Was tun bei Kurzarbeit?

Bei einer vorübergehenden, unvermeidbaren und wirtschaftlich bedingten Reduktion oder Einstellung der Arbeit in einem Betrieb besteht ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Der Arbeitsausfall muss vorübergehend, also nicht dauernd, sein und durch die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung werden voraussichtlich Arbeitsplätze erhalten bleiben.

Wer hat Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung?

Kurzarbeitsentschädigung wird dem Arbeitgeber ausbezahlt, unabhängig davon, ob für die Arbeitnehmenden im Einzelfall Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehen würde. Es wird somit auch für Arbeitnehmende Kurzarbeitsentschädigung ausbezahlt, die selbst keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hätten, z. B. Grenzgängerinnen und Grenzgänger.

Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben Personen, die in einem gekündigten Arbeitsverhältnis stehen oder nicht mit der Kurzarbeit einverstanden sind, Personen, die in ihrer Eigenschaft als Verwaltungsrat einer AG, als Gesellschafterin bzw. Gesellschafter einer GmbH, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglied eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Betriebs bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegattinnen oder Ehegatten. Ebenfalls kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht, wenn der Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder die Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist. Der Arbeitgeber muss deshalb für jeden Arbeitnehmenden eine täglich fortlaufende Arbeitszeiterfassung führen und während fünf Jahren aufbewahren.

Wie viel bezahlt die Arbeitslosenversicherung?

Entschädigt werden keine Umsatzeinbussen, sondern der konkrete Arbeitsausfall der Arbeitnehmenden. Die Kurzarbeitsentschädigung beträgt 80 Prozent des anrechenbaren, mit dem Arbeitsausfall einhergehenden Verdienstausfalls. Es wird innerhalb von 2 Jahren während höchstens 12 Abrechnungsperioden Kurzarbeitsentschädigung ausbezahlt. Der Bundesrat kann beim Vorliegen gewisser Voraussetzungen diese Höchstbezugsdauer verlängern. Während einer gewissen Karenzzeit hat der Arbeitgeber den Arbeitsausfall zu seinen Lasten zu übernehmen. Die Kurzarbeitsentschädigung wird an das Unternehmen überwiesen, das die Entschädigung an die von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmenden ausbezahlt. Der Arbeitgeber hat während der Kurzarbeit die vollen gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der normalen Arbeitszeit zu bezahlen, während die Arbeitslosenkasse lediglich die auf die anrechenbaren Ausfallzeiten entfallenden Arbeitgeberbeiträge an die AHV/IV/EO/ALV vergütet.

Wo kann Kurzarbeitsentschädigung geltend gemacht werden?

Erhebt ein Betrieb Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, muss er den Arbeitsausfall in der Regel mindestens 10 Tage vor Beginn der Kurzarbeit bei der kantonalen Amtsstelle, in der Regel dem kantonalen Arbeitsamt, voranmelden. Die Anmeldefrist beträgt ausnahmsweise 3 Tage, wenn besondere Umstände vorliegen. Erfolgt eine Meldung zu spät, so ist der Arbeitsausfall erst nach Ablauf der vorgeschriebenen Meldefrist anrechenbar. Die Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung erfolgt durch eine vom Arbeitgeber frei wählbare Arbeitslosenkasse. Dazu muss der Arbeitgeber den Anspruch innert drei Monaten nach Ablauf der entsprechenden Abrechnungsperiode bei der Arbeitslosenkasse geltend machen.

Spezielle Hinweise zum Meldeverfahren

Für die Anmeldung von Kurzarbeit und die Geltendmachung der Kurzarbeitsentschädigung bestehen spezielle Formulare, die unter www.arbeit.swiss abrufbar sind oder bei der kantonalen Amtsstelle und der Arbeitslosenkasse zu beziehen sind.

Letzte Änderung 12.12.2022

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