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Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV), im Einvernehmen mit der Militärversicherung und der Unfallversicherung und unter Einbezug des Preisüberwachers, hat mit den Verbänden der Hörgeräteakustiker/innen den neuen Hörgeräte-Tarif vereinbart, welcher per 1. April 1999 den bisherigen von 1995 ablöst. Er regelt die Übernahme der Kosten für die Versorgung der Versicherten mit Hörgeräten. In der IV ist grundsätzlich die volle Übernahme der Kosten einer angemessenen Versorgung mit einem Hörgerät möglich. Die AHV vergütet in der Regel 75% des IV-Tarifs.
Die wesentlichen Neuerungen des Hörgeräte-Tarifs:
Für die IV und AHV dürfen nur Geräte angepasst und verrechnet werden, die auf der Hörgeräteliste des BSV aufgeführt sind und für welche ein einwandfreier Service gewährleistet wird. Der Pauschalpreis einer Hörgeräteanpassung setzt sich zusammen aus dem Einstandspreis für das Hörgerät, einer festgelegten Marge und den Aufwendungen für die Anpassung. Er schliesst sämtliche Servicearbeiten und Nachbetreuungen während der gesamten Lebensdauer des Hörgerätes ein. Die Hörgerätepreise innerhalb jeder der drei Indikationsstufen sind unterschiedlich und werden durch das BSV laufend international verglichen. Für jede der drei Stufen legt der Vertrag einen Maximalpreis fest. Mehrkosten für ein speziell gewünschtes besseres Hörsystem dürfen nur mit dem schriftlichen Einverständnis der versicherten Person verrechnet werden.
Durch das neue Indikationenmodell und durch tiefere Hörgerätepreise resultieren für die IV und die AHV bis zu 25% tiefere Kosten. Es wird erwartet, dass etwa 50% der Hörgeräteversorgungen in der mittleren Indikationsstufe erfolgen werden. Dadurch haben die Hörgerätehersteller ein Interesse, ihre Geräte preislich in diesem grössten Marktsegment zu platzieren. Dies wiederum übt einen Druck auf die günstigeren Hörgeräte aus. Im neu festgelegten Verfahren der Abklärung sind keine Kostenvoranschläge mehr nötig und der Akustiker/die Akustikerin kann der versicherten Person sofort einen konkreten Überblick der Versorgungsvarianten und den Rahmen der Versicherungsabdeckung geben.
Die Tarifpositionen schaffen die Grundlage für detaillierte statistische Auswertungen und entsprechende Kontrollen. In Zukunft kann das BSV z.B. pro Leistungserbringer/in ausweisen:
Weiter können gewisse Annahmen, welche der Tarifgestaltung zugrunde liegen, plausibilisiert werden. Die Schlussexpertise, welche durch die ärztlichen Experten/Expertinnen für die IV-Stelle vorgenommen wird, ermöglicht eine differenzierte Qualitätsbeurteilung der von den Hörgeräteakustikern/-akustikerinnen erbrachten Dienstleistung.
Die Tarifverträge treten am 1. April 1999 in Kraft, wobei eine Übergangsfrist bis 15. April gilt. Angefangene Arbeiten und Anpassungen, die noch nicht auf einer Einteilung in Indikationsstufen gemäss neuem Tarifsystem basieren, werden noch nach dem alten Tarif abgerechnet. Alle ab dem 15. April erstellten Erstexpertisen müssen den neuen Kriterien genügen.
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