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Alle Personen, die eine Erwerbstätigkeit ausüben, müssen Beiträge an die EO bezahlen (analog der AHV/IV). Eine Ausnahme: Erwerbstätige Jugendliche bezahlen bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie 17 Jahre alt werden, keine Beiträge. Wer am 17. August 2012 17 Jahre alt wurde, bezahlt somit erst ab 1. Januar 2013 Beiträge an die EO. Jugendliche Familienmitglieder, die im Familienbetrieb mitarbeiten und keinen Barlohn beziehen, müssen gar bis zum 31. Dezember nach ihrem 20. Geburtstag keine Beiträge an die EO bezahlen.
Die Beitragspflicht endet, sobald jemand das ordentliche Rentenalter erreicht und die Erwerbstätigkeit aufgegeben hat.
Wer nach Erreichen des Rentenalters noch arbeitet, muss weiterhin Beiträge an die AHV/IV/EO bezahlen. Allerdings müssen bis zu einem jährlichen Einkommen von Fr. 16 800.- keine Beiträge bezahlt werden.
Für Personen, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach dem 20. Geburtstag, sie dauert bis zum Ende des Monats, in dem das Rentenalter erreicht wird. Wer eine Invalidenrente der AHV bezieht, muss ebenfalls Beiträge an die EO bezahlen.
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