Berechnen Sie als Selbständige/-r oder als Nichterwerbstätige/-r Ihre AHV/IV/EO Beiträge online und finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zur AHV.
- Neuigkeiten
- Versicherung in der AHV
- Beitragspflicht in der AHV
- Beiträge der Arbeitnehmenden
- Beiträge und Pflichten der Arbeitgeber
- Beiträge der Selbstständigerwerbenden
- Beiträge der Nichterwerbstätigen und der Teilzeiterwerbstätigen
- Bezahlung der Beiträge
- Online-Rechner Beiträge
- Individuelles Konto und Versicherungsausweis
- Leistungen
Neuigkeiten
In der Volksabstimmung vom 27. September 2020 ist die Einführung des Vaterschaftsurlaubs gutgeheissen worden. Der Bundesrat hat beschlossen, die Änderung per 1. Januar 2021 in Kraft zu setzen. Damit steigen die EO-Beiträge.
Die neuen Beitragssätze ab 1. Januar 2021
Beitragssätze Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Arbeitgeberbeitrag
|
Arbeitnehmerbeitrag
|
Total | |
---|---|---|---|
AHV | 4.35% | 4.35% | 8.7% |
IV | 0.7% | 0.7% | 1.4% |
EO | 0.25% | 0.25% | 0.5% |
Total | 5.3% | 5.3% | 10.6% |
Beiträge der Selbstständigerwerbenden
AHV | 8.1% |
---|---|
IV | 1.4% |
EO | 0.5% |
Total | 9.95% |
Beträgt das Jahreseinkommen 57‘400 Franken oder weniger, so gilt ein verminderter Beitragssatz nach der sog. sinkenden Beitragsskala. Bei einem Jahreseinkommen von unter 9'600 Franken wird der Mindestbeitrag von 503 Franken erhoben.
Nichterwerbstätige
Der Mindestbeitrag beträgt 503 Franken. Der maximale AHV/IV/EO-Beitrag für nichterwerbs-tätige Personen entspricht dem fünfzigfachen Mindestbeitrag und beläuft sich auf 25’150 Franken.
Nichterwerbstätige Ehefrauen und Ehemänner sind von der Beitragspflicht befreit, sofern die Ehegattin oder Ehegatte bei der AHV als Erwerbstätige gelten und (zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag) mindestens 1006 Franken (doppelter Mindestbeitrag) pro Kalenderjahr entrichten.
Die Beitragstabelle wird angepasst und der Betrag, ab dem der Höchstbeitrag geschuldet wird, beträgt 8'550'000 Franken
Freiwilige Versicherung
Der AHV/IV-Beitragssatz beträgt 10.1%. Der Mindestbeitrag in der freiwilligen Versicherung beträgt 958 Franken. Der Höchstbeitrag wird von 23’750 auf 23’950 Franken angehoben. Der Betrag, ab dem der Höchstbeitrag geschuldet wird, beträgt 8'550'000 Franken.
Versicherung in der AHV
In der schweizerischen AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung) sind nicht nur erwerbstätige Personen versichert, vielmehr umfasst sie grundsätzlich die ganze Bevölkerung. Laut Gesetz ist obligatorisch versichert, wer in der Schweiz wohnt oder arbeitet. Die Staatsangehörigkeit spielt keine Rolle. Somit sind auch nichterwerbstätige Personen versichert wie z.B. Studierende, Pensionierte, Erwerbslose, Hausfrauen, Hausmänner und Kinder. Wer in der AHV versichert ist, ist gleichzeitig auch in der IV (Invalidenversicherung) und der EO (Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und bei Mutterschaft) versichert.
Abweichungen von diesem Grundsatz ergeben sich aus dem internationalen Recht, namentlich aus dem EU-Recht und den Sozialversicherungsabkommen (vgl. folgende Fragen).
Grundsätzlich nein. Allerdings bestehen Ausnahmen:
a) Kurzer Auslandaufenthalt ohne Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland
Reisen Sie ins Ausland ohne dort zu arbeiten, z.B. weil Sie eine Weltreise unternehmen oder im Ausland studieren, so behalten Sie in aller Regel Ihren Wohnsitz in der Schweiz bei und bleiben daher weiterhin in der AHV obligatorisch versichert.
b) Vorübergehender Arbeitseinsatz im Ausland für einen Schweizer Arbeitgeber
Werden Sie von Ihrem Arbeitgeber vorübergehend (bis maximal 6 Jahre) in einen Mitgliedsstaat der EU, der EFTA oder in einen Staat entsandt, mit dem die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, so bleiben Sie bei gegebenen Voraussetzungen in der AHV versichert (Frage 4).
c) Zusätzliche Versicherung in der AHV trotz obligatorischer Versicherung im Ausland
In gewissen Fällen können Sie die AHV freiwillig, aber zusätzlich zu einer allfälligen obligatorischen Versicherungsunterstellung im Ausland weiterführen. Das ist unter gewissen Voraussetzungen insbesondere möglich, wenn
- eine Entsendung nicht oder nicht mehr in Frage kommt, Sie aber im Ausland arbeiten und von einem Arbeitgeber in der Schweiz entlöhnt werden (Frage 5);
- Sie in der Schweiz wohnen, jedoch im Ausland arbeiten und (aufgrund des internationalen Rechts) im Ausland versichert sind (Frage 6);
- Sie in einem Staat ausserhalb der EU/EFTA wohnen (Frage 7);
- Sie Ihren versicherten Ehepartner oder Ihre versicherte Ehepartnerin ins Ausland begleiten und selber keine Erwerbstätigkeit ausüben (Frage 8).
Die Abklärung der Versicherungsunterstellung im internationalen Verhältnis ist nicht immer ganz einfach. Lassen Sie sich rechtzeitig von Ihrer Ausgleichskasse beraten.
Werden Sie von Ihrem Arbeitgeber vorübergehend, d.h. bis maximal 6 Jahre in einen Mitgliedsstaat der EU oder EFTA bzw. in einen Staat entsandt, mit welchem die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, so bleiben Sie während diesem Einsatz in der AHV versichert. Dafür beschafft Ihnen Ihr Arbeitgeber eine Entsendebescheinigung bei seiner Ausgleichskasse (oder bei länger dauernden Einsätzen beim BSV), welche Sie im Ausland vorweisen können und welche Sie von der ausländischen Versicherung befreit.
Eine Entsendung ist in folgende Staaten möglich:
Australien, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Indien, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Kanada/Quebec, Kosovo, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Montenegro, Niederlande, Nordmazedonien, Norwegen, Österreich, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Schweden, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Südkorea, Tschechien, Türkei, Ungarn, Uruguay, USA, Vereinigtes Königreich und Zypern.
Sie können die AHV unter gewissen Bedingungen weiterführen, wenn Sie für einen Schweizer Arbeitgeber im Ausland tätig sind. Zwei Anwendungsfälle sind möglich: Die Entsendefrist (Frage 4) ist abgelaufen oder Sie arbeiten in einem Nichtvertragsstaat ohne Entsendungsmöglichkeit. Beide Male handelt es sich um eine (freiwillige) Zusatzversicherung, die neben der obligatorischen Versicherung im ausländischen Staat abgeschlossen werden muss.
