Fragen und Antworten zu Ergänzungsleistungen
Die Antworten auf die FAQ sind grundsätzlicher Art und beziehen sich auf die häufigsten Anwendungsfälle. Sie stellen eine Grobübersicht dar. Der konkrete Einzelfall ist jedoch immer von der zuständigen EL-Stelle zu beurteilen.
1. Wer hat Anrecht auf EL?
Personen, die Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und Anspruch auf
- eine AHV-Rente oder
- nach Vollendung des 18. Altersjahres eine IV-Rente oder
- eine Hilflosenentschädigung der IV haben oder
- während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV erhalten,
können ihren Anspruch auf EL geltend machen, sofern die Person nicht mehr als 100 000 Franken (Alleinstehende) oder 200 000 Franken (Ehepaare) Vermögen haben.
Für die Prüfung, ob das Vermögen die zulässige Schwelle übersteigt, werden selbstbewohnte Liegenschaften nicht berücksichtigt. EL können auch Ausländerinnen oder Ausländer erhalten, die seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz leben (fünf Jahre für Flüchtlinge oder Staatenlose). Diese so genannte Karenzfrist gilt nicht für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU und der EFTA (Norwegen, Island und Liechtenstein).
siehe auch Merkblatt 5.02 der Informationsstelle AHV/IV Ihr Recht auf Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (Selbsteinschätzung).
2. Wer erteilt Auskünfte über die Bedingungen für einen EL-Bezug?
Auf den Gemeindezweigstellen können die notwendigen Auskünfte eingeholt werden. Die EL-Stellen befinden sich in der Regel bei den kantonalen Ausgleichskassen (mit Ausnahme der Kantone BS, GE und ZH). Diese Amtsstellen sind zuständig für die notwendigen Auskünfte. Die EL werden mit dem Einreichen des ausgefüllten EL-Anmeldeformulars geltend gemacht.
- BS: Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt, Grenzacherstr. 62, Postfach, 4005 Basel, Für Riehen und Bettingen: Gemeindeverwaltung Riehen, 4125 Riehen
- GE: Service des prestations complémentaires (SPC), Route de Chêne 54, case postale 6375, 1211 Genève 6
- ZH: Zusatzleistungsstelle der Wohnsitzgemeinde,
Für die Stadt Zürich: Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich, Amtshaus Werdplatz, Strassburgstrasse 9, 8036 Zürich
Für die Stadt Winterthur: Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Winterthur, Lagerhausstrasse 6, Postfach, 8402 Winterthur
3. Wie wird die EL berechnet?
Bei Personen, die im Heim oder im Spital wohnen, wird anstatt der Bruttomiete eine Tagestaxe und an Stelle des Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf ein kantonal festgesetzter Betrag für persönliche Auslagen berücksichtigt.
Sind die anerkannten Ausgaben höher als die anrechenbaren Einnahmen, wird eine jährliche EL in der Regel in der Höhe des Differenzbetrages ausgerichtet.
Angaben zu den Einnahmen finden sich in den Ziffern 5 bis 7 des Merkblattes 5.01.
4. Wie beeinflusst das Vermögen die Berechnung?
Vermögensertrag und Vermögensverzehr werden grundsätzlich auseinandergehalten. Zum Vermögensertrag gehören Einnahmen, d.h. Einkünfte aus dem Vermögen.
Uebersteigt das Vermögen einen bestimmten Freibetrag (Fr. 30'000.-- für Alleinstehende, Fr. 50'000.-- für Ehepaare) wird vom übersteigenden Betrag ein Teil als Einnahmen angerechnet, man spricht vom Vermögensverzehr:
- bei Invalidenrenten 1 / 15
- bei Hinterlassenenrenten 1 / 15
- bei Altersrenten 1 / 10
Ist der EL-Bezüger Eigentümer einer selbstbewohnten Liegenschaft, ist dieser Vermögenswert privilegiert. Vom Steuerwert der Liegenschaft wird ein Freibetrag von Fr. 112'500.- abgezogen und nur der Rest für die Bestimmung des Vermögensverzehr berücksichtigt. In folgenden Fällen werden Fr. 300'000.- abgezogen:
- die Liegenschaft eines Ehepaars wird von einem Ehegatten bewohnt, während der andere im Heim oder Spital lebt
- die Liegenschaft eines Ehepaars wird von einem Ehegatten bewohnt, der eine Hilflosenentschädigung der AHV, IV, UV oder MV bezieht
- die Liegenschaft wird von einer alleinstehenden Person bewohnt, die eine Hilflosenentschädigung der AHV, IV, UV oder MV bezieht.
Entäusserte Vermögenswerte sowie darauf berechnete hypothetische Zinsen werden bei der EL-Berechnung genauso berücksichtigt wie tatsächlich vorhandenes Vermögen des EL-Bezügers. Jedoch wird das Verzichtvermögen jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert.
5. Wird der an die Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen ausbezahlte Solidaritätsbeitrag bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen als Vermögen angerechnet?
Nein, der Solidaritätsbeitrag darf bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (EL) nicht als Vermögen angerechnet werden.
