Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung haben in der Schweiz oder im Ausland wohnende Personen, die
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in der Schweizer Armee und im Rotkreuzdienst Dienst leisten, für jeden besoldeten Diensttag;
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Zivildienst leisten (anstelle des Militärdienstes einen zivilen Ersatzdienst leisten), für jeden anrechenbaren Diensttag;
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Zivilschutz leisten, für jeden besoldeten Diensttag;
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an eidgenössischen oder kantonalen Leiterkursen von Jugend und Sport teilnehmen, für jeden Kurstag;
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an Jungschützenleiterkursen teilnehmen, für jeden Kurstag, für den sie den Funktionssold erhalten.