Die Voraussetzungen für eine solche Weiterführungsversicherung sind erfüllt, wenn
- Ihr Schweizer Arbeitgeber ihr zustimmt;
- Sie unmittelbar vor Ihrer Abreise oder vor Ablauf der Entsendedauer während mindestens 5 aufeinanderfolgenden Jahren in der AHV versichert waren. Dabei ist nicht erforderlich, dass Sie während diesen 5 Jahren auch Beiträge geleistet haben; es genügt, dass Sie versichert waren (so sind minderjährige Kinder oder nichterwerbstätige Personen, deren erwerbstätiger Ehegatte den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat, von der Beitragspflicht befreit);
- das Gesuch um Weiterführung innert 6 Monaten ab Ausscheiden aus der AHV eingereicht wird;
- der Schweizer Arbeitgeber Sie entlöhnt. Werden Sie zusätzlich auch im Ausland entlöhnt, sind auch auf diesen Lohnbestandteilen Beiträge zu entrichten.
Bitte beachten Sie, dass die Weiterführungsversicherung nur für Sie, nicht aber für Ihre Ehefrau oder Ihren Ehemann gilt (Frage 8).
Aufgrund des internationalen Rechts (EU/EFTA-Recht, Sozialversicherungsabkommen) sind Sie unter Umständen trotz Wohnsitz in der Schweiz einer ausländischen Sozialversicherung unterstellt. Das ist z.B. der Fall, wenn Sie in der Schweiz wohnen, aber als Grenzgängerin oder Grenzgänger in einem Nachbarstaat arbeiten.
Ein (zusätzlicher) Beitritt zur AHV ist in diesen Fällen ohne Unterbruch möglich, wenn Sie sich innert 6 Monaten ab Unterstellung im Ausland bei der kantonalen Ausgleichskasse Ihres Wohnsitzkantons melden. Wird die Erklärung später eingereicht, beginnt die Versicherung am ersten Tag des der Beitrittserklärung folgenden Monats.
In der freiwilligen Versicherung können Sie sich als Schweizerin oder Schweizer sowie als Staatsangehörige/r der EU und der EFTA versichern, wenn Sie die Schweiz verlassen und Ihren Wohnsitz in einem Staat ausserhalb der EU/EFTA begründen. Beitreten können Sie der freiwilligen Versicherung nur, wenn Sie unmittelbar vor Ihrer Ausreise während mindestens 5 Jahren ununterbrochen in der AHV versichert waren. Eine Beitragspflicht in dieser Zeit wird nicht vorausgesetzt (so sind minderjährige Kinder oder nichterwerbstätige Personen, deren erwerbstätiger Ehegatte den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat, von der Beitragspflicht befreit). Die Beitrittserklärung müssen Sie innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt Ihres Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung bei der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf oder bei der Auslandvertretung der Schweiz (Botschaft, Konsulat) einreichen. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich.
Normalerweise nein. Die Versicherteneigenschaft ist persönlich und erstreckt sich im Normalfall nicht automatisch auf Ihre Ehegattin oder Ihren Ehegatten resp. auf Ihre eingetragene Partnerin oder Ihren eingetragenen Partner. Wenn Sie im Ausland arbeiten und in der AHV obligatorisch versichert sind (das gilt auch für die Weiterführungsversicherung, Frage 5), kann jedoch Ihre nichterwerbstätige Ehegattin oder Ihr nichterwerbstätiger Ehegatte, resp. Ihre eingetragene Partnerin oder Ihr eingetragener Partner die oder der Sie ins Ausland begleitet, der AHV beitreten. Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsort oder Vorversicherung spielen keine Rolle.
Bei der Entsendung in gewisse Staaten sind nichterwerbstätige Ehegattinnen und Ehegatten resp. eingetragene Partnerinnen oder Partner jedoch automatisch mitversichert. Dies gilt für folgende Länder: Australien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Chile, China, Indien, Island (nur EFTA-Staatsangehörige), Japan, Kanada/Quebec, Kosovo, Liechtenstein, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Philippinen, Serbien, Südkorea, Uruguay, USA und das Vereinigte Königreich.
Für den Beitritt zur freiwilligen AHV (Frage 7) muss Ihre Ehegattin oder Ihr Ehegatte bzw. Ihre Ehegattin bzw. Ihre eingetragene Partnerin oder Ihr eingetragener Partner die Versicherungsvoraussetzungen eigenständig erfüllen
Grundsätzlich sind Sie in dem Land versichert, in welchem Sie arbeiten (Erwerbsortprinzip). Der Wohnort spielt keine Rolle. Etwas anderes gilt jedoch im Falle einer Entsendung (Frage 4).
Arbeiten Sie gleichzeitig in mehr als einem Land, gelten spezielle Regelungen:
- Ich wohne in der Schweiz und arbeite sowohl hier als auch in einem EU- oder EFTA-Staat als Arbeitnehmer/in
Sie sind für das gesamte in- und ausländische Einkommen in der Schweiz versichert, sofern 25% (oder mehr) Ihrer Gesamttätigkeit auf die Schweiz entfällt. Wie gewohnt rechnet Ihr Schweizer Arbeitgeber die Beiträge für das Einkommen in der Schweiz mit seiner Ausgleichskasse ab. Die Ausgleichskasse stellt Ihnen eine Bescheinigung A1 aus, welche Sie von der Versicherungs- und Beitragspflicht im Ausland befreit. Die Bescheinigung händigen Sie Ihrem ausländischen Arbeitgeber aus, welcher für Sie mit der schweizerischen AHV abrechnungspflichtig ist.
Wenn Sie in der Schweiz zu weniger als 25% erwerbstätig sind, sind Sie grundsätzlich im Staat, in welchem der ausländische Arbeitgeber seinen Sitz hat, versichert. Eine Ausnahme besteht dann, wenn Sie für mehrere Arbeitgeber ausserhalb Ihres Wohnstaates arbeiten, die Ihren Sitz in unterschiedlichen Staaten haben. Diesfalls sind Sie im Wohnstaat versichert.
Der in einem EU- oder EFTA-Staat niedergelassene Arbeitgeber ohne Betriebsstätte in der Schweiz kann mit den in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden vereinbaren, dass diese die Pflichten des Arbeitgebers zur Beitragszahlung in der Schweiz übernehmen. Die EU-Koordinationsregeln sehen bei diesem Vorgehen vor, dass der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmenden zusätzlich zum Lohn die Arbeitgeberbeiträge entrichtet. Der Arbeitgeber bleibt jedoch Schuldner.
- Ich arbeite im Wohnstaat nicht, dafür aber in zwei anderen EU-/EFTA-Staaten
Sind Sie für denselben Arbeitgeber in zwei oder mehreren Staaten unselbstständig erwerbstätig sind, nicht aber im Wohnstaat, so sind Sie dem Sozialversicherungssystem des Sitzstaats Ihres Arbeitgebers unterstellt. Arbeiten Sie indessen für mehrere Arbeitgebende mit Sitz in verschiedenen Staaten, so sind sie in Ihrem Wohnstaat für das gesamte Einkommen unterstellt.
