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Sozialversicherungsabkommen
Auf der Grundlage des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der EU gelten in den Beziehungen zu den EU-Mitgliedstaaten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und ihrer Durchführungsverordnung, der Verordnung (EG) Nr. 987/2009, seit dem 1. April 2012. Diese Verordnungen regeln die Koordinierung der Sozialversicherungssysteme in Europa.
Innerhalb der EFTA gelten die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 (EFTA-Übereinkommen).
Die EFTA-Eintragungen in den Anhängen sind nicht enthalten.
In den Beziehungen zwischen den EU-Staaten und der Schweiz gelten die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 seit 1. April 2012 nur noch in gewissen Fällen (siehe Übergangsbestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009).
Zwischen der Schweiz und 44 Staaten bestehen zwischenstaatliche Regelungen über soziale Sicherheit. Ziel dieser Abkommen ist primär die Gleichbehandlung der Staatsangehörigen der Vertragsparteien, die Bestimmung der anwendbaren Gesetzgebung und die Zahlung der Leistungen ins Ausland.
Normative Übereinkommen
Die Schweiz ist Mitglied verschiedener internationaler Organisationen, die sich mit sozialen Fragen befassen. Die im Rahmen dieser Organisationen erarbeiteten Rechtsinstrumente, die so genannten normativen Übereinkommen, sind zum Teil auch von der Schweiz ratifiziert worden.
Normative Übereinkommen richten sich an Staaten und sind grundsätzlich nicht direkt anwendbar. Die Übereinkommen sind erst dann für die Staaten verbindlich, wenn diese sie ratifiziert haben.
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