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Die
am 1. Juli 2001 im Kanton Genf in Kraft getretene Mutterschaftsversicherung hat
aufgrund fehlender Koordination mit dem Bundesgesetz über die
Unfallversicherung (UVG) zu Versicherungslücken geführt. Um den
Versicherungsschutz bei Nichtberufsunfällen für Bezügerinnen einer Leistung
der kantonalen Mutterschaftsversicherung zu erhalten, hat der Bundesrat diese
Leistung dem Lohn gemäss UVG gleichgestellt. Die Verordnungsänderung tritt auf
den 1. Dezember 2001 in Kraft.
Die
obligatorische Nichtberufsunfallversicherung endet mit dem 30. Tag nach dem Tag,
an dem der Anspruch auf den Lohn aufhört. Dieser Lohn entspricht in erster
Linie der Entlöhnung für eine Arbeit, er kann aber auch eine vom Bundesrat
festgelegte Vergütung oder Ersatzleistung sein. Die Leistungen der kantonalen
Mutterschaftsversicherung galten jedoch bis anhin nicht als Ersatzleistungen.
Personen, die ohne rechtzeitigen Vertragsabschluss zur Verlängerung des
Versicherungsschutzes eine solche Leistung anstelle des Lohnes bezogen, waren
nach Ablauf der regulären Versicherungsdauer grundsätzlich nicht mehr gegen
Nichtberufsunfälle versichert. Die UVG-Versicherer sind
ihren Versicherten indes entgegengekommen und haben die Leistungen der
kantonalen Mutterschaftsversicherung den von der Kranken- und der
Unfallversicherung ausgerichteten Taggeldern gleichgestellt. Dies gilt, bis eine
definitive Regelung getroffen wird.
Um Versicherungslücken
in der obligatorischen Unfallversicherung zu vermeiden, hat der Bundesrat diese
Ersatzleistung dem Lohn gemäss Art. 3 Abs. 2 UVG gleichgestellt. Somit sind die
betroffenen Personen unter gewissen Voraussetzungen
automatisch gegen Nichtberufsunfälle versichert.
Wie
die anderen Ersatzeinkommen (Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung,
der Militärversicherung, der Invalidenversicherung, der Erwerbsersatzordnung,
der Krankenkassen und privaten Kranken- und Unfallversicherer) unterliegen die
Leistungen der kantonalen Mutterschaftsversicherung in der obligatorischen
Unfallversicherung nicht der Prämienpflicht.
EIDG.
DEPARTEMENT DES INNERN
Presse- und Informationsdienst
Auskünfte:
Tel.
031 / 322 90 77
Seraina Rohner,
Sektion Unfallversicherung und -verhütung
Bundesamt für Sozialversicherung
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