Medienmitteilungen bis 2005
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Medienkonferenz EDI / BSV vom 29. Juni 1999
Neue Leistungen zu Lasten der sozialen Krankenversicherung per 2000 (1)
Kurzfassung Referat O. Piller, Direktor BSV
- Mit der Anpassung der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) und deren Anhänge gilt
es, notwendige neue Leistungen, die wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind, in die
Leistungspflicht aufzunehmen, und Leistungen, welche die genannten Kriterien nicht
erfüllen, nicht zur Kassenpflichtigkeit zuzulassen.
- Der Umfang der Neuerungen hält sich in engen Grenzen. Dies ist ein Zeichen dafür, dass
die Anpassungsphase aufgrund des neuen KVG mit der Schliessung von Lücken im
Leistungsbereich nunmehr weitgehend abgeschlossen ist ("courant normal").
- Das Kostenvolumen aus den beschlossenen Anpassungen im Bereich der ärztlichen
Leistungen lässt sich auf jährlich 5 Millionen Franken schätzen. Das Kostenvolumen aus
den abgelehnten oder zurückgestellten Anträgen in diesem Bereich beläuft sich auf
deutlich mehr als 50 Mio. Franken pro Jahr. Die Neuerungen im Bereich Mittel und
Gegenstände lassen jährliche Mehrkosten von rund 280'000 Franken erwarten.
Lesehilfe: Die einzelnen Änderungen können dem Text der Änderungsverordnung
entnommen werden sowie den fett und kursiv markierten Anpassungen der Anhänge 1
(spezielle ärztliche Leistungen) und 2 (Liste der Mittel und Gegenstände) der KLV.
Anpassungen des Pflichtleistungsbereichs konzentrieren sich auf:
- neue Erfassungsmethoden im Bereich der Schlafmedizin, die ältere und teurere Methoden
ablösen können;
- Präzisierungen im Bereich der Impfungen (MMR, Grippeimpfung);
- Anpassung der Zulassungskriterien bei der Wiederherstellung der Haut (Hautautograft)
nach schweren Schädigungen (Verlängerung des Evaluationszeitraums, Zulassung eines
weiteren Leistungserbringers).
Adipositas-Behandlung (Behandlung der Fettleibigkeit):
- Präzisierung der Regelung der operativen Behandlung der Adipositas: Chirurgische
Eingriffe bei Fettleibigkeit gehören nur in extremen Fällen von Übergewicht und bei
gleichzeitigem Vorliegen bestimmter gesundheitlicher Schäden zur Pflichtleistung. Die
Indikationen für eine Operation werden strenger geregelt und es sind nur noch diejenigen
Methoden zugelassen, die sich nach dem heutigen Stand der Erfahrung bewährt haben. Als
Messgrösse löst der Body Mass Index (BMI) das umstrittene "Idealgewicht" ab.
Die Behandlungen müssen in qualifizierten Zentren durchgeführt werden, die über ein
interdisziplinäres Team mit der notwendigen Erfahrung in Chirurgie, Psychotherapie,
Ernährungsberatung und Innerer Medizin verfügen.
- Zulassung von "Xenical" zur Kassenpflichtigkeit zur medikamentösen Behandlung
der Adipositas unter strengen Bedingungen und befristet auf zwei Jahre zur Kassenpflicht
zugelassen (vgl. separate Medienmitteilung).
Abgelehnte oder zurückgestellte Leistungen:
- Abgelehnt wird beispielsweise die Stosswellentherapie in der Orthopädie, ein
Hüftprotektor oder die Viskosesupplementation bei Knie-Arthrosen.
- Zeitlich zurückgestellt wurde beispielsweise die In-Vitro-Fertilisation, wo auf das
Fortpflanzungsmedizingesetz gewartet werden soll.
Die Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL, Anhang 2 zur KLV) erfährt eine Vielzahl von
Änderungen, die grösstenteils durch die Harmonisierung mit der Invalidenversicherung
bedingt sind. Weitere Anpassungen betreffen:
- Sauerstofftherapie: Anpassungen an den Stand der Technik (Aufnahme von
Flüssigsauerstoff und mobilen Systemen). Gleichzeitig werden die
Höchstvergütungsbeträge auf das marktübliche Niveau gesenkt. Diese Bestimmung wird
bereits auf den 1. Juli 1999 in Kraft gesetzt.
- Sehhilfen: Die Grenze für jährliche Vergütung bei den Kindern wird vom 15. auf das
18. Altersjahr angehoben und fällt damit mit dem Versicherungswechsel zusammen. Die
Ärztliche Verordnung bei jeder Neuanpassung ab dem 46. Altersjahr wird weggelassen.
Analysenliste
- Keine Änderung im Hinblick auf das kommende Jahr. Abgelehnt wurden insbesondere
Indikationserweiterungen sowie wenige neue Analysen, gesamthaft im Umfang von etwa 14 Mio.
Franken. Dieser Bereich ist allerdings revisionsbedürftig (illegale Praxis von
Rückvergütungssystemen zwischen Laboratorien und zuweisenden Ärzten)
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Letzte Änderung: 14.12.2006