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Nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG; in Kraft seit dem 1.1.2009) werden in allen Kantonen mindestens die folgenden Zulagen pro Kind und Monat ausgerichtet:
Anspruch auf Familienzulagen haben alle Arbeitnehmenden, die Nichterwerbstätigen mit bescheidenen Einkommen und je nach Kanton auch die Selbstständigerwerbenden. Für die Beschäftigten in der Landwirtschaft gilt eine Sonderregelung.
Seit dem 1. Januar 2011 besteht ein Familienzulagenregister.
Vollen Zugang zum Register haben ausschliesslich die Durchführungsstellen. Die Öffentlichkeit hat über Internet einen beschränkten Zugang. Für die Abfrage, ob und von welcher Stelle für ein Kind eine Familienzulage ausgerichtet wird, müssen die Versichertennummer der AHV und das Geburtsdatum des Kindes angegeben werden:
Ab dem 1. Januar 2013 auch Anspruch für Selbstständigerwerbende in der ganzen Schweiz
Am 18. März 2011 hat das Parlament einer Ausdehnung des Geltungsbereichs des FamZG auf die Selbstständigerwerbenden zugestimmt. Diese Neuerung ist noch nicht in Kraft. Näheres dazu findet sich hier:
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