Beginn Inhaltsbereich
Der Bundesrat hat die Botschaft zur 11. AHV-Revision zuhanden der Eidg. Räte verabschiedet. Basierend auf einer Gesamtschau der bereits umgesetzten oder vorgesehenen Massnahmen sowie der finanziellen Perspektiven im Bereich der Sozialversicherungen legt er für die AHV eine Revision vor, welche die AHV-Rechnung durch Sparmassnahmen auf der Leistungsseite und Mehreinnahmen auf der Beitragsseite längerfristig um rund 1,2 Milliarden Franken entlastet. Im Zentrum der Revision stehen die Konsolidierung der AHV- und IV-Finanzierung sowie die Flexibilisierung des Rentenalters. Für die Sicherung der AHV- und IV-Finanzierung wird neben Sparmassnahmen und höheren Beitragseinnahmen auf eine Erhöhung der Mehrwertsteuer abgestellt. Die Botschaft thematisiert zudem die Verwendung eines Teils der frei werdenden Goldreserven der Nationalbank zur sozialen Abfederung der 11. AHV-Revision. Die entsprechenden Möglichkeiten werden im Rahmen der Arbeiten zur Goldverwendung zur Zeit geprüft.
Die BVG-Revision hat neben der Koordination mit der AHV-Revision Massnahmen zugunsten der Konsolidierung und einer optimierten Durchführung zum Ziel. Die Botschaft zur 1. BVG-Revision ist noch noch nicht verabschiedet, wird den Räten aber rechtzeitig auf die Frühlingssession hin zugeleitet werden.
Basis der bundesrätlichen Diskussion bildete eine in der AHV-Botschaft enthaltene Gesamtschau über die vom Bundesrat bereits umgesetzten oder vorgesehenen Massnahmen zur weiteren Entwicklung der Sozialversicherungen bis 2025. Der Bundesrat zeigt in dieser Darstellung insbesondere die mittel- und langfristigen finanziellen Perspektiven, d.h. den Finanzbedarf und die Finanzierungsmöglichkeiten in den Sozialversicherungen auf. Im Frühjahr wird der Bundesrat den Rahmen abstecken, innerhalb dessen denkbare Massnahmen zur langfristigen finanziellen Konsolidierung einzubetten sein werden.
Neben der Zusatzfinanzierung über die schrittweise Anhebung der MWSt wird die finanzielle Konsolidierung der AHV in erheblichem Ausmass durch Mehreinnahmen im Beitragsbereich und durch Einsparungen bei den Leistungen mitgetragen (Erhöhung des Rentenalters der Frauen, neue Regelung der Witwenrente, Verlangsamung des Rhythmus der Rentenanpassungen). Das Massnahmenpaket macht auf die Dauer 1,6 Milliarden Franken pro Jahr aus, wovon die Kosten des flexiblen Rentenalters von 400 Mio. Franken abgezogen werden müssen. Somit verbleiben Netto-Einsparungen von 1,2 Milliarden Franken.
In den nächsten Jahren wird die Schweizerische Nationalbank rund 1300 Tonnen Gold – die, je nach Goldpreis, knapp 17 Milliarden Franken entsprechen – verkaufen können, welche nicht mehr für geld- oder währungspolitische Zwecke gebraucht werden. Nachdem 500 Tonnen für die Stiftung solidarische Schweiz eingesetzt werden sollen, stellt sich noch die Frage nach der Verwendung der übrigen 800 Tonnen Gold.
Der Bundesrat ist zum Schluss gekommen, dass für die Verwendung der überschüssigen Goldreserven neben dem Bildungsbereich und dem Schuldenabbau die Altersvorsorge im Vordergrund steht. Da eine Einspeisung der Goldreserven in ihrer Substanz in den AHV-Fonds aber die strukturellen Finanzierungsbedürfnisse der AHV nicht zu decken vermöchte, prüft der Bundesrat gegenwärtig im Rahmen der Vorbereitung einer Vernehmlassungsvorlage zur Verwendung der überschüssigen Goldreserven eine gezieltere Verwendungsmöglichkeit im Bereich der AHV. Dabei würde der Vermögensertrag dazu eingesetzt, Massnahmen der 11. AHV-Revision im Bereich Rentenalter / flexibles Rentenalter und Anpassung der Witwenrente an die Witwerrente gezielt sozial abzufedern.
Diese zur Sicherstellung eines dauerhaften finanziellen Gleichgewichts der AHV unumgänglichen Massnahmen könnten in einer Übergangsphase für bestimmte Personengruppen durch Überbrückungsleistungen, die aus der Anlage des Verkaufserlöses der überschüssigen Goldreserven finanziert würden, gemildert werden. Die Vernehmlassungsvorlage zur Verwendung der überschüssigen Goldreserven wird im Sommer 2000 vorliegen.
