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Seit dem Jahr 1972 ist die individuelle Vorsorge als dritte Säule des schweizerischen Dreisäulenkonzepts der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Bundesverfassung (BV) verankert. Danach soll der Bund in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Selbstvorsorge durch Massnahmen der Fiskal- und Eigentumspolitik fördern.
Die 3. Säule kann in zwei Bereiche unterteilt werden:
Die Säule 3a wurde in einer Verordnung eingehend geregelt und ist am 1. Januar 1986 in Kraft getreten (Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen, BVV 3).
Die Säule 3a ist im Wesentlichen charakterisiert durch ihre steuerliche Privilegierung, welche darin besteht, dass die Beiträge an die anerkannten Vorsorgeformen steuerabzugsfähig sind. Die Leistungen werden allerdings wie jene der 2. Säule voll besteuert. Über die Guthaben der Säule 3a kann nicht jederzeit und frei verfügt werden.
Zugelassen sind nur 2 ganz bestimmte Vorsorgeformen, nämlich:
Die Vorsorgeformen der Säule 3a kann grundsätzlich jedermann errichten, der erwerbstätig ist: Für Arbeitnehmende bildet die Säule 3a eine Ergänzung ihrer Vorsorge aus der 1. und 2. Säule. Bei selbständigerwerbenden Personen, für welche die 2. Säule fakultativ ist, hat die Säule 3a eine weitaus grössere Bedeutung: sie dient ihnen als Ersatz der 2. Säule. Personen, die Taggelder der Arbeitslosenversicherung beziehen, können auch eine Säule 3a bilden.
Als Begünstigte sind folgende Personen zugelassen:
Altersleistungen dürfen frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV (65 Jahre alt für die Männer und 64 Jahre alt für die Frauen) ausgerichtet werden.
Eine vorzeitige Ausrichtung der Altersleistungen ist zulässig in den folgenden Fällen:
Arbeitnehmende und selbständigerwerbende Personen können bei den direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden ihre Beiträge an die Säule 3a in folgendem Umfang von ihrem Einkommen abziehen :
Beiträge dürfen bis fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV geleistet werden.
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