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Auch die BVG-Revision übernimmt eine ursprünglich im Stabilisierungsprogramm 1998 für die Bundesfinanzen enthaltene Massnahme: Das in der 2. Säule versicherte Einkommen wird begrenzt. Die Obergrenze des versicherbaren Einkommens wird auf den fünffachen oberen Grenzbetrag des Obligatoriums festgelegt (361'800 Franken beim Stand 2000 der BVG-Grenzwerte). Die berufliche Vorsorge wird dadurch auf die Vorsorge, die Weiterführung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise, beschränkt. Für weitergehende Vorsorgebedürfnisse steht die individuelle Vorsorge der 3. Säule zur Verfügung.
Im Jahr 2003 dürften die effektiven Revisionskosten zwischen 145 und 258 Millionen Franken betragen. Ihren Höhepunkt erreichen sie im Jahr 2015 mit maximal 355 Millionen Franken (zu Preisen von 1999). Angerechnet werden dabei im überobligatorischen Bereich teilweise bereits erbrachte Leistungen, die neu obligatorisch werden (z.B. Witwerrente, neue Regelung Teuerungsanpassung), also keine Mehrkosten verursachen. Dies ergibt eine Belastung von umgerechnet höchstens 0,2 AHV-Lohnprozenten. Diese Mehrbelastung wird je nach finanzieller Situation der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung in unterschiedlichem Ausmass auf die Lohnbeiträge überwälzt werden.
Dies ist der Lohn, auf dem die Beiträge für die berufliche Vorsorge erhoben werden. Er entspricht dem AHV-pflichtigen Lohn abzüglich des Koordinationsabzugs (siehe Stichwort). AHV-Lohn minus Koordinationsabzug ergibt den "koordinierten Lohn". Für die berufliche Vorsorge nach BVG ist dies der massgebende Lohn. Da der gemäss BVG versicherte Lohn plafoniert ist, beträgt der koordinierte Lohn derzeit maximal 48'240 Franken.
Die Leistungen der BVG-Minimalvorsorge werden, um zusammen mit der AHV das Vorsorgeziel zu erreichen, mit denjenigen der ersten Säule koordiniert (siehe Stichwort "massgebender / koordinierter Lohn"). Dies geschieht durch einen festen Abzug vom Bruttolohn, dem sogenannten Koordinationsabzug. Er entspricht der maximalen jährlichen AHV-Altersrente, zur Zeit also 24'120 Franken. Nur Einkommen, das über dem Koordinationsabzug liegt, ist in der 2. Säule versichert. Die Eintrittsschwelle bezeichnet in der beruflichen Vorsorge das Einkommen, ab welchem jemand in der 2. Säule versichert ist. Eintrittsschwelle und Koordinationsabzug fallen heute zusammen und betragen 24'120 Franken.
Sie gibt das Verhältnis zwischen dem Bruttoeinkommen im Rentenalter und dem Bruttoeinkommen an, welches jemand vor dem Rentenalter erreicht hat.
Die Versicherten erhalten jährlich eine Altersgutschrift, die in Prozenten des versicherten Lohnes bemessen wird und durch die Lohnabzüge und die Beiträge der Arbeitgeber finanziert wird. Die Altersgutschriften werden verzinst. Gutschriften und Zinsen bilden das angesparte Altersguthaben, von welchem bei der Berechnung der späteren Altersrente ausgegangen wird.
Die BVG-Altersrente wird aufgrund des angesparten Altersguthabens und des Umwandlungssatzes berechnet. Der Umwandlungssatz ist vor allem abhängig von der durchschnittlichen Lebenserwartung der Altersrentner/innen. Je länger die Versicherten im Schnitt leben, desto länger müssen Renten ausbezahlt werden. Je höher die Lebenserwartung der Altersrentner/innen, desto tiefer liegt folglich der Umwandlungssatz.
Jede Vorsorgeeinrichtung hat seit dem Inkrafttreten des BVG im Jahre 1985 ein Prozent der koordinierten Löhne aller Versicherten, die für die Altersleistungen Beiträge zu zahlen haben, für Sondermassnahmen bereitzustellen. Sondermassnahmen sind in erster Linie Ergänzungsleistungen für die Eintrittsgeneration (Versicherte, welche 1985 das 25. Altersjahr vollendet und das Rentenalter noch nicht erreicht hatten). Dafür nicht verwendete Mittel der Sondermassnahmen sollen in zweiter Linie für den Teuerungsausgleich (insbesondere auf den Altersrenten) eingesetzt werden. Da der Finanzierungsbedarf zugunsten der Eintrittsgeneration abnimmt und sich die Finanzierung der Teuerungsanpassung der BVG-Renten via Sondermassnahmen in der Praxis nicht durchgesetzt hat, will der Bundesrat die Sondermassnahmen nun aufheben.
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