- Ich bin gleichzeitig selbstständig- und unselbstständigerwerbend
Sind Sie gleichzeitig in einem Staat selbstständig- und in einem anderen Staat unselbstständigerwerbend, so sind Sie dem Sozialversicherungssystem desjenigen Staates unterstellt, in welchem Sie die unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben.
Sie sind grundsätzlich den Sozialversicherungen an Ihrem Erwerbsort unterstellt und dort beitragspflichtig. Vorbehalten bleiben Entsendungen (Frage 4). Arbeiten Sie sowohl in einem Vertragsstaat als auch in der Schweiz, sind Sie in der Regel in beiden Staaten versichert. In der Schweiz sind Sie nur für das schweizerische Einkommen beitragspflichtig. Eine Ausnahme besteht namentlich im Verhältnis zum Vereinigten Königreich.
Beitragspflicht in der AHV
Sind Sie erwerbstätig, so haben Sie ab dem 1. Januar nach Vollendung Ihres 17. Altersjahres Beiträge zu entrichten. Die Beitragspflicht dauert so lange, bis Sie Ihre Erwerbstätigkeit aufgeben. Für Personen im Rentenalter (65 Jahre für Männer und 64 Jahre für Frauen) gilt ein Freibetrag, auf dem keine Beiträge zu entrichten sind. Der Freibetrag beträgt 1'400 Franken im Monat oder 16'800 Franken im Kalenderjahr.
Sind Sie nichterwerbstätig (Frage 24), so beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres. Sie endet mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters (65 Jahre für Männer und 64 Jahre für Frauen).
Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Frage 12). Die Beiträge der Nichterwerbstätigen bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens (Frage 25).
Beitragspflichtig sind auch Ehegatten ohne Erwerbseinkommen. Deren Beiträge gelten allerdings als bezahlt, wenn der erwerbstätige Ehepartner oder die erwerbstätige Ehepartnerin auf ihren Einkommen (zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag) mindestens den doppelten Mindestbeitrag von 992 Franken an die AHV/IV/EO entrichten. Das Gleiche gilt für Versicherte, die im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, ohne einen Barlohn zu beziehen.
Sind Sie unselbstständigerwerbend, so betragen die Beiträge an die
- AHV 8,7%
- IV 1,4%
- EO 0,5%
Hinzu kommen die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (ALV). Bis zu einer Grenze von 148 200 Franken beträgt der Beitragssatz 2,2% des massgebenden Jahreslohnes. Für Lohnanteile oberhalb dieser Grenze ist noch ein Beitrag von 1% geschuldet.
Der Arbeitgeber zieht die Hälfte der Beiträge von Ihrem Lohn ab und entrichtet diese zusammen mit seinem Anteil an die Ausgleichskasse.
Sind Sie selbstständigerwerbend, so betragen die Beiträge an die
- AHV 8,1%
- IV 1,4%
- EO 0,5%
Für Jahreseinkommen von weniger als 57 400 Franken gilt ein tieferer Beitragssatz in Anwendung der sogenannten sinkenden Beitragsskala.
Bei einem jährlichen Einkommen von weniger als 9 600 Franken schulden Sie den Mindestbeitrag von 503 Franken.
Sind Sie nichterwerbstätig, so bemessen sich die Beiträge nach Ihrem Vermögen und Renteneinkommen (Frage 26) nach einer speziellen Beitragstabelle.
Sind Sie erwerbstätig, so müssen Sie auf Ihrem gesamten Erwerbseinkommen Beiträge entrichten. Das gilt auch für Einkommen aus einem Nebenerwerb, aus Gelegenheitstätigkeiten oder für Bagatelleinkommen.
Allerdings werden auf Entgelten, die 2 300 Franken im Jahr nicht übersteigen, die Beiträge nur auf Verlangen der Beitragspflichtigen erhoben. Übersteigt das Entgelt diesen Betrag, so ist der Beitrag auf dem vollen Entgelt zu entrichten.
Von dieser Regel bestehen zwei Ausnahmen:
- Sind Sie in einem Privathaushalt beschäftigt (z.B. mit Reinigungs-, Haushalts- oder Betreuungstätigkeiten für Betagte, Kinder oder Tiere), so müssen die Beiträge in jedem Fall - ungeachtet der Einkommenshöhe - entrichtet werden. Beitragsfrei bleiben hingegen Löhne bis zu 750 Franken pro Jahr und Arbeitgeber an in Privathaushalten beschäftigte Jugendliche bis 25 Jahre.
- Erhalten Sie einen Lohn von Tanz- und Theaterproduzenten, Orchestern, Phono- und Audiovisionsproduzenten, Radio und Fernsehen oder von Schulen im künstlerischen Bereich, so ist dieser ebenfalls ab dem ersten Franken abzurechnen.
Sind Sie im AHV-Rentenalter (Frauen ab dem 64. und Männer ab dem 65. Altersjahr), so zahlen Sie weiterhin Beiträge an die AHV/IV/EO, wenn Sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Allerdings kommen Sie in den Genuss eines Freibetrags, auf dem keine Beiträge zu entrichten sind. Der Freibetrag beträgt Fr. 1 400.- im Monat oder Fr. 16 800.- im Kalenderjahr.
Die nach Erreichen des gesetzlichen Rentenalters geleisteten Beiträge haben keinen Einfluss mehr auf Ihre Rente. Vom Freibetrag profitieren auch Versicherte, die ihre Rente aufgeschoben haben.
Für Zeiten, in welchen Sie in der AHV versichert waren (Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit in der Schweiz), sind, falls dies bisher nicht geschehen ist, Beiträge nachzuzahlen. Allerdings muss dies innerhalb von fünf Jahren seit Ablauf des Kalenderjahres geschehen, für welches die Beiträge geschuldet sind. Darüber hinaus sind sie verjährt.
Eine freiwillige Beitragsentrichtung, um höhere Leistungen zu erhalten, ist in der AHV nicht möglich.
Beiträge der Arbeitnehmenden
Zum beitragspflichtigen Erwerbseinkommen, dem sogenannten massgebenden Lohn, gehört das gesamte Bar- und Naturaleinkommen (z.B. auch Unterkunft und Verpflegung) inkl. Gratifikationen, Provisionen und 13. Monatslohn. Dazu zählen auch Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, soweit sie nicht aufgrund ihres Sozialleistungscharakters vom massgebenden Lohn ausgenommen sind.
Übernimmt Ihr Arbeitgeber auch Ihre Arbeitnehmerbeiträge (Nettolohnvereinbarung), so gehört dieser Anteil seinerseits zum massgebenden Lohn. Solche Nettolöhne sind für die Berechnung der Beiträge in Bruttowerte umzurechnen.
Ja. Unkosten sind Auslagen, die den Arbeitnehmenden bei der Ausführung ihrer Arbeiten entstehen. Ihre Aufwendungen müssen beruflich begründet und für die Lohnerzielung erforderlich sein. Der Arbeitgeber bzw. die Arbeitnehmenden haben nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass die behaupteten Unkosten tatsächlich entstanden sind. Steuerrechtlich anerkannte Spesenvergütungen gemäss Lohnausweis oder einem von der Steuerbehörde genehmigten Spesenreglement werden in der Regel von der AHV berücksichtigt.
