Die Inhaber von Freizügigkeitskonten oder Säule 3a-Konten sind im Fall des Konkurses einer Bank privilegiert. Sie haben Anspruch darauf, dass sie im Umfang ihrer privilegierten Forderung eine Auszahlung von bis zu 100 000 Franken erhalten:
http://www.admin.ch/ch/d/as/2011/3919.pdf
Personen, die von einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 21'330 Franken bis 2020 (ab 2021: 21'510 Fr.) beziehen, sind obligatorisch BVG versichert. Die Versicherung gegen die Risiken Tod und Invalidität läuft ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres. Das Altersparen beginnt am 1. Januar nach Erreichen des 24. Altersjahres.
Falls Sie nicht wissen, wo sich Ihre 2. Säule-Guthaben befinden, können Sie die Zentralstelle 2. Säule kontaktieren. Diese Stelle ist zuständig für Informationen zu "vergessenen BVG-Guthaben".
Siehe auch die Seite Vergessene Freizügigkeitsguthaben
Eine Barauszahlung des BVG-Altersguthabens ist möglich, wenn die Person nachweisen kann, dass sie die Schweiz endgültig verlässt, um sich im Ausland niederzulassen. Bei einem Umzug in ein EU-Land (Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern) oder nach Island oder Norwegen ist eine Barauszahlung des BVG-Vorsorgeguthabens ab dem 1. Juni 2007 nicht mehr möglich, wenn die Person in diesem Land weiter gegen die Risiken Alter, Tod und Invalidität versichert ist (auch ausgeschlossen bei Ausreise nach Bulgarien oder Rumänien ab 1. Juni 2009). Die Auszahlung des überobligatorischen Teils des Vorsorgekapitals (im Gegensatz zum BVG-Minimum) ist hingegen weiterhin möglich. Eine Barauszahlung ist auch nach dem 1. Juni 2007 möglich, wenn die Person in ein anderes Land als die hier erwähnten zieht. Bei der definitiven Ausreise aus der Schweiz nach Liechtenstein ist die Barauszahlung schon heute nicht erlaubt.
Im Falle einer Scheidung wird das Guthaben aus der 2. Säule zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Geteilt wird das während der Ehe von beiden Ehegatten erworbene Vermögen, nicht aber das vor der Ehe angesparte Vorsorgeguthaben.
Die Änderungen zum Vorsorgeausgleich bei Scheidung traten am 1. Januar 2017 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt werden die Vorsorgeansprüche auch dann geteilt, wenn einer der Ehegatten bereits eine Invaliden- oder Altersrente der 2. Säule bezieht.
Der geschiedene Ehegatte ist nach dem Tod seines früheren Ehegatten der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und dem geschiedenen Ehegatten bei der Scheidung ein Unterhaltsbeitrag oder eine angemessene Entschädigung in Rentenform zugesprochen wurde.
Ein Barbezug der Austrittsleistung ist möglich, wenn die Person eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und nicht mehr der obligatorischen beruflichen Vorsorge untersteht. Die Person muss der Vorsorgeeinrichtung den Nachweis erbringen, dass sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt (Miete für Räumlichkeiten, Materialkauf, AHV-Bestätigung, Eintrag ins Handelsregister, usw.). Der Antrag für den Barbezug muss im Jahr nach Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit bei der Vorsorgeeinrichtung eingereicht werden. Bei verheirateten Versicherten wird die schriftliche Zustimmung des Ehegatten verlangt.
Versicherte können den Vorbezug des Vorsorgeguthabens für den Erwerb von Wohneigentum, die Rückzahlung von Hypothekardarlehen oder den Erwerb von Anteilscheinen an Wohnbaugenossenschaften nutzen. Ein Vorbezug kann alle 5 Jahre erfolgen. Nach dem 50. Altersjahr ist die Höhe des Barbezugs beschränkt. Bei verheirateten Versicherten ist die schriftliche Zustimmung des Ehegatten erforderlich. Wird das Wohneigentum verkauft, muss der vorbezogene Betrag rückerstattet werden.
Teilzeit Erwerbstätige sind obligatorisch BVG-versichert, wenn das Jahreseinkommen über 21'330 Franken liegt (für 2020 und ab 2021: 21'510 Franken). In der obligatorischen Mindestvorsorge gemäss BVG entspricht der versicherte Lohn dem Jahreslohn abzüglich 24'885 Franken (Koordinationsabzug für 2020 und ab 2021: 25'095 Franken). Im Bereich der weitergehenden Vorsorge können die Vorsorgeeinrichtungen je nach Beschäftigungsgrad einen geringeren Abzug festsetzen oder den gesamten Lohn der Person versichern, wozu sie allerdings gesetzlich nicht verpflichtet sind.
Zunächst muss für jedes Einkommen geklärt werden, ob der Mindestjahreslohn von 21'330 Franken (bis 2020) erreicht wird (ab 2021: 21'510 Fr.). Wenn ja, unterliegt dieser Lohn der BVG-Versicherungspflicht. Wenn keiner der bezogenen Löhne 21'330 Franken bis 2020 (ab 2021: 21'510 Fr.) übersteigt, aber der Gesamtbetrag aller Einkommen über diesem Betrag liegt, so kann sich der Arbeitnehmende entweder bei der Auffangeinrichtung oder bei der Vorsorgeeinrichtung, der einer seiner Arbeitgeber angeschlossen ist, freiwillig versichern lassen, sofern deren reglementarische Bestimmungen es vorsehen. Ist eine Person für einen ihrer Löhne bereits bei einer Vorsorgeeinrichtung obligatorisch versichert, kann sie den zusätzlich bei den anderen Arbeitgebern erzielten Lohn bei dieser Vorsorgeeinrichtung - falls ihr Reglement dies vorsieht - oder der BVG-Auffangeinrichtung versichern.
Personen, die eine Arbeitslosenentschädigung von über 81,90 Franken bis 2020 (ab 2021: 82,60 Fr.) pro Tag erhalten, sind für die Risiken Invalidität und Tod, nicht aber für das Alter obligatorisch BVG-versichert. Die versicherte Person und die Arbeitslosenversicherung bezahlen je die Hälfte der Beiträge.
Die Austrittsleistung von arbeitslosen Personen ist einer Freizügigkeitsstiftung (Bank oder Versicherung) zu überweisen, oder direkt an die BVG-Auffangeinrichtung.
Die Altersvorsorge kann freiwillig weitergeführt werden. Die Vorsorgeeinrichtung hat die betroffenen Versicherten über diese Möglichkeit zu informieren. Die Weiterversicherung ist bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung möglich – falls deren Reglement es vorsieht, was selten der Fall ist –, oder bei der Auffangeinrichtung. Die Kosten der freiwilligen Weiterversicherung gehen vollständig zulasten der versicherten Person.
Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- Er muss für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen;
- Er muss mindestens 45 Jahre alt und seit mindestens 5 Jahren verheiratet sein.
Die Höhe der BVG-Mindestrente liegt bei 60% der Altersrente oder der ganzen IV-Rente. Der überlebende Ehegatte, der keine der erwähnten Voraussetzungen erfüllt, hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten.
Angestellte, die einer Pensionskasse angehören, dürfen maximal für 2020 6'826 Franken pro Jahr in die Säule 3a einzahlen und ab 2021: 6'883 Franken. Selbständigerwerbende, die keiner Pensionskasse angehören, dürfen 20 % des jährlichen Erwerbseinkommens einzahlen, maximal aber 34'128 Franken für 2020 und ab 2021: 34'416 Franken.
Letzte Änderung 19.11.2020