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Stand 1.1. 2013
Vorbemerkungen
Die untenstehenden Antworten auf die Fragen sind summarisch und berücksichtigen nicht alle Voraussetzungen, die für einen Anspruch erfüllt sein müssen, und nennen nicht alle Besonderheiten und Ausnahmen.
Wer hat Anspruch auf Familienzulagen?
Seit dem 1. Januar 2009 sind die Familienzulagen im Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) gesamtschweizerisch geregelt. Vom 1. Januar 2013 an sind dem FamZG auch die Selbstständigerwerbenden ausserhalb der Landwirtschaft unterstellt. Für die Landwirtschaft gilt ein Spezialgesetz. Anspruch auf Familienzulagen haben:
Gibt es für alle Eltern Familienzulagen?
Seit dem 1. Januar 2013 haben alle erwerbstätigen Eltern Anspruch auf Familienzulagen. Bei den Nichterwerbstätigen gibt es Eltern, die keinen Anspruch haben, weil für diese Personen eine Einkommensgrenze gilt. Der Grundsatz „Für jedes Kind eine Zulage" ist nahezu vollständig verwirklicht.
Welcher Kanton ist für die Ausrichtung der Familienzulagen zuständig, wenn die anspruchsberechtigte Person beispielsweise im Kanton Freiburg wohnt, aber im Kanton Bern erwerbstätig ist?
Die Zulagen werden nach dem Erwerbsortprinzip ausgerichtet, in diesem Fall also im Kanton Bern.
Wann haben Nichterwerbstätige Anspruch auf Familienzulagen?
Nichterwerbstätige haben Anspruch, wenn ihr jährliches Einkommen 42'120 Franken nicht übersteigt. Einige Kantone haben grosszügigere Regelungen getroffen.
Kann eine erwerbstätige Person (z.B. der andere Elternteil) Familienzulagen beziehen, so geht dieser Anspruch vor, und die nichterwerbstätige Person erhält keine Familienzulagen.
Stiefeltern haben Anspruch, wenn das Kind in ihrem Haushalt lebt oder bis zur Mündigkeit gelebt hat.
Pflegeeltern haben Anspruch, wenn sie das Kind dauernd bei sich aufgenommen haben und wenn das Pflegegeld weniger als einen Viertel der Unterhaltskosten des Kindes ausmacht.Was gehört zu den Familienzulagen und wie hoch sind sie?
Es gibt
Die Kantone können höhere Kinder- und Ausbildungszulagen beschliessen, was etwa ein Viertel der Kantone getan hat.
Die Tabellen „Arten und Ansätze der Familienzulagen" orientieren über die ausbezahlten Zulagen.
Es gibt zudem Familienausgleichskassen oder Arbeitgebende der öffentlichen Hand und der Privatwirtschaft, die höhere Zulagen als das gesetzliche Minimum ausrichten.
Die Kinder- und Ausbildungszulagen entsprechen den Mindestansätzen nach FamZG. Im Berggebiet werden um 20 Franken höhere Ansätze ausgerichtet. Die Haushaltungszulage für Arbeitnehmende in der Landwirtschaft beträgt 100 Franken im Monat. Einige Kantone haben für die Landwirtschaft ergänzende Familienzulagen eingeführt, z.B. so, dass dort auch die höheren kantonalen Beträge oder die Geburtszulagen ausgerichtet werden.
Gibt es bei Teilzeitarbeit auch die ganzen Familienzulagen?
Ja, es werden die vollen Familienzulagen ausgerichtet, sofern der Lohn mindestens 585 Franken im Monat bzw. 7'020 Franken im Jahr beträgt. Bei gleichzeitiger Beschäftigung an verschiedenen Arbeitsstellen werden die Löhne zusammengezählt.
Teilzulagen gibt es nicht mehr.
Bis zum vollendeten 16. Altersjahr gibt es eine Kinderzulage. Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es auch nachher noch eine Kinder- oder Ausbildungszulage (s. dazu die folgenden Fragen).
