Wenden Sie sich an die kantonale Ausgleichskasse oder die Ausgleichskasse Ihres Berufs- oder Branchenverbandes.
Die ersten Schritte in die Selbstständigkeit
Sie wollen Ihre eigene Firma gründen. Sie haben sich entschieden, keine Aktiengesellschaft oder GmbH zu gründen, sondern vorerst als Einzelperson selbstständig tätig zu sein. Bis anhin haben Sie im Anstellungsverhältnis gearbeitet. Sie waren somit für die Sozialversicherung wie auch für die Steuern unselbstständig erwerbend. Ob die neue geplante Tätigkeit als selbstständig erwerbende Person anerkannt wird, entscheidet die AHV-Ausgleichskasse.
Anmeldung bei der Ausgleichskasse
Die AHV anerkennt eine Tätigkeit als selbstständig erwerbend, wenn diese auf eigene Rechnung und eigenes Risiko mit eigener Infrastruktur (Büro, Arbeitsgeräte, Adresse etc.) für mehrere Auftraggeber ausgeführt wird. Nicht als selbstständige Erwerbstätigkeit anerkannt wird beispielsweise, wenn jemand ausschliesslich die Buchhaltung eines Betriebes macht und im Betrieb auch seinen Arbeitsplatz hat. Ist von der Ausgleichskasse der Statuswechsel vollzogen, gelten Sie überall als selbstständig erwerbend.
Wie sind Sie versichert?
Als selbstständig erwerbende Person sind Sie nach wie vor im Rahmen der AHV und IV versichert und können bei Militärdienst Erwerbsausfallentschädigung beantragen; seit 2005 leistet die EO auch den Erwerbsersatz an Mütter.
Bei anderen Versicherungen sind Sie nicht mehr obligatorisch versichert. Empfehlenswert ist jedoch eine freiwillige Versicherung gegen Unfall im Rahmen des Unfallversicherungsgesetzes. Prüfenswert ist im Weiteren der Abschluss einer Krankentaggeldversicherung, die im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ein Taggeld entrichtet und damit auch Ihre Geschäftskosten tragen hilft. Sie können sich auch unter bestimmten Bedingungen in der beruflichen Vorsorge versichern. Für die Altersvorsorge steht Ihnen auch die 3. Säule offen, in die Sie bis zu einem bestimmten Betrag steuerbefreit Einzahlungen vornehmen können.
Bei Ihrem Berufsverband können Sie erfahren, welche Versicherungslösungen für Sie darüber hinaus empfehlenswert sind.
Selbstständigerwerbende haben keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Sie können nur dann Arbeitslosenentschädigung beanspruchen, wenn nebst Ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit noch eine minimale Beitragszeit an die Arbeitslosenversicherung von mindestens 12 Monaten aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit vorliegt. Diese Beitragszeit muss in den 2 Jahren erfüllt worden sein, die vor der Arbeitslosigkeit liegen.
Sind Sie hingegen arbeitslos und möchten Sie nun eine dauernde selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen, steht Ihnen ein Anspruch auf eine bestimmte Anzahl Taggelder der Arbeitslosenversicherung zu. Es werden bis zu 90 Taggelder in der Planungsphase für die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ausbezahlt.
Für Selbstständigerwerbende ist die berufliche Vorsorge nicht obligatorisch. Sie können sich jedoch freiwillig der beruflichen Vorsorge unterstellen. Sie können sich in derselben Vorsorgeeinrichtung versichern lassen, in der auch ihre Arbeitnehmenden versichert sind. Stattdessen können sich selbstständig erwerbende Personen bei ihrem Berufsverband versichern, sofern er eine eigene Vorsorgeeinrichtung hat, oder sie können sich der Auffangeinrichtung anschliessen. Selbstständigerwerbende haben ausserdem die Möglichkeit, sich ausschliesslich bei einer Vorsorgeeinrichtung der weiter gehenden Vorsorge zu versichern. Die wichtigste Form der beruflichen Vorsorge für Selbstständige ist aber das Vorsorgesparen in der 3. Säule.
Schliesst sich eine selbstständig erwerbende Person einer Vorsorgeeinrichtung an, so versichert sie in der Regel das zu erwartende Einkommen. Anders als bei Arbeitnehmenden, wo in aller Regel die Lohnhöhe im Voraus bekannt ist, deklariert eine selbständig erwerbende Person ein Einkommen, von dem sie annimmt, dass sie es erzielen wird. Eine spätere Berichtigung aufgrund des wirklich erzielten Verdienstes findet nicht statt.
Selbstständigerwerbende erhalten bei Militärdienst aufgrund der Erwerbsersatzordnung eine Entschädigung. Die Entschädigung richtet sich nach dem Erwerbseinkommen. Die Grundentschädigung beträgt zwischen Fr. 62.- und Fr. 196.- pro Tag.
Selbstständigerwerbende erhalten wie Unselbstständigerwerbende im Dienst vom Rechnungsführer eine Meldekarte, auf der die Zahl der geleisteten Diensttage bescheinigt ist. Die Meldekarte muss ausgefüllt und dann bei der zuständigen Ausgleichskasse eingereicht werden. Die Ausgleichskasse berechnet dann die Entschädigung und bezahlt sie an die selbstständig erwerbende Person aus.
Für selbstständige Landwirte und landwirtschaftliche Arbeitnehmende besteht ein Anspruch auf Familienzulagen nach dem FLG. Damit sollen die in der Landwirtschaft tätigen Personen mit Familienpflichten finanziell bessergestellt werden.
AHV | IV | EO
Die Abrechnung erfolgt nach dem bäuerlichen Steuerrecht für den selbstständigen Landwirt und seine Familienangehörigen. Die Abrechnung für die Angestellten erfolgt über die Ausgleichskasse des Wohnkantons oder die AHV-Ausgleichskasse Milchwirtschaft (Nr. 78).
Arbeitslosenversicherung (ALV)
Die Mitarbeitenden sind im Rahmen der Versicherung normal versichert. Die selbstständigen Landwirte sind nicht versichert und bezahlen auch keine Beiträge.
Unfallversicherung UVG
Der selbstständige Landwirt, seine Verwandten in auf- und absteigender Linie sowie seine Schwiegersöhne und Schwiegertöchter, die voraussichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden, sowie mitarbeitende Familienmitglieder, die keinen Barlohn beziehen und keine Beiträge an die AHV entrichten, sind vom Obligatorium befreit (Art.2 UVV). Die anderen Mitarbeitenden sind nach UVG zu versichern.
Berufliche Vorsorge BVG
Der selbstständige Landwirt und seine Verwandten in auf- und absteigender Linie sowie der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin oder der Partner und seine Schwiegersöhne und Schwiegertöchter, die voraussichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden, sind vom Obligatorium befreit (Art.1j Abs.1 Bst. e BVV2). Die anderen Mitarbeitenden sind nach BVG zu versichern.
Krankenversicherung KVG
Alle Personen fallen unter das Obligatorium.
Familienzulagen FLG
Das Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) gilt ausschliesslich für landwirtschaftliche Betriebe, für Älpler und für Berufsfischer.
Beiträge der Selbständigerwerbenden
Letzte Änderung 24.01.2023