Die Antworten auf die FAQ sind grundsätzlicher Art und beziehen sich auf die häufigsten Anwendungsfälle. Sie stellen eine Grobübersicht dar. Der konkrete Einzelfall ist jedoch immer von der zuständigen IV-Stelle zu beurteilen
Die AHV/IV-Renten werden per 1. Januar 2021 der aktuellen Preis- und Lohnentwicklung angepasst.
Der versicherte Personenkreis ist identisch mit demjenigen in der AHV. Somit sind alle Personen, welche in der Schweiz Wohnsitz haben oder eine Erwerbstätigkeit ausüben, in der IV versichert (obligatorische Versicherung). Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie Staatsangehörige von EU oder EFTA-Staaten, die ausserhalb der EU- oder EFTA-Staaten wohnen, können sich unter bestimmten Voraussetzungen wie in der AHV auch freiwillig versichern.
Obligatorisch bei der IV versichert sind:
- alle Personen, die in der Schweiz wohnen, und
- alle Personen, die in der Schweiz erwerbstätig sind.
Anspruch auf Leistungen der IV haben Versicherte, die wegen eines Ge¬sundheitsschadens in ihrer Erwerbstätigkeit oder in ihrem bisherigen Aufgabenbereich teilweise oder ganz eingeschränkt sind. Dieser Gesundheitsschaden muss voraussichtlich zumindest für längere Zeit bestehen. Versicherte unter 20 Jahren können ebenfalls Leistungen der IV erhalten, wenn der Gesundheitsschaden ihre Erwerbstätigkeit voraussichtlich beeinträchtigen wird.
Es spielt keine Rolle, ob der Gesundheitsschaden körperlicher, psychischer oder geistiger Natur ist, ob er schon bei der Geburt bestanden hat oder Folge einer Krankheit oder eines Unfalls ist. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt aber nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.
Das oberste Ziel der Invalidenversicherung ist es, behinderte Personen soweit zu fördern, dass sie ihren Lebensunterhalt ganz oder teilweise aus eigener Kraft bestreiten und ein möglichst unabhängiges Leben führen können.
Die Leistungen der Invalidenversicherung sollen
- mit der Früherfassung und Frühintervention und mit geeigneten, einfachen, zweckmässigen Eingliederungsmassnahmen die Invalidität ver-hindern, vermindern oder beheben;
- die langdauernden wirtschaftlichen Folgen der Invalidität im Rahmen einer angemessenen Deckung des Existenzbedarfes ausgleichen;
- zu einer eigenverantwortlichen und selbstbestimmten Lebensführung der betroffenen Versicherten beitragen;
- Anreize für Arbeitgebende schaffen, Behinderte zu beschäftigen.
Die Invalidenversicherung ist eine gesamtschweizerische obligatorische Versicherung. Durch Eingliederungsmassnahmen ermöglicht sie invaliden Versicherten, ihre Existenzgrundlage ganz oder teilweise selbständig zu sichern.
Jeder Kanton verfügt über eine eigene, von der Kantonsverwaltung unabhängige IV-Stelle. Je nach Kanton sind diese unterschiedlich organisiert: Einige IV-Stellen werden autonom geführt, andere sind gleichzeitig auch der kantonalen Ausgleichskasse unterstellt und wiederum andere sind einem kantonalen Sozialversicherungsinstitut angeschlossen. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV und somit der Bundesverwaltung angeschlossen. Die kantonalen IV-Stellen unterstehen der fachlichen, administrativen und finanziellen Aufsicht des Bundes, die vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) ausgeübt wird.
Die Leistungen der IV sind auf das Ziel "Eingliederung vor Rente" ausgerichtet.
- Massnahmen der Frühintervention: Sie beugen gesundheitsbedingten Problemen am Arbeitsplatz vor.
- Eingliederungsmassnahmen: Sie verbessern oder erhalten die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich.
- Invalidenrenten: Sie werden nur dann ausgerichtet, wenn die Eingliederungsmassnahmen nicht oder nicht im erwünschten Ausmass erfolgreich waren.
- Hilflosenentschädigung/Assistenzbeitrag: Sie unterstützen finanziell, wenn behinderte Personen auf die Hilfe Dritter angewiesen sind.
Versicherte müssen bei der IV-Stelle ihres Wohnsitzkantons angemeldet werden, um Leistungen der IV zu beanspruchen. Sie können das Anmeldeformular bei den IV-Stellen, den Ausgleichskassen und ihren Zweigstellen oder unter www.ahv-iv.ch beziehen.
