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1. Seit wann gibt es die Mutterschaftsentschädigung?
Die Mutterschaftsentschädigung wurde am 1. Juli 2005 auf Grund einer Änderung des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) eingeführt, nach dem das Volk in einer Referendumsabstimmung vom 26. September 2004 diese Gesetzesänderung mit 55.4% Ja-Stimmen angenommen hatte. Damit wurde der seit 1945 in der Bundesverfassung verankerte Auftrag eine Mutterschaftsversicherung zu schaffen erfüllt. 1984, 1987 und 1999 waren Versuche eine Mutterschaftsentschädigung einzuführen an der Urne gescheitert. Einzelheiten zur Entstehungsgeschichte der Mutterschaftsentschädigung sind unter http://www.parlament.ch/homepage/do-archiv/do-mutterschaftsversicherung.htm zu finden.
2. Wie wird die Mutterschaftsentschädigung finanziert?
Finanziert wird die Mutterschaftsentschädigung mit den Beiträgen an die Erwerbsersatzordnung (EO), welche zusammen mit den AHV-Beiträgen erhoben werden. Beitragspflichtig sind Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige. Der Beitragsatz entspricht gegenwärtig bei Erwerbstätigen 0.3% des Bruttoverdienstes. Bei Arbeitnehmenden muss der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge übernehmen. Nichterwerbstätige beitragspflichtige Personen bezahlen zwischen 13 und 300 Franken pro Jahr. Die öffentliche Hand beteiligt sich nicht an der Finanzierung der Mutterschaftsentschädigung.
3. Welche Mütter haben Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung?
Nur Frauen welche bis zur Geburt ihres Kindes eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben oder solche, die ihre Erwerbstätigkeit vor der Niederkunft wegen Arbeitslosigkeit oder aus gesundheitlichen Gründen aufgeben mussten, können in den Genuss der Mutterschaftsentschädigung kommen.
Im Zeitpunkt der Geburt des Kindes muss die Mutter also eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Sie muss
Zusätzlich muss die Mutter noch die zwei folgenden Bedingungen erfüllen:
1. sie muss in den letzten neun Monaten unmittelbar vor der Niederkunft obligatorisch in der AHV versichert gewesen sein, und
2. während dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben.
Sie beträgt
a. 8 Monate wenn die Geburt zwischen dem 8. und 9. Schwangerschaftsmonat erfolgt;
b. 7 Monate wenn die Geburt zwischen dem 7. und 8. Schwangerschaftsmonat erfolgt;
c. 6 Monate, wenn die Geburt vor dem 7. Schwangerschaftsmonat erfolgt
Bei einer Adoption besteht dagegen kein Anrecht auf Mutterschaftsentschädigung.
4. Ab wann erhalte ich die Mutterschaftsentschädigung und wie lange?
Der Mutterschaftsentschädigung wird ab dem Tag der Geburt eines lebensfähigen Kindes ausbezahlt und dies längstens während 98 Tagen, d.h. 14 Wochen. Pro Woche werden 7 Tagesentschädigungen ausgerichtet. Dies gilt auch dann, wenn das Kind tot geborgen wird oder bei der Geburt stirbt. In diesem Fall muss jedoch die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen gedauert haben.
5. Wie hoch ist die Mutterschaftsentschädigung und wie wird sie berechnet?
Die Entschädigung beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Bruttoeinkommens vor der Geburt, höchstens jedoch 196 Franken pro Tag (2009).
Berechnungsbeispiele
1. Angestellte
Annette B. arbeitet vollzeitlich in einem Dienstleistungsbetrieb als Sekretärin und verdiente bis zur der Geburt ihres Kindes durchschnittlich 5 400 Franken im Monat. Ihre Mutterschaftsentschädigung beträgt also 144 Franken pro Tag: 5400 Franken mal 0,8 durch 30 Tage = 144 Franken pro Tag.
2. Selbständigerwerbende
Karin C. ist selbstständigerwerbend und hat ein Coiffeurgeschäft. Für die Bemessung der Mutterschaftsentschädigung bildet für sie das auf den Tag umgerechnete Jahreseinkommen, das für den letzten vor der Niederkunft verfügten AHV-Beitrag massgebend war, die Grundlage. Dabei wird dieses Jahreseinkommen durch 360 Tage geteilt und mit 0,8 multipliziert. Bei Karin C. betrug dieses Jahreseinkommen 45 000 Franken. Demnach beträgt ihre Mutterschaftsentschädigung 100 Franken pro Tag: Jahreseinkommen 45 000 Franken geteilt durch 360 Tage mal 0,8 = 100 Franken pro Tag.
Solange eine Mutterschaftsentschädigung ausbezahlt wird, kann kein Taggeld der Arbeitslosenversicherung, der IV oder der obligatorischen Unfallversicherung bezogen werden. Dies gilt auch für Taggelder der Militärversicherung oder EO-Entschädigungen für Dienstleistende.
Taggelder anderer Versicherungen werden in der Regel gekürzt, wenn sie zusammen mit der Mutterschaftsentschädigung eine bestimmte Summe (versicherter oder verlorener Verdienst)überschreiten. Wie im Einzelfall gekürzt wird, geht aus dem Versicherungsvertrag hervor.
Die Mutterschaftsentschädigung wird nicht automatisch ausbezahlt. Sie muss bei der zuständigen Ausgleichskasse ausdrücklich beantragt werden. Das Anmeldeformular kann unter
Folgende Personen können die Mutterschaftsentschädigung beantragen:
Ist die Mutter Arbeitnehmerin, wird die Mutterschaftsentschädigung ihrem Arbeitgeber ausgezahlt, wenn dieser ihr während des Mutterschaftsurlaubs den Lohn weiterhin zahlt. In den anderen Fällen wird die Entschädigung direkt der Mutter ausbezahlt. Wie der Lohn, wird die Mutterschaftsentschädigung am Ende jedes Monats ausbezahlt. Beträgt die Entschädigung weniger als 200 Franken pro Monat, so wird sie am Ende des Mutterschaftsurlaubs ausbezahlt.
Auf Bundesebene gibt es heute noch keine Adoptionsentschädigung und auch keinen bezahlten Vaterschaftsurlaub. Hingegen können solche Leistungen in (Gesamt-) Arbeitsverträgen, Betriebsreglementen oder vom kantonalen Recht vorgesehen sein.
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