Ihre Firma stellt Personal ein

Ist eine Bewilligung notwendig?

Als Selbstständigerwerbende oder Geschäftsführende einer juristischen Person (AG, GmbH, Genossenschaft etc.) können Sie jederzeit Personal anstellen. Handelt es sich jedoch um eine Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit, ist zu klären, ob für den Stellenantritt eine Arbeitsbewilligung einzuholen ist. Für alle ausländischen Staatsangehörigen mit Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) muss keine Bewilligung eingeholt werden.

Erkundigen Sie sich bei der zuständigen kantonalen Behörde.

Was ist rechtlich zu beachten?

Unter Umständen ist Ihr Betrieb einem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt oder Sie haben sich freiwillig einer gesamtarbeitsvertraglichen Regelung angeschlossen. Dann müssen die im Gesamtarbeitsvertrag niedergelegten Bestimmungen auf jeden Fall eingehalten werden.

Gesamtarbeitsverträge gibt es in zahlreichen Branchen, beispielsweise im Gast- oder im Baugewerbe. Wie die gesamtarbeitsvertraglichen Vereinbarungen lauten, erfahren Sie bei Ihrer Arbeitgeberorganisation, bei Gewerkschaften, beim kantonalen Arbeitsamt oder beim SECO, dem Staatssekretariat für Wirtschaft, in Bern.

Was ist in Bezug auf die Sozialversicherungen zu beachten?

Verfügt die neu angestellte Person noch über keine AHV-Nummer, muss bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse beantragt werden, dass diese ihr eine Nummer zuweist. Der Versicherungsausweis wird von Amtes wegen ausgestellt. Bei Personen, die ebenfalls in einem Staat der EU oder der EFTA eine Erwerbstätigkeit ausüben, ist die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung zu klären. Auskunft gibt die Ausgleichskasse.

Eine Anmeldung bei einer Pensionskasse ist notwendig, wenn ein Lohn von über Fr. 22 050.- pro Jahr (Stand 2024) ausbezahlt wird und wenn das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit oder für länger als drei Monate vereinbart wird. Ihr Betrieb kann die Pensionskasse frei wählen. Achtung: Auch bei Vereinbarung einer Probezeit beginnt die Versicherungspflicht mit Antritt des Arbeitsverhältnisses.

Die erste zu versichernde Person eines Betriebes muss sofort einer Unfallversicherung gemeldet werden (die Arbeitnehmenden von bestimmten Betrieben sind obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt [Suva] versichert). Eine zusätzlich angestellte Person muss nicht speziell der Unfallversicherung gemeldet werden (die Lohnsumme dieser Person wird bei der jährlichen Lohndeklaration berücksichtigt).

Was ist sonst noch zu beachten?

Prüfen Sie den Abschluss einer Krankentaggeldversicherung. Gemäss Gesetz besteht eine Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit und bei Schwangerschaft. Diese Lohnfortzahlungspflicht kann durch eine gleichwertige Taggeldleistung, die bei einer Versicherung abgeschlossen werden kann, ersetzt werden.

Alle Arbeitnehmenden, die mindestens acht Stunden pro Woche bei einem Arbeitgeber arbeiten, sind auch gegen Nichtberufsunfälle versichert und können die Deckung für Unfälle beim Krankenversicherer sistieren.

Letzte Änderung 04.12.2023

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