Ja. Bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres des Kindes, werden Ausbildungszulagen ausbezahlt.
Findet das Kind jedoch keinen Ausbildungsplatz, so gibt es keine Ausbildungszulage; dies auch nicht, wenn es arbeitslos ist.
Wann befindet sich ein Jugendlicher in Ausbildung ?
Ein Jugendlicher befindet sich in Ausbildung, wenn er sich auf der Grundlage eines anerkannten Bildungsganges systematisch (4 Wochen mindestens) und zeitlich (20 Std. pro Woche mindestens: Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe.
Wann wird ein Praktikum als Ausbildung anerkannt ?
Ein Praktikum wird als Ausbildung anerkannt, wenn es :
Unter gewissen Voraussetzungen kann ein Praktikum auch anerkannt werden, wenn es zum Erhalten einer Lehrstelle führt.
Wenn der Jugendliche jedoch lediglich eine praktische Tätigkeit ausübt, um sich dabei einige Branchenkenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, um die Anstellungschancen bei schwieriger Beschäftigungssituation zu verbessern oder um eine Berufswahl zu treffen, liegt keine Ausbildung vor.
Wird Militär- oder Zivildienst zwischen zwei Ausbildungsphasen als Ausbildung anerkannt?
Ja, vorausgesetzt der Unterbruch dauert nicht länger als 5 Monate und die Ausbildung wird unmittelbar daran fortgesetzt. Anerkannte Unterbrüche sind:
Wenn jedoch ein Jugendlicher längere Dienstleistungen am Stück erbringt (wie Durchdienen oder Abverdienen), befindet er sich in dieser Zeit nicht in Ausbildung.
Darf ein Kind während der Ausbildung ein eigenes Einkommen haben?
Ja, aber sein Erwerbseinkommen darf 28'080 Franken im Jahr nicht übersteigen, damit noch eine Ausbildungszulage bezogen werden kann.
Besteht Anspruch auf Familienzulagen auch für ein krankes Kind oder für ein Kind mit Behinderung?
Ja. Sofern es in Ausbildung ist, erhält es bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres, die Ausbildungszulage. Ist es nicht in Ausbildung, so erhält es bis zur Vollendung des 20. Altersjahres die Kinderzulage. Der Bezug einer IV-Rente für das Kind schliesst den Anspruch auf die Ausbildungszulage aus.
Besteht für ein Kind, für das eine Kinderrente der AHV oder IV bezogen wird, oder das eine Waisenrente der AHV bezieht, trotzdem Anspruch auf Familienzulagen?
Ja, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Ein Doppelbezug von Familienzulagen ist nicht zulässig und das FamZG bestimmt, wer in erster Linie berechtigt ist.
Wann gibt es eine Differenzzahlung?
Sind beide Eltern als Arbeitnehmende tätig, so bezieht der sog. Erstanspruchsberechtigte (s. obige Frage) die Familienzulagen. Der andere Elternteil hat Anspruch auf eine Differenzzahlung, wenn er in einem anderen Kanton als der Erstanspruchsberechtigte arbeitet und die gesetzlich festgelegten Zulagen in diesem Kanton höher sind.
Wie kann eine geschiedene Mutter, die mit ihren Kinder zusammen lebt, Familienzulagen beziehen?
Werden Familienzulagen auch für Kinder im Ausland bezahlt?
In die Länder der EU und EFTA werden die Zulagen (mit Ausnahme der Geburts- und Adoptionszulagen) an Staatsangehörige dieser Länder exportiert. Für Kinder von Staatsangehörigen von Serbien, Montenegro und Bosnien - Herzegowina werden die Familienzulagen weltweit ausgerichtet, weil die Schweiz sich in Staatsverträgen dazu verpflichtet hat. In den anderen Fällen findet kein Export statt, ausser an Arbeitnehmende, die von ihrem Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz dorthin geschickt werden.
