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Auf den 1. Januar 2001 werden die obligatorischen Hinterlassenen- und Invalidenrenten der zweiten Säule erstmals an die Preisentwicklung angepasst, welche seit drei Jahren ausgerichtet werden. Für diese Renten, die erstmals 1997 ausbezahlt wurden, beträgt der Anpassungssatz 3.6%.
Gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge (BVG) müssen die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der
obligatorischen zweiten Säule periodisch dem Index der Konsumentenpreise
angepasst werden. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat dazu den
entsprechenden Anpassungssatz zu berechnen und bekanntzugeben.
Das BVG schreibt vor, dass der Teuerungsausgleich für diese Hinterlassenen- und
Invalidenrenten der beruflichen Vorsorge zum ersten Mal nach dreijähriger
Laufzeit gewährt werden muss. Die nachfolgenden Anpassungen der BVG-Renten sind
mit dem Anpassungs-Rhythmus der AHV gekoppelt. Sie erfolgen auf den gleichen
Zeitpunkt wie die Anpassungen der AHV-Renten, das heisst in der Regel alle zwei
Jahre.
Erstmalige Anpassung der laufenden, im Jahr 1997 begonnenen BVG-Renten
Auf den 1. Januar 2001 müssen erstmals diejenigen obligatorischen Hinterlassenen- und Invalidenrenten der dreijährigen Preisentwicklung angepasst werden, die im Laufe des Jahres 1997 zum ersten Mal ausgerichtet wurden. Der Anpassungssatz für diese Renten beträgt 3.6%. Wenn die Rente über das vom Gesetz vorgeschriebene Minimum hinausgeht, ist der Teuerungsausgleich nicht obligatorisch, falls die Gesamtrente höher ist als die der Preisentwicklung angepasste BVG-Rente.
Die nachfolgenden Anpassungen erfolgen auf den gleichen Zeitpunkt wie
die Anpassungen der Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung.
Auf den 1. Januar 2001 sind deshalb jene Hinterlassenen- und Invalidenrenten,
welche vor 1997 zum ersten Mal ausgerichtet wurden, wie folgt anzupassen:
| Jahr des Rentenbeginns | Letzte Anpassung | Nachfolgende Anpassung am 1.1.2001 |
| 1985 - 1995 | 1.1.1999 | 3.5 % |
| 1996 | 1.1.2000 | 2.3 % |
Die BVG-Altersrenten sind der Preisentwicklung anzupassen, sofern es die finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung erlauben. Der Entscheid darüber liegt beim paritätischen Organ der Vorsorgeeinrichtung.
Bundesamt für Sozialversicherung, Informationsdienst
Tel. 031 / 322 92 32
Bernd Herzog, Sektionschef
Sektion Mathematik Berufliche Vorsorge
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