Einen Anspruch anmelden kann die versicherte Person, ihr gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, welche die versicherte Person regel-mässig unterstützen bzw. dauernd betreuen. Die versicherte Person muss ihre Anmeldung zum Bezug von Leistungen eigenhändig unterzeichnen, sofern sie nicht verhindert ist.
Es ist wichtig, sich rasch nach Eintritt des Gesundheitsschadens anzumelden, da unter Umständen bei verspäteter Anmeldung der Anspruch auf Leistungen verloren gehen kann oder Leistungen gekürzt werden.
Durchführungsorgane der IV sind die kantonalen IV-Stellen. Diese sind für die Entgegennahme des Gesuchs und Leistungsabklärung zuständig. Die versicherten Personen haben sich bei der IV-Stelle ihres Wohnkantons mit dem entsprechenden Formular anzumelden. Für Versicherte im Ausland besteht eine besondere IV-Stelle bei der Zentralen Ausgleichsstelle in Genf (IV-Stelle für Versicherte im Ausland).
Die einmal begründete Zuständigkeit bleibt grundsätzlich bestehen. Als Ausnahme gilt der Wechsel des Wohnsitzes während des Verfahrens vom Ausland in die Schweiz oder umgekehrt.
Im IV-Verfahren gilt die umfassende Offizialmaxime. Das heisst, die IV-Stelle ist gesetzlich verpflichtet, jede mögliche Massnahme genau abzuklären. Für die IV ist nicht die Diagnose massgebend, sondern die konkreten Auswirkungen der gesundheitlichen Probleme auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit.
Die versicherte Person muss das Recht auf eine Leistung der Invalidenversicherung (IV) mit dem offiziellen Formular geltend machen.
Die IV prüft nach Eingang der Anmeldung, ob die Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen der IV erfüllt sind. Die IV-Stelle holt alle Auskünfte ein, die für die Abklärung Ihres Gesundheitszustandes, Ihrer Erwerbssituation oder der Tätigkeit in Ihrem Aufgabenbereich notwendig sind. Ein interdisziplinäres Team aus Fachpersonen der beruflichen Eingliederung, der Arbeitsvermittlung, der medizinischen und beruflichen Abklärungsstellen, der Sachbearbeitung sowie Ärzten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) usw. wirkt bei der Abklärung und der Entscheidfindung mit. Die IV-Stelle arbeitet mit den anderen betroffenen Sozial- und Privatversicherungen zusammen.
Nach Abschluss der notwendigen Abklärungen erhalten Sie und die betroffenen Versicherungsträger von der IV-Stelle einen Vorbescheid, der über den vorgesehenen Entscheid informiert. Ihnen und den Versicherungsträgern wird eine Frist von 30 Tagen gesetzt, innert welcher Sie sich zum geplanten Entscheid äussern können.
Erheben Sie keine Einwände oder gehen innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahmen von den Parteien ein, erlässt die IV-Stelle die Verfügung.
Äussern Sie sich oder die Parteien zu relevanten Sachverhalten, ist die IV-Stelle gehalten, diese Stellungnahmen in der Begründung des Entscheids zu berücksichtigen.
Wenn Sie und die beteiligten Parteien mit der Verfügung der IV-Stelle nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb von 30 Tagen beim kantonalen Versicherungsgericht Ihres Wohnsitzkantons schriftlich Beschwerde erheben.
Wenn Sie Ihren Wohnsitz im Ausland haben, richten Sie Ihre Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen.
Das Beschwerdeverfahren betreffend IV-Leistungen ist kostenpflichtig.
Die versicherte Person kann ihre Anmeldung zurückziehen, sofern nicht schutzwürdige Interessen der versicherten Person selbst oder anderer beteiligter Personen dem entgegenstehen. Das schriftliche Gesuch ist bei der zuständigen IV-Stelle einzureichen.
Detaillierte Auskünfte gibt das Merkblatt 4.04 - Invalidenrente der IV.
Grundsätzlich sollen versicherte Personen, nach Absprache mit dem behandelnden Arzt, soviel arbeiten, wie ihnen auch über längere Zeitdauer zumutbar ist. Wenn eine solche Stelle gefunden wird, ist die versicherte Person verpflichtet, die zuständige IV-Stelle über die Veränderung des Erwerbseinkommens zu informieren.
Personen mit einer IV-Rente, einer Hilflosenentschädigung oder einem Taggeld der IV während mindestens sechs Monaten, können Ergänzungsleistungen beantragen, wenn die genannten IV-Leistungen das gesetzlich festgelegte Mindesteinkommen nicht erreichen. Auch für die Ergänzungsleistungen besteht ein gesetzlicher Anspruch; sie stellen keine Sozialhilfeleistungen dar.
