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Zwischen der Schweiz und zahlreichen Staaten bestehen vertragliche Regelungen über Soziale Sicherheit. Weiter Informationen sowie die Liste der Sozialversicherungsabkommen sind abrufbar unter:
Im Rahmen des seit 1. Juni 2002 geltenden Freizügigkeitsabkommen (FZA) zwischen der Schweiz und der EU1 und des revidierten EFTA-Übereinkommens (Island, Norwegen, Liechtenstein) wird das schweizerische System der sozialen Sicherheit mit den Systemen der EU-Staaten koordiniert.
Die Bestimmungen über die Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit zwischen der Schweiz und den Staaten der EU bzw. der EFTA. Ziel ist es sicherzustellen, dass jemand, der zu Wohn- oder Arbeitszwecken in ein anderes Land wechselt, nicht benachteiligt wird.
Das FZA enthält den Grundsatz der Gleichbehandlung: Jeder Staat muss Staatsangehörige der jeweils anderen Mitgliedstaaten bei der Anwendung seiner Gesetzgebung wie eigene behandeln. Es ist in der Regel jeweils nur ein Staat zuständig für die Beitragspflicht, auch wenn eine Person in mehreren Staaten arbeitet. Für gewisse Arbeitnehmende, z.B. für entsandte Arbeitnehmende, gelten besondere Vorschriften.
Eine Person, die in mehreren Staaten gearbeitet hat, erhält im Rentenfall grundsätzlich je eine Teilrente von jedem Beschäftigungsland. Voraussetzung ist, dass sie in jedem Land mindestens ein Jahr lang Beiträge bezahlt hat und die Mindestversicherungszeit des jeweiligen Staates erfüllt ist. Dafür werden nötigenfalls die Versicherungszeiten aller Staaten berücksichtigt.
Wer in dieser Staaten krankenversichert ist, hat auch bei Wohnsitz oder Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat der EFTA und der Schweiz Anspruch auf Krankenpflegeleistungen. Bei Aufenthalten in EU-Staaten, Norwegen, Island und Liechtenstein sollte deshalb die Europäische Krankenversicherungskarte (durch die Krankenversicherung abgegeben) mitgenommen werden. Krankenpflegeleistungen werden gemäss den Rechtsvorschriften des Aufenthalts- oder des Wohnorts erbracht und übernommen. Zum Zwecke der Behandlung darf sich eine Person nur unter bestimmten Voraussetzungen in einen anderen Staat begeben.
Eine Person, die einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit erleidet, erhält Leistungen vom zuständigen Versicherer. Die Kosten gehen zulasten der zuständigen Unfall- bzw. Krankenversicherung.
1 Mitglied der Europäischen Union (EU) sind folgende Staaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Republik Tschechien, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern.
Diese Abkommen beruhen im Wesentlichen auf den gleichen Grundsätzen wie das Freizügigkeitsabkommen, sind aber weniger umfassend. Das Abkommen mit Indien regelt im Wesentlichen nur die Entsendungen.
Zum Teil gelten gewisse Bestimmungen (Unterstellung) der Abkommen auch für Drittstaatsangehörige.
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