Im Verhältnis zu den Staaten der EU und EFTA gilt das Erwerbsortsprinzip. Die Familienzulagen müssen dort geltend gemacht werden, wo eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, selbst wenn die berechtigte Person und/oder die Kinder in einem anderen Land leben. Sind beide Eltern erwerbstätig, so werden die Familienzulagen in erster Linie im Wohnland der Kinder ausgerichtet. Ist der andere Elternteil in einem anderen Land erwerbstätig und sind dort die Familienzulagen höher, so wird dort die Differenz ausgerichtet.
Ja, sie können bis zu 5 Jahren nachgefordert werden.
Werden Familienzulagen zu Unrecht bezogen (etwa, weil falsche Angaben gemacht oder die Beendigung der Ausbildung eines Kindes nicht gemeldet wurde) so werden sie zurückgefordert.
Wie werden die Familienzulagen finanziert?
Wohin müssen sich Eltern wenden, die Familienzulagen beziehen möchten?
In welcher Form beantragen Erwerbstätige Familienzulagen?
Die Arbeitnehmenden müssen in einem Formular insbesondere Angaben über die elterliche Sorge, Wohnort, die Kinder und deren Ausbildung sowie über die Arbeitgebenden machen. Das Formular wird in der Regel bei den Arbeitgebenden eingereicht, welche dieses an die zuständige Familienausgleichskasse weiterleiten. Selbstständigerwerbende stellen den Antrag direkt bei ihrer Familienausgleichskasse, ebenfalls mittels Formular.
Wenn beide Elternteile Anspruch auf Familienzulagen aufgrund einer Erwerbstätigkeit haben, liegt ein Fall von Anspruchskonkurrenz vor. Leben die Eltern zusammen mit dem Kind und arbeiten beide Elternteile oder keiner von ihnen im Wohnsitzkanton, so bezieht derjenige Elternteil die Familienzulagen, der das höhere AHV-pflichtige Einkommen hat. Dies kann auch bei getrennt lebenden Eltern der Fall sein, die die gemeinsame elterliche Sorge haben und das Kind abwechslungsweise zu genau gleichen Teilen betreuen.
In diesen Fällen müssen deshalb Angaben zur Erwerbstätigkeit des anderen Elternteils gemacht werden. Aus Datenschutzgründen besteht aber für die Arbeitnehmenden keine Pflicht, diese Informationen den Arbeitgebenden bekannt zu geben. Die Arbeitnehmenden können diese Angaben also direkt den Familienausgleichskassen zukommen lassen.
Es kann eine Verfügung der zuständigen Familienausgleichskassen verlangt werden, gegen die dann Einsprache erhoben werden kann. Gegen den Einspracheentscheid kann beim kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde geführt werden.
Welche Leistungen können im Bedarfsfall beansprucht werden, wenn das Einkommen der Eltern nicht zur Deckung der Lebenshaltungskosten ausreicht?
Elf Kantone (Zürich, Luzern, Glarus, Zug, Freiburg, Schaffhausen, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Tessin und Waadt) kennen Bedarfsleistungen, die an bedürftige Mütter und teilweise auch an Väter von Kleinkindern ausgerichtet werden. Die Anspruchsdauer variiert von Kanton zu Kanton (6 Monate bis 2 Jahre); lediglich der Kanton Tessin sieht im Bedarfsfall Leistungen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr des Kindes vor. Bedarfsleistungen sind analog den Ergänzungsleistungen (EL) ausgestaltet und stellen eine Mischform zwischen Sozialversicherung und Sozialhilfe dar: Es besteht zwar ein Rechtsanspruch auf Leistungen; der Anspruch und die Höhe der Leistungen sind aber - im Gegensatz zu einer Versicherungsleistung - vom Einkommen und Vermögen der Bezügerin oder des Bezügers abhängig.
Die kantonalen AHV-Ausgleichskassen informieren im Internet über die Familienzulagen und erteilen weitere Auskünfte zu den Familienzulagen.
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