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Versicherte haben Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung bei:
Bezahlt werden die Kosten für:
Kosten für die Heilbehandlung im Ausland (grundsätzlich maximal das Doppelte der Kosten, die bei der Behandlung in der Schweiz entstanden wären), für eine ärztlich verordnete Hauspflege (durchgeführt von einer zugelassenen Person der Hauskrankenpflege) sowie für Hilfsmittel werden vom Versicherer übernommen. Ebenfalls werden Sachschäden, Reise-, Transport- und Rettungskosten sowie Leichentransport- und Bestattungskosten vergütet (detaillierte Information beim Versicherer).
Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie Anspruch auf ein Taggeld. Das Taggeld wird vom 3. Tag nach dem Unfalltag an für jeden Kalendertag ausgerichtet. Es beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80% des versicherten Verdienstes, bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend weniger.
Wird die versicherte Person infolge des Unfalls invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente. Sie beträgt bei Vollinvalidität 80% des versicherten Verdienstes, bei Teilinvalidität entsprechend weniger. Hat die versicherte Person Anspruch auf eine IV- oder AHV-Rente, so wird ihr von der Unfallversicherung eine Komplementärrente gewährt.
In der Versicherung der Nichtberufsunfälle werden die Taggelder, die während der ersten 2 Jahre nach dem Unfall ausgerichtet werden, gekürzt, wenn der Versicherte den Unfall grobfahrlässig herbeigeführt hat. In der Versicherung der Berufsunfälle gibt es keine Kürzung der Taggelder bei Grobfahrlässigkeit.
Erleidet eine versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung in Form einer Kapitalleistung.
Bedarf die versicherte Person wegen der Invalidität für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung, so hat sie Anspruch auf eine monatlich ausbezahlte Hilflosenentschädigung.
Stirbt die versicherte Person an den Folgen des Unfalls, so haben der überlebende Ehepartner (unter gewissen Voraussetzungen) und die Kinder Anspruch auf Hinterlassenenrenten. Haben die Hinterlassenen Anspruch auf eine IV- oder AHV-Rente, so wird ihnen von der Unfallversicherung eine Komplementärrente gewährt.
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