Zusätzliche Angaben enthalten die Merkblätter
Löst eine Altersrente eine Invalidenrente ab, ist nach geltender Rechtslage auf die für die Berechnung der IV-Rente massgebende Grundlage abzustellen, falls diese vorteilhafter ist (sogenannte Be-sitzstandsgarantie). Wenn also Bezüger von IV-Renten ins AHV-Alter kommen, wird die AHV-Rente in der Regel so hoch sein wie die vorherige IV-Rente – unter der Voraussetzung, dass der Zivilstand gleich bleibt und ein nahtloser Übergang von der IV-Rente zur AHV-Rente besteht.
Diese Besitzstandsgarantie gilt in der Regel für diejenigen Fälle, deren Renten nach der seit 1997 in Kraft getretenen 10. AHV-Revision berechnet worden sind. Bei vorherigen Rentenfällen können Abweichungen auftreten. Es ist in diesen Fällen empfehlenswert, sich bei der Ausgleichkasse zu erkundigen, ob sich beim Übertritt ins AHV-Rentenalter etwas verändert.
Die versicherte Person trifft in der Invalidenversicherung eine Mitwirkungspflicht. Dies bedeutet, dass die versicherte Person zur Auskunftserteilung und Mitwirkung bei der Abklärung verpflichtet ist. Es ist dies das Gegenstück zur Untersuchungspflicht der Invalidenversicherung, der Pflicht, den massgebenden Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Den ohne die Mitwirkung der versicherten Person kann die Invalidenversicherung den Sachverhalt nicht eingehend abklären. Aus diesem Grund hat die versicherte Person auch an allen angeordneten zumutbaren Abklärungsmassnahmen (wie etwa medizinischen Untersuchungen oder beruflichen Abklärungen) aktiv teilzunehmen. Andererseits ist die versicherte Person verpflichtet, gegenüber der Versicherung wahrheitsgetreue Angaben zu machen und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
In der Invalidenversicherung gilt allgemein der Grundsatz der Schadenminderungspflicht. Dies bedeutet, dass eine versicherte Person von sich aus alles Zumutbare unternehmen muss, damit die Versicherung möglichst wenig in Anspruch genommen werden muss. Kann beispielsweise die Invalidität durch eine Eingliederungsmassnahme (wie etwa einen Kursbesuch oder eine Umschulung) verhindert oder verringert werden, so hat die versicherte Person an einer solchen Massnahme teilzunehmen. Auch medizinische Massnahmen (wie Operationen, Psychotherapien oder Medikamente), welche die Invalidität verhindern oder verringern können, müssen von der versicherten Person grundsätzlich in Anspruch genommen werden, soweit diese nicht im Einzelfall aufgrund konkreter Umstände nicht zumutbar wären.Kommt eine versicherte Person den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann die IV-Stelle entweder auf das Leistungsgesuch nicht eintreten, aufgrund der vorhandenen Akten verfügen oder im Extremfall sogar eine Leistung verweigern oder kürzen.
Verletzt eine versicherte Person in unentschuldbarer Weise ihre Schadenminderungspflicht, so können ihr die Leistungen der Invalidenversicherung vorübergehend oder auch dauernd gekürzt oder verweigert werden.
Versicherte Personen haben eine Meldepflicht. Das heisst, Änderungen der beruflichen, familiären und gesundheitlichen Situation müssen der IV-Stelle gemeldet werden; diese können den Leistungsanspruch beeinflussen.
Die dezentrale Durchführung der Versicherung erfordert eine gewisse Aufsicht und Koordination durch den Bund. Diese wird durch das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) ausgeübt. Das BSV erlässt die für eine einheitliche Gesetzesanwendung erforderlichen Weisungen und überprüft jährlich die Erfüllung der Aufgaben nach Art. 57 IVG durch die IV-Stellen sowie die Aufgabenerfüllung nach Art. 59 Abs. 2bis IVG durch die regionalen ärztlichen Dienste. Das BSV übt die administrative Aufsicht über die IV-Stellen aus und gibt insbesondere Kriterien vor, um die Wirksamkeit, Qualität und Einheitlichkeit der Erfüllung der Aufgaben zu gewährleisten.
Das BSV verfolgt ferner die Rechtsprechung der kantonalen Versicherungsgerichte und zieht die kantonalen Urteile gegebenenfalls an das Bundesgericht weiter.
Letzte Änderung 17.12.2020