Ein Arbeitsverhältnis wird aufgelöst

Mit welchen Kündigungsfristen kann ein Arbeitsverhältnis aufgelöst werden?

Ist weder durch Gesamtarbeitsvertrag noch arbeitsvertraglich etwas anderes vereinbart, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen gemäss Obligationenrecht. Während der Probezeit sind es 7 Tage.

Während des 1. Arbeitsjahres kann auf das Ende des nächstfolgenden Monats gekündigt werden. Beim überjährigen Arbeitsverhältnis kann auf das Ende der nächstfolgenden zwei Monate gekündigt werden. Bei einem Arbeitsverhältnis von über 9 Jahren kann auf das Ende der nächstfolgenden drei Monate gekündigt werden.

Während Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft sowie während Militärdienst besteht ein Verbot für Kündigung durch den Arbeitgeber, das je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses unterschiedlich lang dauert. Im gegenseitigen Einverständnis können Arbeitnehmende und Arbeitgebende ein Arbeitsverhältnis jederzeit auflösen. Sozialversicherungsbeiträge sind bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses geschuldet.

Welche Pflichten bestehen für Arbeitgebende?

Kommt es zu einer Kündigung, muss die betroffene Person bei der Pensionskasse abgemeldet werden. Gleichzeitig muss der Pensionskasse mitgeteilt werden, wohin die Freizügigkeitsleistung zu überweisen ist. Bezog die betroffene Person Familienzulagen, so ist der Austritt innerhalb von zehn Arbeitstagen der Familienausgleichskasse zu melden, damit sie den Eintrag im Familienzulagenregister entsprechend anpassen kann. Für die anderen Sozialversicherungen ist keine Abmeldung notwendig.

Pflichten von Arbeitgebenden bei Arbeitslosigkeit

Wird die austretende Person arbeitslos, muss der Arbeitgeber auf Verlangen ein Formular «Arbeitgeberbescheinigung» zuhanden der Arbeitslosenversicherung ausfüllen. Darin müssen unter anderem Angaben über die Dauer des Arbeitsverhältnisses, den Grund der Auflösung und die ausbezahlten Löhne gemacht werden. Ein Nichtausfüllen des Formulars ist strafbar.

Hinweis auf Übertritt in die Einzelversicherung

Arbeitgebende haben austretende Personen zu informieren, dass sie bei Bestehen einer Kollektivtaggeldversicherung in die Einzeltaggeldversicherung übertreten können. Die austretende Person hat ihr Übertrittsrecht innert drei Monaten nach Erhalt der Mitteilung geltend zu machen. Ausserdem muss der Arbeitgeber die austretende Person über das Ende der Unfalldeckung sowie über die Möglichkeit informieren, dass sie mit einer Abredeversicherung während höchstens sechs Monaten beim Unfallversicherer des Arbeitgebers gegen Nichtberufsunfälle versichert bleiben kann. Abreden mit dem Versicherer über die Verlängerung der Nichtberufsunfallversicherung müssen vor dem Ende dieser Versicherung getroffen werden.

Im Übrigen besteht während einem Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch eine Nachdeckung für die Risiken Tod und Invalidität durch die Pensionskasse.

Letzte Änderung 22.02.2024

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