Aus der Ukraine geflüchtete Personen können den Schutzstatus S beantragen und erhalten damit in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht. Sie dürfen mit diesem Status auch eine Erwerbstätigkeit ausüben.
Geflüchtete Personen aus der Ukraine
Personen aus der Ukraine, die in die Schweiz kommen und ein Gesuch um Schutzgewährung stellen (Gesuchstellende), werden mit der Gesuchstellung in der Schweiz krankenversicherungspflichtig. Die Unfallversicherungsdeckung ist ebenfalls durch die Krankenversicherung sichergestellt. Wird eine Erwerbstätigkeit aufgenommen, schliesst der Arbeitgeber eine Unfallversicherung ab.
Weitere Informationen zur Unfallversicherung stellt das Bundesamt für Gesundheit zur Verfügung: Wer ist obligatorisch versichert?
Personen mit Schutzstatus S müssen keine Beiträge an die AHV/IV/EO bezahlen, solange sie weder eine Erwerbstätigkeit ausüben, noch eine Aufenthaltsbewilligung haben.
Wenn Sie eine Person mit dem Status S anstellen, müssen Sie Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV bezahlen. Die Beitragspflicht gilt im Allgemeinen ab einem Lohn von 2300 Franken jährlich. Wenn Sie aber eine Person in Ihrem Privathaushalt beschäftigen, müssen Sie in jedem Fall Beiträge bezahlen, auch auf Löhnen unter dieser Grenze. Bitte wenden Sie sich für die Anmeldung an Ihre Ausgleichskasse.
Sie müssen die angestellte Person auch gegen Unfall versichern. Wenn die Person bei Ihnen im Jahr 21'510 Franken oder mehr verdient, müssen Sie diese zudem einer Vorsorgeeinrichtung der beruflichen Vorsorge anschliessen.
Aus der Ukraine geflüchtete Personen, die Beiträge an die AHV/IV und die berufliche Vorsorge bezahlt haben, haben grundsätzlich Anspruch auf Leistungen dieser Versicherungen. Die zuständige AHV-Ausgleichskasse, IV-Stelle oder BVG-Vorsorgeeinrichtung gibt weitere Auskünfte.
Staatsangehörige der Ukraine sowie deren Hinterlassene, die die Schweiz definitiv verlassen, können die Beiträge an die AHV zurückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Für das Vorsorgeguthaben der 2. Säule können die Versicherten bei definitivem Verlassen der Schweiz bei der Vorsorgeeinrichtung die Barauszahlung beantragen.
Erwerbstätige Mütter haben Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung, wenn sie vor der Niederkunft während grundsätzlich 9 Monaten in der AHV/IV/EO versichert gewesen sind und in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben. Zu den Details siehe Welche Mütter haben Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung?
Personen mit Schutzstatus S haben nur dann einen Anspruch auf Familienzulagen, wenn sie eine Erwerbstätigkeit ausüben.
Auswirkungen der Sanktionen gegenüber Russland
Am 28. Februar 2022 hat der Bundesrat beschlossen, die Sanktionen der Europäischen Union (EU) zu übernehmen. Die gezielten Sanktionen gegen das russische Banken- und Finanzsystem sowie gegen bestimmte Personen und Organisationen wirken sich auch auf die Sozialversicherungen aus.
Renten an Begünstigte mit Wohnsitz in Russland können nicht auf das Konto einer sanktionierten russischen Bank ausgezahlt werden. Die Zentrale Ausgleichsstelle in Genf versucht, mit den betroffenen Personen Kontakt aufzunehmen und eine andere Lösung zu finden. Im Bereich der beruflichen Vorsorge empfiehlt es sich, mit der Vorsorgeeinrichtung Kontakt aufzunehmen.
Ist die Überweisung der Beiträge in die Schweiz unmöglich, werden die Betroffenen nicht von der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen. Auch freiwillig Versicherte, welche die Beiträge infolge höherer Gewalt nicht rechtzeitig entrichten können, werden nicht ausgeschlossen.
Die Investitionen des AHV-Fonds und der Vorsorgeeinrichtungen in russische Anlagen sind blockiert, aber in ihrem Ausmass relativ bescheiden.
Die Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine verbieten es, (Art. 15 Abs. 2 UKR-Vo) bestimmten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder ihnen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen. Dieses Verbot gilt auch für Durchführungsorgane der Sozialversicherungen, welche Geldleistungen auszahlen.
Letzte Änderung 07.04.2022