Zunächst war der Solidaritätsbeitrag bei der Berechnung des Anspruchs auf EL zum Vermögen hinzugerechnet worden, aber das Parlament beschloss, dies zu ändern. Die Gesetzesänderung ist am 1. Mai 2020 in Kraft getreten. Personen, die Ergänzungsleistungen beziehen und deren Anspruch aufgrund des Solidaritätsbeitrags gekürzt oder entzogen wurde, können eine Überprüfung ihrer Situation verlangen. Personen, die EL beantragt und einen ablehnenden Bescheid erhalten haben, weil der Solidaritätsbeitrag ihrem Vermögen angerechnet wurde, können eine Neuanmeldung einreichen. Dazu müssen sie sich an die zuständige kantonale EL-Stelle wenden (Adressliste unter "Kontakt").
6. Welche Krankheits- und Behinderungskosten werden übernommen?
- Zahnbehandlungskosten:
Sie werden rückvergütet, wenn es sich um eine einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Behandlung handelt. Besteht die Wahrscheinlichkeit, dass die Zahnbehandlungskosten einen vom Kanton festgelegten Betrag überschreiten, so muss der EL-Stelle vor Behandlungsbeginn ein Kostenvoranschlag unterbreitet werden.
Wurde eine Zahnbehandlung ohne genehmigten Kostenvoranschlag durchgeführt, kann höchstens der vom Kanton festgelegte Betrag vergütet werden.
- Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause:
Unter die Entschädigung für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause fallen Kosten für die Haushilfe einer anerkannten Spitex-Organisation. Die Übernahme dieser Kosten soll das Verbleiben zu Hause fördern.
- Kosten für Bade- und Erholungskuren:
Die Kosten für Erholungskuren im Heim, Spital oder Heilbad werden nur berücksichtigt, wenn die Erholungskur ärztlich verordnet ist. Die Kantone regeln die Einzelheiten.
- Mehrkosten für lebensnotwendige Diät:
Die Kantone regeln, welche Diätkosten vergütet werden.
- Transportkosten:
Ungedeckte Transportkosten werden rückerstattet, soweit sie in der Schweiz durch einen Notfalltransport oder durch eine notwendige Verlegung entstanden sind. Auch Transportkosten bis zum nächstgelegenen medizinischen Behandlungsort werden vergütet.
- gewisse Hilfsmittel
- Kostenbeteiligung der Krankenkassen:
Im Allgemeinen besteht die Kostenbeteiligung aus einem festen Jahresbetrag (Franchise) und 10 Prozent der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt). Jeder EL-beziehenden Person kann jährlich höchstens eine Kostenbeteiligung von Fr. 1'000.-- vergütet werden.
Die Rückerstattung von Krankheits- und Behinderungskosten muss innert 15 Monaten nach Rechnungsstellung geltend gemacht werden.
7. Welches sind die Höchstgrenzen für Krankheits- und Behinderungskosten?
Für zu Hause lebende Personen
Diesen Personen werden zusätzlich zur jährlichen EL höchstens folgende Beträge für ausgewiesene Krankheitskosten vergütet:
Alleinstehende oder Witwen, Ehegatten von Heimbewohnern |
Fr. 25'000.-- |
Ehepaare |
Fr. 50'000.-- |
Vater- und Mutterwaisen |
Fr. 10'000.-- |
Die Kantone können jedoch höhere Beträge vorsehen.
Bei alleinstehenden Personen zu Hause mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung erhöht sich der Betrag auf Fr. 90'000.-- bei schwerer bzw. Fr. 60'000.-- bei mittelschwerer Hilflosigkeit. Dies gilt nur, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag der AHV oder IV nicht gedeckt sind.
Für Heimbewohnerinnen und -bewohner
Für jeden Heimbewohner kann nebst der jährlichen EL ein Höchstbetrag von Fr. 6'000.-- für ausgewiesene Krankheitskosten ausgerichtet werden.
Die Kantone können jedoch höhere Beträge vorsehen.
8. Gibt es einen Anspruch auf Kostenübernahme ohne jährliche EL?
Eine Rückerstattung ist möglich, auch wenn die Person keinen Anspruch auf eine jährliche EL hat und die Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen. In diesem Fall wird die Rückerstattung wie folgt berechnet: Von den ausgewiesenen Krankheits- und Behinderungskosten wird der Einnahmenüberschuss abgezogen.
9. Rückzahlungen der Ergänzungsleistungen?
Bei der Rückerstattung von Ergänzungsleistungen ist zwischen unrechtmässig und rechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen zu unterscheiden:
Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass zum Beispiel jemand mit EL-Anspruch mehr Vermögen hatte, als bei der Berechnung bekannt oder angegeben, muss der zu viel erhaltene Betrag zurückbezahlt werden (sogenannte unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen). Die Grundlagen für die seinerzeitige EL-Berechnung haben sich in diesem Fall geändert. In der fraglichen Zeit wurde über mehr Geld verfügt als angenommen. Der damalige Entscheid darf also korrigiert werden. Dies ist zum Beispiel auch der Fall, wenn jemandem rückwirkend eine höhere IV-Rente zugesprochen wird als damals bei der EL-Berechnung angenommen. Ab dem 1. Januar 2021 müssen rechtmässig bezogene EL nach dem Tod der EL-beziehenden Person von den Erben aus dem Nachlass zurückbezahlt werden. Die Rückerstattung ist jedoch nur von dem Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag von 40`000 Franken übersteigt. Bei Ehepaaren entsteht die Rückleistungspflicht erst nach dem Tod des zweiten Ehegatten. Die Rückerstattungspflicht betrifft jedoch nur die EL, welche ab 1. Januar 2021 ausgerichtet werden.