Die AHV soll einerseits durch eine schrittweise Erhöhung der Mehrwertsteuer (MWSt) und durch Massnahmen bei den Beiträgen, anderseits durch Einsparungen auf der Leistungsseite finanziell gesichert werden. In einem ersten Schritt soll die MWSt 2003 um 1,5 Prozentpunkte angehoben werden (0,5% für die AHV, 1% für die IV). In einem zweiten Schritt (voraussichtlich 2006) wird maximal 1 MWSt-Prozentpunkt zusätzlich für die AHV notwendig sein. Dieser zweite Erhöhungsschritt wird so ausgestaltet, dass das Parlament separat darüber befinden muss und somit das Referendum dagegen möglich ist. Für den Fall einer Ablehnung des zweiten Schritts wird zum finanziellen Ausgleich insbesondere eine Einschränkung der Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung ins Auge gefasst. Zur möglichst raschen finanziellen Konsolidierung der IV ist vorgesehen, auf 2003 1,5 Mrd. Franken aus dem EO-Fonds in die IV zu verlagern. Mit dieser Massnahme kann die grosse Zinsenlast – die zur Hälfte von der öffentlichen Hand getragen wird – verringert werden ohne den EO-Fonds und die Leistungen der EO zu gefährden.
Die Vorlage übernimmt entsprechend dem Auftrag des Parlaments auch eine Massnahme, die ursprünglich im Stabilisierungsprogramm 1998 für die Bundesfinanzen enthalten war: Der Rhythmus für die Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung wird von 2 auf 3 Jahre verlangsamt. Sie erfolgt aber früher, wenn die aufgelaufene Teuerung 4 Prozent übersteigt.
Das vom Bundesrat vorgeschlagene Flexibilisierungsmodell strebt den Ausgleich von sozialer Zielsetzung und Finanzierbarkeit an. Es geht von einem ordentlichen Rentenalter für beide Geschlechter von 65 Jahren aus, ermöglicht aber den Vorbezug einer gekürzten "normalen" Altersrente ab 62 Jahren. Zusätzlich kann ab dem 59. Altersjahr eine halbe Rente bezogen werden.
Für die Kürzung der vorbezogenen Renten gelten folgende Grundsätze:
Unter Anrechnung der Einsparungen von rund 400 Millionen Franken durch die schrittweise Erhöhung des Rentenalters der Frauen ist dieses Modell für die AHV und IV zusammen kostenneutral ausgestaltet.
Die Voraussetzungen für den Bezug einer Hinterlassenenrente werden in der AHV vereinheitlicht. Für Witwenrenten soll wie schon heute für Witwerrenten nur noch ein Rentenanspruch bestehen, solange Kinder unter 18 Jahren zu betreuen sind. Neben einer abfedernden, zeitlich befristeten Übergangsregelung ist unter anderem auch ein spezieller Schutz für Witwen und Witwer vorgesehen, die bei vollendetem 18. Altersjahr des jüngsten Kindes mindestens 50 Jahre alt sind oder die bereits im ordentlichen Rentenalter stehen: Ihnen steht ein zeitlich unbefristeter Anspruch auf die Witwen- bzw. Witwerrente zu. Wenn eine Frau im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Revision älter als 50 Jahre ist, gilt für sie das alte Recht (betrifft laufende Renten wie auch Neuverwitwungen). Für den Anspruch jüngerer Frauen soll das alte Recht noch drei Jahre nach Inkrafttreten gelten (betrifft laufende Renten wie auch Neuverwitwungen). Ferner kann der Bundesrat die Einschränkung der Anspruchsberechtigung aufschieben, wenn die Arbeitslosigkeit für Personen über 40 entsprechend hoch ist und anhält.
Längerfristige Entlastung des AHV-Finanzhaushalts durch die 11. AHV-Revision: die wichtigsten Massnahmen |
||
|
Leistungsseite: |
||
|
Anpassung Witwenrente |
786 Mio | |
|
Rentenalter Frauen 65 |
400 Mio | |
|
Rhythmus Rentenanpassungen |
150 Mio | |
|
Beitragsseite: |
||
|
Beitragssatz der Selbständigerwerbenden |
74 Mio | |
|
Freibetrag Rentner |
202 Mio | |
|
Zwischentotal |
1612 Mio | |
|
abzüglich Kosten flexibles Rentenalter |
- 400 Mio | |
|
Total |
rund 1,2 Milliarden Franken | |
Eidg. Departement des Innern, Presse- und Informationsdienst
Tel. 031 / 322 90 33
Alfons Berger, Vizedirektor
Chef Abteilung AHV/EO/EL
Bundesamt für Sozialversicherung
11. AHV-Revision: "Übersicht: Wichtigste Revisionspunkte"
Zurück zur Übersicht
Ende Inhaltsbereich