Folgende Entschädigungen gelten in der AHV im Unterschied zu den Steuern jedoch nicht als Unkosten:
- regelmässige Entschädigungen für die Fahrt der Arbeitnehmenden vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort;
- regelmässige Entschädigungen für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort.
Beiträge und Pflichten der Arbeitgeber
Als beitragspflichtiger Arbeitgeber gilt in der Regel, wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte ausrichtet. Auch Privathaushalte oder Betriebsstätten können Arbeitgeber sein.
Als Arbeitgeber melden Sie sich bei der Ausgleichskasse an. Zuständig ist eine Verbandsausgleichskasse, sofern Sie Mitglied in deren Gründerverband sind, und sonst die kantonale Ausgleichskasse desjenigen Kantons, in dem Sie Ihren Sitz oder Wohnsitz haben.
Bei jeder Lohnzahlung bringen Sie die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug und entrichten diese zusammen mit den eigenen Beiträgen periodisch Ihrer Ausgleichskasse. Ausserdem teilen Sie der Kasse die Personalien und die Versichertennummer Ihrer Arbeitnehmenden mit. Zu Beginn des Folgejahres rechnen Sie mit ihr die ausbezahlten Löhne ab. Je nach Lohnsumme entrichten Sie während dem Jahr monatlich oder vierteljährlich Akontozahlungen, welche aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt werden. Im Anschluss an die jährliche Lohnabrechnung setzt die Ausgleichskasse Ihre Beiträge definitiv fest und nimmt
den Ausgleich mit den bereits geleisteten Akontobeiträgen vor.
Im einem privaten Haushalt werden oft Löhne für ganz unterschiedliche Tätigkeiten ausgerichtet, so etwa für Reinigung, Kinderbetreuung, Haushalt- oder Aufgabenhilfe usw. Hausdienstarbeit gilt sozialversicherungsrechtlich als Erwerbstätigkeit.
Beschäftigen Sie Hausdienstarbeitnehmende, sind Sie verpflichtet, AHV-Beiträge auch dann abzurechnen, wenn der Geld- oder Naturallohn tiefer ist als 2 300 Franken im Jahr (Frage 13).
Insbesondere für Hausdienstarbeitsverhältnisse können Sie von einem vereinfachten Abrechnungsverfahren Gebrauch machen. Daneben bestehen in vielen Kantonen weitere Verfahren, welche auch die AHV mitumfassen (z.B. Service Check, chèque-emploi).
Beiträge der Selbstständigerwerbenden
In der AHV gelten Erwerbstätige als selbstständigerwerbend, die einerseits unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeiten und andererseits betriebswirtschaftlich unabhängig sind und ihr eigenes wirtschaftliches Risiko tragen. Ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen Sie, wenn Sie bedeutende Investitionen für berufliche Zwecke tätigen, über eigene Geschäftsräume verfügen, Personal beschäftigen, Aufträge selber beschaffen sowie die Unkosten und das Inkassorisiko tragen. Selbstständigerwerbende können ihre Arbeit frei und unabhängig organisieren; sie legen ihre Arbeitszeit selber fest und können Aufträge an Dritte weitergeben.
Vertragliche Abmachungen mit Auftragnehmenden, die festhalten, dass diese als Selbstständigerwerbende gelten und die Beiträge selber mit der Ausgleichskasse abrechnen sollen, sind für die AHV nicht massgebend.
Ob jemand in der AHV als selbstständig- oder als unselbstständigerwerbend gilt, entscheidet die Ausgleichskasse im konkreten Einzelfall.
Bei Versicherten, die gleichzeitig mehrere Tätigkeiten ausüben, ist jedes Erwerbseinkommen dahingehend zu prüfen, ob es aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit stammt. Es ist durchaus möglich, dass eine versicherte Person gleichzeitig für die eine Firma als unselbstständigerwerbend und für die andere als selbstständigerwerbend gilt. Die AHV kennt keine Gesamtbetrachtung von Versicherten.
Möchten Sie sich der AHV als selbstständigerwerbende Person anschliessen, so melden Sie sich bei der AHV-Ausgleichskasse und stellen ihr alle Unterlagen zur Verfügung, die Ihre selbstständige Erwerbstätigkeit belegen (z.B. Mietvertrag für Arbeitsräume, Belege von Aufträgen, Rechnungen über getätigte Investitionen, Arbeitsverträge, Firmendokumentation, Visitenkarten, Preislisten usw.).
Zuständig für Ihre Anmeldung ist die Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons bzw. des Kantons in dem Ihr Unternehmen seinen Sitz hat. Gehören Sie einem Gründerverband einer Verbandsausgleichskasse an, so melden Sie sich bei dieser.
Personen, die im Sinne der AHV als selbstständigerwerbend gelten, sind nicht gegen Arbeitslosigkeit und nicht obligatorisch gegen Unfall versichert. Zudem fallen sie nicht unter das Obligatorium der beruflichen Vorsorge.
Die Beiträge werden auf Ihrem Erwerbseinkommen gemäss der letzten Steuerveranlagung für die direkte Bundessteuer berechnet. Wenn Kalenderjahr und Geschäftsjahr nicht identisch sind, gilt das Einkommen als in dem Jahr erzielt, in dem das Ende des Geschäftsjahres liegt.
Selbstständigerwerbende können die von ihnen geleisteten persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge steuerseitig in Abzug bringen. Bei der AHV ist dieser Abzug nicht zulässig. Daher wird dieser Abzug für die Beitragsermittlung zu dem von den kantonalen Steuerbehörden gemeldete Einkommen rechnerisch wieder hinzugerechnet.
Von Ihrem per 31. Dezember des Beitragsjahres im Betrieb investierten Eigenkapital wird Ihnen ein Zins abgezogen. Dieser wird jedes Frühjahr für das vergangene Jahr neu festgesetzt. Der Zinssatz beträgt für die Jahre:
- 2018 0,5%
- 2019 0%
- 2020 0%
- 2021 0%
Im laufenden Jahr zahlen Sie vierteljährlich Akontobeiträge, welche die Ausgleichskasse auf Ihrem voraussichtlichen Einkommen festlegt. Nach Eingang der Steuermeldung (Einkommen gemäss Veranlagung der direkten Bundessteuer) setzt die Ausgleichskasse Ihre Beiträge definitiv fest und nimmt den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor. Dies geschieht in Form einer Verfügung, gegen welche Sie, falls Sie nicht einverstanden sind, Einsprache erheben können.
Beiträge der Nichterwerbstätigen und der Teilzeiterwerbstätigen
Als Nichterwerbstätige betrachtet die AHV alle Personen, die in der Schweiz ihren Wohnsitz haben und kein oder nur ein geringfügiges Erwerbseinkommen erzielen. Das können z.B. vorzeitig Pensionierte sein, Bezügerinnen und Bezüger von IV-Renten, Studierende, Weltreisende, ausgesteuerte Arbeitslose, Verwitwete oder Hausfrauen und Hausmänner.
