Bundesamt für Sozialversicherungen BSV

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Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV

Wer muss AHV/IV/EO/ALV-Beiträge bezahlen? Auf welchen Einkommen werden die Beiträge erhoben? Wie funktioniert der Beitragsbezug? Antworten auf diese und weitere Fragen betreffend die AHV/IV/EO/ALV-Beiträge werden auf dieser Seite zusammengefasst.

Die Beiträge an die AHV/IV/EO und ALV werden hälftig vom Arbeitgebenden und von den Arbeitnehmenden bezahlt und betragen - unabhängig von der Lohnhöhe - 12,5 Prozent. Bei Selbständigerwerbenden dient das im Beitragsjahr erzielte Einkommen als Berechnungsgrundlage. Wer nichterwerbstätig ist, muss ebenfalls Beiträge an die AHV/IV/EO bezahlen. Der Beitrag richtet sich nach der Höhe des Vermögens und/oder nach der Höhe des jährlichen Renteneinkommens.

Lohnbeiträge der Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden 2011 bis 2013

 

Arbeitgeberbeitrag

Arbeitnehmerbeitrag

Total

AHV

4,2%

4,2%

8,4%

IV

0,7%

0,7%

1,4%

EO

0,25%

0,25%

0,5%

ALV

1,1% für Einkommensteile bis 126'000.-; für Lohnteile über Fr. 126 000.- bis zu einer Grenze von Fr. 315'000.- 0,5 %; keine Beiträge für Einkommens-teile ab 315'000.-.  

1,1% für Einkommensteile bis 126'000.-; für Lohnteile über Fr. 126 000.- bis zu einer Grenze von Fr. 315'000.- 0,5 %; keine Beiträge für Einkommensteile ab 315'000.-.  

2,2 bzw. 1%

Total

6,25% bzw. 5.65 %

6,25% bzw. 5.65 %

12,5 bzw. 11,3 %

Merkblätter:

Weisungen:

Weitere Informationen:

Beiträge der Selbstständigerwerbenden

In der Sozialversicherung gilt als selbständig erwerbend, wer unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeitet sowie in unabhängiger Stellung ist und das wirtschaftliche Risiko selbst trägt. Ob eine versicherte Person im Sinne der Sozialversicherungen selbständig erwerbend ist, wird von der Ausgleichskasse im Einzelfall geprüft.

Merkblätter:

Weisungen:

Weitere Informationen:

Beiträge der Nichterwerbstätigen

Auch Teil- oder Nichterwerbstätige müssen Beiträge an die AHV/IV/EO bezahlen. Der Beitrag richtet sich nach der Höhe des Vermögens und/oder nach der Höhe des jährlichen Renteneinkommens.

Merkblätter:

Weisungen:

Weitere Informationen:

Beiträge freiwillig Versicherter

Schweizer, EU- und EFTA-Bürger, welche die Schweiz verlassen und deswegen aus der obligatorischen Versicherung ausscheiden, können sich unter bestimmten Voraussetzungen der freiwilligen Versicherung anschliessen, wenn sie ihren Wohnsitz ausserhalb eines EU- oder EFTA-Staates haben. Für die Beiträge und Leistungen gelten in der freiwilligen und obligatorischen Versicherung grundsätzlich die gleichen Regeln.

Merkblätter:

Weitere Informationen:


Letzte Änderung: 23.11.2012

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