Bundesamt für Sozialversicherungen BSV

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Familienzulagen

Nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG; in Kraft seit dem 1.1.2009) werden in allen Kantonen mindestens die folgenden Zulagen pro Kind und Monat ausgerichtet:

  • eine Kinderzulage von 200 Franken für Kinder bis 16 Jahren
  • eine Ausbildungszulage von 250 Franken für Kinder von 16 bis 25 Jahren.

Anspruch auf Familienzulagen haben alle Arbeitnehmenden, die Nichterwerbstätigen mit bescheidenen Einkommen und je nach Kanton auch die Selbstständigerwerbenden. Für die Beschäftigten in der Landwirtschaft gilt eine Sonderregelung.

Seit dem 1. Januar 2011 besteht ein Familienzulagenregister.
Vollen Zugang zum Register haben ausschliesslich die Durchführungsstellen. Die Öffentlichkeit hat über Internet einen beschränkten Zugang. Für die Abfrage, ob und von welcher Stelle für ein Kind eine Familienzulage ausgerichtet wird, müssen die Versichertennummer der AHV und das Geburtsdatum des Kindes angegeben werden:

Ab dem 1. Januar 2013 auch Anspruch für Selbstständigerwerbende in der ganzen Schweiz
Am 18. März 2011 hat das Parlament einer Ausdehnung des Geltungsbereichs des FamZG auf die Selbstständigerwerbenden zugestimmt. Diese Neuerung ist noch nicht in Kraft. Näheres dazu findet sich hier:

Typ: PDF
Ansätze FamZ_montants AFam_2012
Gültig ab 01.01.2012 | Grösse: 185 kb | Typ: PDF


Letzte Änderung: 16.01.2012

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Volltextsuche

Weitere Informationen und Kontakte

Die Durchführung der Familienzulagen erfolgt durch die Familienausgleichskassen und die Arbeitgeber, wo ein Antrag auf Familienzulagen gestellt wird und an die man sich bei Fragen wenden kann. Auch die AHV-Ausgleichskassen erteilen Auskünfte dazu.
Das BSV gibt allgemeine Auskünfte und ist nicht Ansprechstelle für die Beurteilung von Einzelfällen.

Zahlen und Fakten



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Kontakt | Rechtliches
http://www.bsv.admin.ch/themen/zulagen/00059/index.html?lang=de