Auch wenn Sie teilzeiterwerbstätig sind, gelten Sie in der AHV unter Umständen als nichterwerbstätig: Bei Versicherten, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, wird eine Vergleichsrechnung gemacht. Als nicht dauernd voll erwerbstätig gelten Sie, wenn Sie weniger als 9 Monate im Jahr oder weniger als 50% der üblichen Arbeitszeit erwerbstätig sind. Machen Ihre Beiträge aus der nicht dauernd voll ausgeübten Erwerbstätigkeit einschliesslich Arbeitgeberbeiträge weniger als die Hälfte der Beiträge aus, die Sie als nichterwerbstätige Person entrichten müssten, so werden Sie von der AHV als nichterwerbstätig angesehen. In einem solchen Fall können Sie bei Ihrer Ausgleichskasse verlangen, dass Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen an Ihre Nichterwerbstätigenbeiträge angerechnet werden.
Ihre Nichterwerbstätigenbeiträge bemessen sich aufgrund Ihres Vermögens am 31. Dezember und Ihres im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens. Beim Vermögen stützt sich die Ausgleichskasse auf die kantonale Steuerveranlagung.
Der Begriff des Renteneinkommens ist umfassend: Entscheidend ist nicht, ob die Leistungen mehr oder weniger die Merkmale einer Rente aufweisen, sondern vielmehr, ob sie zum Unterhalt der versicherten Person beitragen, d.h. ob es sich um Einkommensbestandteile handelt, welche die sozialen Verhältnisse der nichterwerbstätigen Person beeinflussen.
Nicht zum Renteneinkommen gehören dagegen Leistungen der IV, Vermögenserträge sowie Waisen- und Kinderrenten, sofern die Kinder einen eigenen Anspruch darauf haben. Renteneinkommen werden mit 20 multipliziert und zum allfälligen Vermögen hinzugezählt. Sind Sie verheiratet, so ist ungeachtet des Güterstandes das Vermögen und Renteneinkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen. Ihre Nichterwerbstätigenbeiträge bemessen sich sodann anhand einer eigenen Beitragstabelle.
Studierende und Versicherte, die aus öffentlichen Mitteln oder von Drittpersonen unterstützt werden, bezahlen generell den Mindestbeitrag von gegenwärtig 503 Franken. Zuständig für die Studierenden ist die Ausgleichskasse am Sitz der Lehranstalt. Die Lehranstalten melden die Studierenden, die im vorangehenden Kalenderjahr das 20. Altersjahr vollendet haben, den zuständigen Ausgleichskassen.
Im laufenden Jahr zahlen Sie vierteljährlich Akontobeiträge, welche die Ausgleichskasse gestützt auf Ihr mutmassliches Vermögen Ende Jahr und Ihr voraussichtliches Renteneinkommen berechnet. Nach Eingang der Steuermeldung setzt die Ausgleichskasse Ihre Beiträge definitiv fest und nimmt den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor. Dies geschieht in Form einer Verfügung, gegen welche Sie, falls Sie nicht einverstanden sind, Einsprache erheben können.
Gelten Sie im Sinne der AHV als erwerbstätig und bezahlen (zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag) den doppelten Mindestbeitrag in der Höhe von 1 006 Franken, so muss Ihr nichterwerbstätiger Ehemann bzw. Ihre nichterwerbstätige Ehefrau keine eigenen Beiträge bezahlen. Diese Regel gilt auch, wenn Sie das ordentliche Rentenalter (Frauen 64. und Männer 65. Altersjahr) schon erreicht haben. Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so sind beide nichterwerbstätigen Ehegatten beitragspflichtig. Der Anspruch auf Erziehungsgutschriften befreit nicht von der Beitragspflicht.
Sollten Sie eine IV-Rente beziehen, so bleiben Sie selbst dann beitragspflichtig, wenn Sie keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben. IV-Rentnerinnen und -Rentner schulden Beiträge als Nichterwerbstätige (Frage 25) und haben sich bei der kantonalen Ausgleichskasse oder deren Gemeindezweigstelle am Wohnort zu melden.
Auf IV-Taggeldern ziehen die Ausgleichskassen die Hälfte der Beiträge an die AHV/IV/EO und allenfalls an die Arbeitslosenversicherung (ALV) vom Taggeld ab und überweisen sie zusammen mit der von der IV getragenen anderen Hälfte an die AHV. Der Beitragssatz ist gleich hoch wie bei einem Angestelltenverhältnis. Aufgrund dieser Regelung haben Sie während der Bezugszeit von IV-Taggeldern keine Beitragslücken zu befürchten. Besteht kein Anspruch mehr auf ein Taggeld, müssen Sie sich zur Erfassung als Nichterwerbstätige bzw. als Nichterwerbstätiger bei der kantonalen Ausgleichskasse oder deren Gemeindezweigstelle am Wohnort melden.
Es gilt Gleiches wie für die IV-Taggelder (Frage 28). Nehmen Sie nach Ablauf des Taggeldbezugs keine Erwerbstätigkeit auf, werden Sie in der Regel als Nichterwerbstätige bzw. als Nichterwerbstätiger beitragspflichtig (Frage 24).
Zahlt der Arbeitgeber während einer krankheits- oder unfallbedingten Abwesenheit den Lohn weiter, sind darauf wie gewohnt Beiträge zu entrichten. Handelt es sich indessen um Versicherungsleistungen, namentlich um Taggelder einer Kranken- oder Unfallversicherung, dann sind diese beitragsfrei. Achtung: Solche Taggelder können auch über den Arbeitgeber ausgerichtet werden. Bei einem lange dauernden Bezug von Versicherungsleistungen (über mehrere Monate) besteht das Risiko von Beitragslücken. Um das zu vermeiden, müssen Sie in einem solchen Fall unter Umständen Nichterwerbstätigenbeiträge entrichten. Gegebenenfalls, aber auch im Zweifelsfall, melden Sie sich bitte bei der kantonalen AHV-Ausgleichskasse oder bei der AHV-Gemeindezweigstelle Ihres Wohnortes.
Bezahlung der Beiträge
Sind Sie als Arbeitgeber oder als Selbstständigerwerbender bzw. als Selbstständigerwerbende Mitglied eines Gründerverbandes einer Verbandsausgleichskasse, so gehören Sie dieser Verbandsausgleichskasse an. Sind Sie Mitglied in mehreren Gründerverbänden, können sie unter den betroffenen Ausgleichskassen eine auswählen.
Alle übrigen Arbeitgeber und Selbstständigerwerbenden sowie die Nichterwerbstätigen gehören den kantonalen Ausgleichskassen ihres Wohnsitzkantons bzw. desjenigen Kantons an, in welchem das Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat. Zweigniederlassungen werden der Ausgleichskasse angeschlossen, welcher der Hauptsitz angehört.
Vorzeitig Pensionierte bleiben ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 58. Altersjahr vollenden, der bisher zuständigen Ausgleichskasse angeschlossen. Diese Ausgleichskasse ist auch zuständig für den Bezug der Beiträge von deren nichterwerbstätigen Ehegatten.
Arbeitgeber, Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige, die noch keiner Ausgleichskasse angehören, melden sich bei der kantonalen Ausgleichskasse.
