruflichen Vorsorge, u.a. der Koordinationsabzug, darauf abgestimmt.