Beginn Inhaltsbereich
Die IV gewährt in erster Linie Eingliederungsmassnahmen, die die berufliche Eingliederung fördern und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern. Es geht dabei um den Grundsatz «Eingliederung vor Rente».
Die Invalidenversicherung bezweckt die Eingliederung resp. Wiedereingliederung von Personen, die wegen Geburtsgebrechen, Krankheits- oder Unfallfolgen behindert sind. Eine Rentenzahlung erfolgt erst, wenn eine Ein- oder Wiedereingliederung ins Erwerbsleben nicht möglich ist. Der Grundsatz der Eingliederung geht somit einer Rentenzahlung klar vor. Mit der 5. IV-Revision stehen seit 2008 zusätzliche Eingliederungsmassnahmen bereit. Die Unternehmen werden damit effizient unterstützt bei der Eingliederung behinderter Mitarbeiter/innen. Zu erwähnen sind namentlich finanzielle Beiträge, Einarbeitungszuschüsse und Absenzentschädigungen, aber auch Umschulungen, Arbeitsvermittlung und Job-Coaching. Die Beitragspflicht ist obligatorisch; die Beitragserhebung erfolgt zusammen mit der AHV-Abrechnung.
Gemäss dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (in Kraft seit dem 1. Januar 2003) gilt als Invalidität «die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit». Darunter wird «der durch eine gesundheitliche Beeinträchtigung verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt» verstanden. Der Erwerbsunfähigkeit ist die Unfähigkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich (z.B. Tätigkeit im Haushalt, Kindererziehung, Ausbildung) zu betätigen, gleichgestellt. Damit eine Invalidität angenommen werden kann, müssen somit drei Elemente vorliegen: ein Gesundheitsschaden, es spielt keine Rolle, ob der Gesundheitsschaden Folge eines Geburtsgebrechens, einer Krankheit oder eines Unfalles ist, der sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt (medizinisches Element), eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (wirtschaftliches Element) sowie ein kausaler Zusammenhang zwischen diesen beiden Elementen.
Die invalide Person hat in erster Linie Anspruch auf Leistungen, welche die durch den Gesundheitsschaden verursachte Beeinträchtigung vermindern, beseitigen (bestimmte medizinische Massnahmen) oder deren Auswirkungen mildern (Massnahmen beruflicher Art, Hilfsmittel). Der Anspruch auf Renten besteht erst in zweiter Linie.
Gezielte Eingliederungsmassnahmen sollen die Behinderten soweit fördern, dass sie ihren Lebensunterhalt ganz oder teilweise aus eigener Kraft bestreiten und ein grösstmögliches Mass an Unabhängigkeit erreichen können. Durch die Unterstützung und Stärkung des Selbstbehauptungswillens und des Bewusstseins, in die Gesellschaft integriert zu sein, gewinnen sie dabei die Möglichkeit einer eigenen, freien Lebensgestaltung.
Invalide oder von Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen. Als Leistungen der Invalidenversicherung, die auf die Eingliederung der Behinderten ausgerichtet sind, gelten:
Diese werden in Form von Renten oder Hilflosenentschädigungen ausgerichtet.
Eine Invalidenrente wird nur zugesprochen, wenn zuerst die Möglichkeit einer Eingliederung geprüft wurde. Der Invaliditätsgrad bestimmt, auf welche Rente eine versicherte Person Anspruch hat: ein Invaliditätsgrad von mindestens 40% gibt Anspruch auf eine Viertelsrente, von mindestens 50% auf eine halbe Rente, von mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70% auf eine ganze Rente.
Anspruch auf eine Invalidenrente besteht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Anspruch auf eine Rente entsteht frühestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Anmeldung bei der IV, aber frühestens in jenem Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
Hilflosenentschädigungen sind bestimmt für versicherte Personen, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen (Ankleiden, Essen, Körperpflege usw.) dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedürfen.
Hilflose Minderjährige können ebenfalls eine Hilflosenentschädigung erhalten. Im ersten Lebensjahr entsteht der Anspruch, sobald voraussichtlich während mehr als 12 Monaten eine Hilflosigkeit besteht.
Für Minderjährige, die ein zeitliches Mindestmass an intensiver Betreuung brauchen, wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Intensivpflegezuschlag ausgerichtet. Dieser Zuschlag entfällt bei einem Aufenthalt in einem Heim.
Als hilflos gelten auch volljährige Versicherte, die zu Hause leben und dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sind. Das heisst, sie sind aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung
Nur Bezügerinnen und Bezüger von mindestens einer Viertelsrente haben Anspruch auf diese Art von Hilflosenentschädigung.
Die IV unterscheidet drei Stufen der Hilflosigkeit: leicht, mittel und schwer. Die Entschädigung ist unterschiedlich hoch, je nachdem, ob die Versicherten im Heim oder im eigenen Zuhause wohnen, wobei die Hilflosenentschädigung für Versicherte, die sich in einem Heim aufhalten, die Hälfte der Ansätze für Versicherte zu Hause beträgt.
Die Versicherung gewährt gestützt auf Artikel 74 IVG sprachregional oder national tätigen privaten Organisationen der privaten Behindertenhilfe Beiträge zur Förderung der beruflichen und sozialen Eingliederung Behinderter mit dem Ziel, ihnen eine möglichst selbstbestimmte und selbstverantwortliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Die Beiträge dienen der Finanzierung von Leistungen in den Bereichen Beratung und Betreuung, Fach-, Freizeit- und Sportkurse, Ferienlager sowie Informations- und Öffentlichkeitsarbeit.
Das BSV schliesst mit den Organisationen der privaten Behindertenhilfe Leistungsverträge über eine Dauer von 3 Jahren ab. In diesen sind Inhalt und Menge der zu erbringenden Leistungen und deren Qualität festgehalten. Aufgrund der jährlich eingeforderten Leistungsdaten überprüft das BSV die Art, die Menge, die Kosten und die Qualität der erbrachten Leistungen.
Ungefähr 70% der Beiträge entfallen auf Aktivitäten, die in Form von Beratung, Betreuung und Kursen direkt den Behinderten oder deren Angehörigen zukommen. Die restlichen Beiträge fliessen in indirekte Leistungen wie Informations- und Öffentlichkeitsarbeit und Grundlagenarbeit zur Förderung der Selbsthilfe.
Ende Inhaltsbereich