Bundesamt für Sozialversicherungen BSV

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Kinderrechte

Die Schweiz ratifizierte Anfang 1997 das UNO-Übereinkommen über die Rechte des Kindes. Es hebt die Verantwortung der Staaten für den Schutz und das Wohl Minderjähriger (bis 18 Jahre) hervor. In diesem wichtigen Dokument werden die Menschenrechte für den Lebensbereich des Kindes zusammengefasst. Das Übereinkommen schützt und anerkennt Kinder als eigenständige Personen mit eigenen Zielen und eigenem Willen und fordert, dass das Wohl des Kindes bei allen Entscheidungen, die es betreffen, vorrangig berücksichtigt wird. Damit wird das Kind auch als Rechtspersönlichkeit anerkannt.

Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes wurde von der Generalversammlung der Vereinten Nationen (UNO) am 20.11.1989 verabschiedet und von der Schweiz 1997 ratifiziert. Es ist bislang die erfolgreichste Konvention der UNO, denn ihr sind - ausser Somalia und den USA - alle Staaten beigetreten.

Mehr Informationen:

Umsetzung der Kinderrechtskonvention

Das BSV hat sich als Ziel gesetzt, sich für eine verbesserte Umsetzung der Kinderrechtkonvention in der Schweiz zu engagieren. Es steht dabei im Kontakt mit verschiedenen Ämtern auf Bundesebene und ermittelt denkbare Massnahmen, welche in den Kompetenzbereich des Bundes fallen.

Finanzhilfen

Mit dem Kredit «Kinderrechte» (rund 200'000 Franken pro Jahr) des BSV engagiert sich der Bund für die Koordination der Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention und deren besseren Bekanntmachung. Er kann entweder Leistungsverträge mit Partnerorganisationen abschliessen, welche gesamtschweizerisch oder sprachregional im Themenbereich Kinderrechte tätig sind oder mittels Verfügung einzelne Projekte finanzieren.

Aufgrund der Zweckbestimmung des Kredits gelten die folgenden Grundsätze:
Das Projekt / die Zweckbindung der Organisation (nur bei Leistungsverträgen) muss entweder der Koordination der Umsetzung der Kinderrechtskonvention dienen und / oder die Umsetzung des Artikels 42 der UN-Kinderrechtskonvention wie folgt gewährleisten:
  • Das Projekt / die Zweckbindung betrifft die Bekanntmachung der UN-Kinderrechtskonvention allgemein
  • Das Projekt / die Zweckbindung betrifft Art. 2 (Diskriminierungsverbot)
  • Das Projekt / die Zweckbindung betrifft Art. 3 (Übergeordnetes Kindswohl)
  • Das Projekt / die Zweckbindung betrifft Art. 12 (Meinungsäusserung)
  • Das Projekt / die Zweckbindung dient der Umsetzung einer aktuellen Empfehlung des UN-Kinderrechtsausschusses an die Schweiz
Typ: PDF
Richtlinien Leistungsverträge 2013
Gültig ab 09.11.2012 | Grösse: 109 kb | Typ: PDF

Typ: PDF
Richtlinien Projekte 2013
Gültig ab 09.11.2012 | Grösse: 95 kb | Typ: PDF

Typ: DOC
Gesuchsformular Projekte 2013
Gültig ab 09.11.2012 | Grösse: 223 kb | Typ: DOC

Typ: XLS
Budgetbeispiel
Gültig ab 09.11.2012 | Grösse: 31 kb | Typ: XLS


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Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
Kontakt | Rechtliches
http://www.bsv.admin.ch/themen/kinder_jugend_alter/03048/index.html?lang=de