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Medienmitteilung vom 24. März 2004

Berufliche Vorsorge: erhöhte Transparenz dank der Revision

Der Bundesrat hat beschlossen, die 1. BVG-Revision in drei Etappen umzusetzen. Die erste Etappe der Revision tritt am 1. April 2004 in Kraft. Sie beinhaltet Massnahmen zu Gunsten einer grösseren Transparenz in Bezug auf die Führung der Vorsorgeeinrichtungen und auf die paritätische Verwaltung.

Der Bundesrat hat beschlossen, die 1. BVG-Revision in drei Schritten in Kraft zu setzen. Er entspricht somit dem Willen des Parlaments, das eine rasche Umsetzung der 1. BVG-Revision verlangt hatte, v. a. damit die Versicherten wieder Vertrauen fassen. Aus diesem Grund sollen die Massnahmen bezüglich grösserer Transparenz bereits auf 1. April 2004 in Kraft treten, die Umsetzung der beiden nächsten Etappen ist für 2005 und 2006 vorgesehen.

Erste Etappe: Mehr Transparenz 

Die Transparenz soll mit folgenden Massnahmen erhöht werden: 

  • Verstärkung der paritätischen Verwaltung bei den Sammeleinrichtungen und Verbesserung der Ausbildung von Versichertenvertretern im obersten Organ der Vorsorgeeinrichtungen. Die Vorsorgeeinrichtungen werden dazu verpflichtet, Weiterbildungskurse anzubieten. · 
  • Vereinheitlichung der Normen der Rechnungsführung unter Anwendung der Empfehlungen SWISS GAAP RPC 26. · 
  • Verpflichtung für die Versicherer, eine separate Rechnung für die von ihnen betriebenen Sammelstiftungen zu führen. Diese Massnahme erlaubt eine klare Trennung der Guthaben der beruflichen Vorsorge und der anderen Versicherungsgeschäfte.
  • Informationspflicht der Versicherer gegenüber den Sammelstiftungen, die ihrerseits in der Lage sind, den Versicherten Auskunft über die Berechnung der Beiträge, die Überschussbeteiligung und die Versicherungsleistungen zu geben. · 
  • Für den Fall einer Auflösung von Versicherungsverträgen zwischen Versicherern und den Vorsorgestiftungen gibt es Bestimmungen, die den Interessen der Versicherten und ihren Vorsorgeguthaben besser Rechnung tragen.

Die Bestimmungen der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) wurden entsprechend geändert und werden auch am 1. April 2004 in Kraft treten. Die Pensionskassen haben bis Ende 2004 Zeit, ihre Reglemente und Infrastrukturen an die neuen gesetzlichen Anforderungen anzupassen.

Eidg. Departement des Innern
Presse- und Informationsdienst

Auskünfte:
Tel. 031 322 90 61
Jürg Brechbühl, Vizedirektor
Alters- und Hinterlassenenvorsorge
Bundesamt für Sozialversicherung

Tel. 031/322 91 86
Erika Schnyder
Leiterin Bereich Rechtsfragen Berufliche Vorsorge
Bundesamt für Sozialversicherung

Beilagen:
Gesetzestexte unter: http://www.admin.ch/ch/d/ff/2003/6653.pdf

 

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Letzte Änderung: 14.12.2006

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