Wenn Sie überprüfen möchten, ob Ihr Arbeitgeber die von Ihrem Lohn abgezogenen Beiträge auch wirklich mit der Ausgleichskasse abgerechnet hat oder ob Ihre Beitragsdauer lückenlos ist, können Sie bei den Ausgleichskassen, die für Sie ein Konto führen, also bei allen Ausgleichskassen, die je für Sie zuständig waren, einen Kontoauszug verlangen. Sie können auch bei einer einzigen Ausgleichskasse Auszüge aus sämtlichen für Sie geführten Individuellen Konten verlangen. Kontenauszüge können Sie schriftlich per Post oder auch online bestellen.
Falls im Kontoauszug Angaben über bisherige Arbeitsverhältnisse fehlen, dann stellen Sie der AHV-Ausgleichskasse Kopien der entsprechenden Lohnabrechnungen zu und beantragen eine Überprüfung. Beachten Sie, dass in der Kontenübersicht noch keine Einkommen des laufenden Jahres enthalten sind, da die Arbeitgebenden die gesamten Lohndeklarationen erst im Folgejahr der zuständigen AHV-Ausgleichskasse melden müssen.
Sollte Ihr Arbeitgeber seinen gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sein und die Beiträge nicht bezahlt haben, ergibt sich für Sie dann kein Nachteil, wenn Sie den Beitragsabzug einwandfrei nachweisen können. Die von Ihnen erzielten Erwerbseinkommen, werden dann trotzdem in Ihr individuelles Konto eingetragen. Den Nachweis erbringen Sie am besten mit Lohnabrechnungen, aus welchen die Abzüge ersichtlich sind. Können Sie den Nachweis nicht erbringen, dass Ihr Arbeitgeber die Beiträge tatsächlich von Ihrem Lohn abgezogen hat, kann die Ausgleichskasse die entsprechenden Einkommen nicht eintragen.
Die AHV-Renten und alle andern Leistungen der AHV, der IV und der EO werden mit den einkassierten Beiträgen laufend finanziert. Die Sozialversicherungswerke sparen die Beiträge nicht an für spätere Leistungen. Es ist deshalb wichtig, dass die Beiträge sofort der AHV zukommen.
Ausserdem ist es nicht richtig, wenn den Arbeitnehmenden Abzüge vom Lohn gemacht werden, diese Abzüge dann aber während einer gewissen Zeit zinslos dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen. Die Arbeitnehmenden haben ein Anrecht darauf, dass ihre Beiträge sofort der AHV zukommen.
Anders als andere Gläubiger kann die AHV schliesslich nicht wählen, mit wem sie "geschäften" will, sondern muss mit allen, auch mit schlechten Beitragszahlenden zusammenarbeiten. Die AHV kann im Normalfall auch nicht auf Konkurs betreiben. Was ihr bleibt, ist ein schnelles und konsequentes Beitragsinkasso.
Bei Akontorechnungen: Sofern die Zahlung nicht bis spätestens am 30. Tag (also nicht 31.) nach Ablauf der Abrechnungsperiode auf dem Konto der Ausgleichskasse eingetroffen ist, sind Verzugszinsen von 5% pro Jahr geschuldet; dies ab dem 1. Tag nach der Abrechnungsperiode.
Bei Differenzrechnungen (z.B. Jahres- und Zwischenabrechnungen, Rechnungen aus Arbeitgeberkontrollen, Abrechnungen für Selbstständig- und Nichterwerbstätige): Sofern die Zahlung nicht bis spätestens am 30. Tag seit Datum der Rechnungsstellung auf dem Konto der Ausgleichskasse eingegangen ist, sind Verzugszinsen von 5% pro Jahr geschuldet (rückwirkend ab Datum der Rechnungsstellung).
Verzugszinsen werden bei verspäteter Zahlung oder verspätetem Erhalt der Abrechnung unabhängig von einem Verschulden oder einer Mahnung erhoben.
Eine pünktliche Zahlungsweise lohnt sich also in jedem Fall.
„Rückwirkend" heisst, dass die Zinsen bei Nichteinhaltung der Frist nicht ab dem Datum des Fristablaufs, sondern schon ab dem ersten Tag der Frist laufen (z.B. ab dem 1. März, wenn die Beiträge bis 30. März auf dem Konto der Ausgleichskasse sein müssen). Das ist nicht üblich. Warum aber ist es bei der AHV so?
Die Beitragsforderungen entstehen im Grunde genommen bereits im Moment, in dem ein Einkommen erzielt wird. Im Falle von Arbeitnehmenden ist dies der Moment der Lohnauszahlung. Es wäre allerdings nicht praktisch, wenn immer genau in diesem Moment die Beiträge abgeliefert werden müssten. Deshalb legt die AHV die Termine für die Beitragsablieferung auf spätere Zeitpunkte, z.B. auf den 1. Tag des Folgemonats, und gewährt für die Zahlung nochmals eine Zahlungsfrist. Hält nun jemand diese Frist nicht ein, kann die AHV nicht noch grosszügiger sein. Sie berechnet die Zinsen zwar nicht zurück auf das Datum der Ein kommensrealisierung, aber auf den ersten Tag der Zahlungsfrist.
Wenn ein Arbeitgeber oder eine selbstständigerwerbende Person während eines Jahres zu tiefe Akontobeiträge bezahlt hat und zu Beginn des Folgejahres, nach Abrechnung, die Differenz nachzahlt, wird diese Differenz im Grunde genommen zu spät bezahlt. Wird indessen die 30 tägige First für die Zahlung der Differenz auf das Konto der Ausgleichskasse eingehalten, verzichtet die AHV auf jeglichen rückwirkenden Zins. Wird sie indessen nicht eingehalten, wird die AHV strenger: Der Zins läuft dann rückwirkend ab Beginn der Zahlungsfrist, nicht aber schon ab dem Zeitpunkt der seinerzeitigen Einkommenserzielung.
Die AHV wird nach dem so genannten Umlageverfahren finanziert. Das heisst: Die eingenommenen Beiträge werden innerhalb der gleichen Zeitperiode für Leistungen an die Rentenberechtigten wieder ausgegeben, also „umgelegt“.
Eine Zahlungsfrist gilt nur dann als eingehalten, wenn die Beiträge spätestens am letzten Tag der Frist auf dem Konto der Ausgleichskasse eingehen. Erst dann verfügt die AHV über das Geld; vorher kann sie es nicht verwenden.
Die Ausgleichskassen machen die Beitragspflichtigen stets auf diesen Umstand aufmerksam. Wer das weiss, kann sich entsprechend verhalten und Reservetage für die Zahlungsabwicklung mit einberechnen. Brauchen Banken oder Post unverhältnismässig lange für die Zahlungsüberweisung, soll nicht die AHV für diese Verzögerungen einstehen.
Der AHV ist es wichtig, transparent zu sein. Es darf keinen "Filz" geben, daher sind alle gleich zu behandeln.
Die AHV will keine stillen Abmachungen, wonach bei kurzfristigem Überschreiten der Frist die Zinsregeln nicht angewandt werden oder gewisse Beitragspflichtige, aus welchen Gründen auch immer, speziell behandelt werden. Alle sollen wissen, dass alle gleich behandelt werden. Das kann die AHV sicherstellen, indem sie konsequent auf Toleranztage verzichtet. Die gewährten Fristen genügen.
