Detaillierte Informationen enthält das Entsendungsmerkblatt zwischen der Schweiz und der EU.
Entsendungsbescheinigung
Für Erstentsendungen bis maximal 24 Monate stellt der Arbeitgeber bzw. der Selbstständigerwerbende bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse einen Antrag auf Ausstellung einer Entsendungsbescheinigung. Wenn die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt sind, stellt die AHV-Ausgleichskasse eine Bescheinigung A1 aus und händigt sie dem Arbeitgeber bzw. dem Selbstständigerwerbenden aus. Der Arbeitgeber übergibt die Bescheinigung der entsandten Person.
Verlängerung der Entsendung
Wenn der Zeitraum von 24 Monaten nicht ausreicht, so kann der Arbeitgeber im Interesse des Arbeitnehmers einen Antrag durch eine Webapplikation im Bereich der Unterstellung, die von der AHV-Ausgleichskasse zur Verfügung gestellt wird, einreichen. Das Bundesamt wird versuchen, mit der zuständigen ausländischen Behörde im Beschäftigungsstaat eine Aus-nahmevereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu treffen. Falls die Vereinbarung zustande kommt, wird dem Arbeitgeber eine Bestätigung zugestellt, wonach die schweizerischen Rechtsvorschriften weiterhin anwendbar bleiben. Das Gleiche gilt für Selbstständigerwerbende.
Wenn bereits bei Beginn der Entsendung damit zu rechnen ist, dass die Frist von 24 Mona-ten zur Erfüllung der Aufgaben nicht ausreichen wird, so kann im Interesse des Arbeitneh-mers direkt ein Antrag auf eine längere Entsendung gestellt werden.
Eine Verlängerung oder eine langfristige Entsendung wird nach schweizerischer Praxis nur dann bei den Behörden des vorübergehenden Beschäftigungsstaates beantragt, wenn die Entsendung insgesamt den Zeitraum von 5 bis 6 Jahren nicht überschreitet.