Gestützt auf das Gesetz über die Förderung der ausserschulischen Kinder- und Jugendarbeit (KJFG) kann der Bund privaten Trägerschaften sowie Kantonen und Gemeinden Finanzhilfen gewähren:
- Einzelorganisationen der ausserschulischen Kinder- und Jugendarbeit sowie des Jugendaustauschs, welche auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätigt sind, für regelmässige Aktivitäten.
- Privaten Trägerschaften für die Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen, die ehrenamtlich in leitender, beratender oder betreuender Funktion tätig sind.
- Privaten Trägerschaften für zeitlich begrenzte Vorhaben von gesamtschweizerischer Bedeutung mit Modell- oder Partizipationscharakter (Modellprojekte / Partizipationsprojekte).
- Privaten Trägerschaften für die Durchführung von Projekten der politischen Partizipation auf Bundesebene.
- Kantonen und Gemeinden für zeitlich begrenzte Vorhaben von gesamtschweizerischer Bedeutung, die Modellcharakter für die Weiterentwicklung der ausserschulischen Arbeit haben.
- Dachverbänden und Koordinationsplattformen auf gesamtschweizerischer Ebene für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten.
- Kantonen für Programme im Bereich Aufbau und Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendpolitik.
Die Finanzhilfe des BSV beträgt maximal 50% der anrechenbaren Kosten. Ihr Umfang wird unter Berücksichtigung folgender Kriterien festgelegt:
- Struktur und Grösse der betreffenden Trägerschaft;
- Art und Bedeutung der Tätigkeit oder des Projekts;
- Grad der Mitsprachemöglichkeit von Kindern und Jugendlichen;
- Berücksichtigung der Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen mit besonderem Förderbedarf;
- Grad der Gleichstellung der Geschlechter;
- Eigenleistungen und Beiträge Dritter;
- Massnahmen zur Qualitätssicherung.
Voraussetzung für eine Finanzhilfe aus dem KJFG ist zudem ein diskriminierungsfreier Zugang zu ausserschulischen Aktivitäten für alle Kinder- und Jugendlichen.