Im Einzelfall mag das Resultat hart sein, diese Haltung bietet aber Gewähr für eine klare und rechtmässige Verwaltungsführung. Resultieren aus einer Zinsrechnung bloss Bagatellbeträge, können die Ausgleichskassen, vernünftigerweise, auf deren Inkasso verzichten.
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Individuelles Konto und Versicherungsausweis
Seit der Registerharmonisierung und der Einführung der neuen Versichertenkarte 2010 durch die Krankenversicherungen verfügt die grosse Mehrheit der AHV-Versicherten sowohl über einen Versicherungsausweis der AHV als auch über eine Krankenversicherungskarte. Die Informationen des AHV-Versicherungsausweises sind mit jenen auf der Krankenversicherungskarte identisch. Die mit einem Chip versehene Krankenversicherungskarte im Kreditkartenformat enthält zahlreiche Zusatzinformationen, die bei Inanspruchnahme medizinischer Leistungen und für die krankenkasseninterne Verwaltung nützlich sind. Für die Versicherten, die eine Krankenversicherungskarte besitzen, bringt der AHV-Versicherungsausweis keinen Mehrwert. Seit dem 1. Januar 2017 wird er deshalb nicht mehr automatisch ausgestellt. Neu erfolgt dies nur noch, wenn die versicherte Person nicht in der Schweiz krankenversichert ist. In diesem Fall muss die versicherte Person über ein Dokument verfügen, auf dem ihre AHV-Nummer aufgeführt ist und das ihr künftig ermöglicht, für administrative Abläufe ihre AHV-Nummer zu liefern. Ausserdem wird auf Begehren einer Ausgleichskasse ein Versicherungsausweis ausgestellt. Die versicherte Person behält also die Möglichkeit, die Ausstellung eines Versicherungsausweises über ihre Ausgleichskasse zu verlangen.
Der Verlust des AHV-Ausweises braucht Sie nicht zu beunruhigen. Er hat keinen Einfluss auf Ihre Ansprüche gegenüber der AHV. So müssen Sie z.B. keinen AHV-Ausweis vorlegen, um Ihre Rente zu erhalten. Der Besitz eines Versicherungsausweises ist nicht nötig. Ihre AHV-Nummer finden Sie auf Ihrer Krankenversicherungskarte.
Wenn Sie diesen verloren haben und dennoch ersetzen lassen möchten, so melden Sie Ihrer AHV-Ausgleichskasse den Verlust und verlangen Sie einen neuen Ausweis.
Seit dem 1. Juli 2008 wird aus technischen und datenschutzrechtlichen Gründen die neue, 13-stellige Versichertennummer verwendet.
Die Nummer ist völlig anonym, zufällig generiert und nicht sprechend. Sie genügt den Anforderungen des Datenschutzes. Sie wird nur einmal vergeben und bleibt ein Leben lang unverändert, auch wenn der Zivilstand, etwa durch Heirat, ändert.
Die nachfolgende Darstellung zeigt, wie die AHV-Nummer aufgebaut ist.

Das Individuelle Konto (IK) ist eine Grundlage für die Rentenberechnung. Die Jahreseinkommen, von denen Versicherte Beiträge an die AHV leisten, dienen als Grundlage für die spätere Rentenberechnungen.
Jede Ausgleichskasse führt für jede bei ihr angemeldete Person ein Individuelles Konto. Darauf sind u.a. die Einkommen und Beitragszeiten eingetragen, für welche die betreffende Person oder deren Arbeitgeber Beiträge mit der AHV/IV abgerechnet hat. Für die richtige Rentenberechnung braucht es die Angaben aus allen Individuellen Konten.
Wie können Versicherte den Stand ihres Individuellen Kontos erfahren ?
Nur mit einem persönlichen schriftlichen Antrag.
Die Eintragungen auf dem Individuellen Konto können überprüft werden, indem man bei irgend einer AHV-Ausgleichskasse einen Zusammenzug sämtlicher Individueller Konten verlangt. Dies ist via Internet möglich, oder auf dem Postweg.
Wer mit Eintragungen auf seinem Individuellen Konto nicht einverstanden ist, muss sich mit der kontoführenden AHV-Ausgleichskasse in Verbindung setzen und Unterlagen einreichen, welche den Änderungswunsch belegen.
- Bis Juni 2008 wurde der "alte" AHV-Ausweis verwendet. Das ist die graue Karte, auf welcher jede für Sie zuständige Ausgleichskasse ihre Kassennummer aufgestempelt hat. Im Internet können Sie die Nummern entschlüsseln und "Ihre" Ausgleichskassen mit Adresse und Telefonnummer in Erfahrung bringen.
- Ab Januar 2009 können Sie die für Sie kontoführenden Ausgleichskassen im Internet abrufen. Wie bis anhin können Sie bei irgend einer Ausgleichskasse eine entsprechende Zusammenstellung verlangen.
Leistungen
Mit der 10. AHV-Revision, welche am 1. Januar 1997 in Kraft getreten ist, wurde die wichtige Aufgabe der Kindererziehung berücksichtigt. Die entsprechenden Erziehungsgutschriften sind jedoch nur für die Zeit anrechenbar, während welcher die versicherten Personen die elterliche Sorge über eines oder mehrere Kinder ausgeübt und die Kinder das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben.
Die Feststellung der elterlichen Sorge lässt sich anhand von öffentlichen Urkunden einfach belegen. Anders ist die Situation hingegen in der Regel bei Pflegekindverhältnissen. Da die Erziehungsgutschriften erst im Zeitpunkt der Rentenfestsetzung angerechnet werden, wäre es häufig schwierig, rückwirkend das Vorhandensein eines unter Umständen schon Jahre zurückliegenden Pflegekindverhältnisses und seine Unentgeltlichkeit zu überprüfen. Für Pflegekinderverhältnisse besteht demnach kein Anspruch auf Erziehungsgutschriften.
Allerdings wirkt sich dies bei den beiden wohl wichtigsten Pflegeverhältnissen nicht nachteilig aus. Bei Stiefkindern hat der Ehepartner von Mutter oder Vater des Kindes zwar keinen eigenen Anspruch auf die Gutschrift. Er erleidet dadurch aber keinen Nachteil, da die Erziehungsgutschrift von Mutter oder Vater während der Ehejahre wie ein Erwerbseinkommen gesplittet wird. Bei einem Pflegeverhältnis im Hinblick auf eine künftige Adoption stellt sich die Frage einer Erziehungsgutschrift ebenfalls nicht, da eine Adoption das Kindschaftsverhältnis rückwirkend entstehen lässt.
Versicherten Personen können für Jahre, in denen sie pflegebedürftige Verwandte betreuten, Betreuungsgutschriften angerechnet werden. Die pflegebedürftige Person muss jedoch in der Nähe der versicherten Person wohnen. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn die pflegende Person nicht mehr als 30 Kilometer von der pflegebedürftigen Person entfernt wohnt oder nicht länger als eine Stunde braucht, um den entsprechenden Weg zurückzulegen. Für Jahre, in denen Erziehungsgutschriften angerechnet werden können, besteht kein Anspruch auf Betreuungsgutschriften. Die Höhe der Betreuungsgutschrift entspricht der dreifachen jährlichen Minimalrente. Bei verheirateten Personen wird die Gutschrift während der Kalenderjahre der Ehe je zur Hälfte aufgeteilt. Der Durchschnitt der Betreuungsgutschriften ergibt sich, indem die Summe der Betreuungsgutschriften durch die gesamte Beitragsdauer geteilt wird.
