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Bei einer vorübergehenden Reduzierung oder einer vorübergehenden vollständigen, unvermeidbaren und wirtschaftlich bedingten Einstellung der Arbeit in einem Betrieb besteht ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Der Arbeitsausfall muss vorübergehend, also nicht dauernd sein und durch die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung werden voraussichtlich Arbeitsplätze erhalten bleiben.
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