Wichtig: Die Betreuungsgutschrift muss jährlich bei der kantonalen Ausgleichskasse des Wohnkantons der betreuten Person geltend gemacht werden.
Der Anspruch auf eine Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des Rentenalters folgt. Die Renten werden grundsätzlich bis spätestens am 20. des Monats an die rentenberechtigte Person ausbezahlt und zwar auf deren Post- oder Bankkonto.
Die AHV-Rente kann um ein oder zwei Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter (65/64) vorbezogen werden. Es können nur ganze Jahre vorbezogen werden. Der Vorbezug einzelner Monate ist nicht möglich. Eine vorbezogene Rente wird während der gesamten Bezugsdauer gekürzt. Die Kürzung ist so berechnet, dass der AHV durch den Vorbezug keine Kosten entstehen. Die vorbezogenen Renten werden also über die Kürzung wieder zurückbezahlt. Aktuell wird die vorbezogene Rente um 6,8% pro Vorbezugsjahr gekürzt. Trotz Vorbezug ändert die Beitragspflicht nicht. AHV-Beiträge müssen stets bis zum regulären Rentenalter bezahlt werden.
Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben, können den Bezug der Rente um mindestens 1 Jahr und um höchstens 5 Jahre aufschieben. Damit erhöht sich ihre Altersrente um einen monatlichen Zuschlag. Während des Aufschubes kann die Rente frühestens nach einem Jahr auf einen beliebigen Zeitpunkt hin abgerufen werden. Die Festlegung im Voraus auf eine feste Aufschubsdauer ist demnach nicht notwendig.
Mit dem Aufschub der Altersrente werden auch dazugehörende Kinderrenten aufgeschoben.
Eine Rentenvorausberechnung gibt Auskunft über voraussichtlich zu erwartende Renten der AHV/IV. Für die Vorausberechnung sind die gegenwärtigen persönlichen Verhältnisse (Zivilstand, Familienzusammensetzung etc.) und das heute geltende Recht massgebend. Ändern sich die persönlichen Verhältnisse oder das geltende Recht, kann dies den Rentenanspruch und die Höhe einer Rente wesentlich beeinflussen. Eine verbindliche Rentenberechnung ist daher erst im Versicherungsfall - Alter/Invalidität/Todesfall - möglich.
Bei der Berechnung der Alters- oder Invalidenrenten werden die Erwerbseinkommen, welche Verheiratete während der Ehejahre erzielt haben, aufgeteilt und je zur Hälfte der Ehefrau und dem Ehemann gutgeschrieben. Diese Einkommensteilung wird Splitting genannt. Die Splittingregeln sind gleichermassen für Paare in eingetragener Partnerschaft anwendbar.
Bei der Einkommensteilung werden nur jene Kalenderjahre berücksichtigt, in denen beide Ehepartner in der AHV/IV versichert waren.
Geteilt werden nur die Einkommen bis zum 31. Dezember bevor die Ehefrau oder der Ehemann eine Altersrente erhält oder bevor die Ehefrau oder der Ehemann verstirbt oder bevor die Ehe geschieden oder ungültig erklärt wird. Einkommen, die die Ehegatten im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Scheidung erzielten, werden nicht geteilt.
Bei einem verheirateten Paar wird die Einkommensteilung erst vorgenommen, wenn beide Eheleute eine Rente der AHV oder der IV beanpruchen können.
Da Mann und Frau selten zum gleichen Zeitpunkt rentenberechtigt werden, wird die erste Rente einzig nach demjenigen Einkommen berechnet, das er oder sie selbst erzielt hat. Sobald sowohl die Ehefrau als auch der Ehemann rentenberechtigt ist, werden beide Renten auf der Grundlage der ungeteilten (aus der Zeit vor der Ehe und nach Eintritt des ersten Rentenfalls) und der geteilten Einkommen neu berechnet.
Bei einer verwitweten Person wird die Einkommensteilung erst vorgenommen, wenn diese selber eine Invaliden- oder Altersrente beanspruchen kann. Die Einkommensteilung wird auch dann durchgeführt, wenn die verwitwete Person zum Zeitpunkt der Rentenberechtigung wieder verheiratet ist.
Bei ehemals Verheirateten wird die Einkommensteilung vorgenommen, wenn die Ehe geschieden oder ungültig erklärt wird.
Wie ist nach einer Scheidung vorzugehen?
Geschiedene können bei einer der Ausgleichskassen, bei der sie AHV-Beiträge bezahlt haben, die Einkommensteilung verlangen. Es wird empfohlen, das Gesuch gemeinsam und möglichst unmittelbar nach der Scheidung einzureichen. Dadurch kann das Verfahren rasch und zuverlässig durchgeführt und eine Verzögerung bei der späteren Rentenberechnung vermieden werden. Falls die Geschiedenen es unterlassen, die Einkommensteilung einzuleiten, nehmen die Ausgleichskassen spätestens im Zeitpunkt der Rentenberechnung automatisch das Splitting vor.
Das Splitting wurde mit der 10. AHV-Revision (1997) eingeführt. Auch für Ehen, die vor dem Inkrafttreten geschieden wurden, muss das Einkommen gesplittet werden.
Keine Leistung ohne Anmeldung.
Nein. Wer seine Altersrente beziehen möchte, muss den Anspruch bei der Ausgleichskasse anmelden. Es wird empfohlen, die Anmeldung drei bis vier Monate vor dem Erreichen des Rentenalters einzureichen. Ohne schriftliche Anmeldung können die Ausgleichskassen keine Leistungen berechnen und auszahlen,
- weil sie die Adressen ihrer Versicherten nicht kennen,
- weil der Zivilstand die Renten beeinflusst und dieser sich ändern kann,
- weil die Versicherten den Ausgleichskassen mitteilen müssen, ob sie ihre Rente vorbeziehen oder aufschieben möchten, und
- weil die Versicherten die Auszahlungsadresse bekannt geben müssen.
Die Anmeldeformulare sind bei jeder Ausgleichskasse und ihren Zweigstellen erhältlich.
Eine Person, die in mehreren Staaten gearbeitet hat, erhält im Alter oder bei Invalidität (bzw. bei Tod der versicherten Person ihre Hinterlassenen) je eine Teilrente von jedem der Arbeitsländer. Voraussetzung ist, dass die Mindestversicherungszeit des jeweiligen Staates erfüllt ist; dafür werden aber nötigenfalls die Versicherungszeiten aller Staaten berücksichtigt. Anspruch auf schweizerische AHV-Renten besteht, wenn die schweizerische Mindestbeitragsdauer (ein Jahr) und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Innerhalb des Gebiets Schweiz/EU müssen die Renten in jedes beliebige Wohnland bezahlt werden. Die Schweiz zahlt ihre Renten zumeist auch in Drittstaaten. Zusätzliche Informationen, finden Sie auf folgender Seite:
Letzte Änderung 21.03.2022