Fragen und Antworten zu Familienzulagen
Die Antworten auf die FAQ sind grundsätzlicher Art und beziehen sich auf die häufigsten Anwendungsfälle. Sie stellen eine Grobübersicht dar. Der konkrete Einzelfall ist jedoch immer von der zuständigen Familienausgleichskasse zu beurteilen.
Arten und Höhe der Familienzulagen (allgemein)
1. Welche Arten von Familienzulagen gibt es?
Es gibt drei Arten von Familienzulagen:
- Kinderzulage (ab Geburt bis zum vollendeten 16. Altersjahr oder bis zum Anspruch auf die Ausbildungszulage, falls ein Anspruch auf diese vor dem 16. Altersjahr besteht)
- Ausbildungszulage (ab dem Beginn einer nachobligatorischen Ausbildung des Kindes, jedoch frühestens ab dem 15. Altersjahr; ab dem vollendeten 16. Altersjahr für Kinder, die noch die obligatorische Schule besuchen. Die Ausbildungszulage wird bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr gewährt.)
- Geburts- und Adoptionszulagen, sofern die Kantone solche eingeführt haben.
2. Wie hoch sind die Familienzulagen?
Die Höhe der Familienzulagen ist kantonal unterschiedlich. Sie betragen aber mindestens:
- Kinderzulage: 200 Franken pro Monat
- Ausbildungszulage: 250 Franken pro Monat
Die Kantone können jedoch höhere Beträge vorsehen. Die Tabelle 1 im PDF-Dokument «Arten und Ansätze der Familienzulagen» orientiert über die in den Kantonen ausbezahlten Zulagen.
3. Gibt es bei Teilzeitarbeit auch die ganzen Familienzulagen?
Ja, es werden die vollen Familienzulagen ausgerichtet, sofern das AHV-pflichtige Einkommen mindestens 597 Franken im Monat bzw. 7170 Franken im Jahr beträgt. Wird dieser Betrag nicht erreicht, kann ein Antrag auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige eingereicht werden (siehe Fragen 5G und 21).
Bei gleichzeitiger Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern oder bei gleichzeitiger selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit werden die Einkommen zusammengezählt.
Teilzulagen gibt es nicht mehr.
4. In welchem Kanton habe ich Anspruch auf Familienzulagen, wenn ich in einem anderen Kanton wohne als ich arbeite?
Die Zulagen werden im Kanton des Arbeitsorts ausgerichtet. Wenn z.B. jemand im Kanton Freiburg wohnt und im Kanton Bern arbeitet, besteht der Anspruch auf Familienzulagen im Kanton Bern.
Anspruchsberechtigte Personen
5. Habe ich Anspruch auf Familienzulagen?
A. Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer
Es werden Familienzulagen ausgerichtet, sofern das AHV-pflichtige Einkommen mindestens 597 Franken im Monat bzw. 7170 Franken im Jahr beträgt. Wird dieser Betrag nicht erreicht, gilt die Person als nichterwerbstätig (siehe Fragen 5G und 21).
Bei gleichzeitiger Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern werden die Löhne zusammengezählt, und es wird das Gesamteinkommen berücksichtigt.
B. Selbstständigerwerbende Person
Um Familienzulagen beziehen zu können, müssen Selbstständigerwerbende einer Familienausgleichskasse angeschlossen sein. Das AHV-pflichtige Einkommen muss zudem mindestens 597 Franken im Monat bzw. 7170 Franken im Jahr betragen. Wird dieser Betrag nicht erreicht, gilt die selbstständigerwerbende Person als nichterwerbstätig (siehe Fragen 5G und 21).
C. Stiefmutter/Stiefvater
Stiefeltern haben Anspruch auf Zulagen, wenn das Kind überwiegend in deren Haushalt lebt oder dort bis zur Mündigkeit gelebt hat.
D. Pflegeelternteil
Pflegeeltern haben Anspruch auf Familienzulagen für Pflegekinder, die unentgeltlich oder gegen eine geringe Entschädigung zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen wurden. Die Tagespflege reicht nicht aus.
E. Konkubinatspartnerin/Konkubinatspartner
Das Gesetz sieht nicht vor, dass für Kinder der Konkubinatspartnerin oder des Konkubinatspartners Zulagen ausgerichtet werden. Nur eine Eheschliessung oder eine eingetragene Partnerschaft verleihen Anspruch auf Familienzulagen für Stiefeltern.
F. Arbeitslose Person
Personen, die Taggelder der Arbeitslosenversicherung beziehen, haben keinen Anspruch auf Familienzulagen nach dem Familienzulagengesetz (FamZG).
Sie erhalten jedoch von der Arbeitslosenversicherung einen Zuschlag zum Arbeitslosentaggeld, der den Kinder- bzw. Ausbildungszulagen des Wohnkantons entspricht. Geburts- und Adoptionszulagen werden nicht ausgerichtet.
Der Anspruch auf den Zuschlag ist jedoch subsidiär: Die Arbeitslosenversicherung richtet keine Zulagen aus, wenn für den gleichen Zeitraum eine erwerbstätige Person einen Anspruch auf Familienzulagen nach FamZG für dasselbe Kind hat.
G. Nichterwerbstätige Person
Nichterwerbstätige haben Anspruch auf Familienzulagen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- die antragstellende Person wohnt in der Schweiz;
- sie gilt im Sinne der AHV als nichterwerbstätig;
- ihr steuerbares Einkommen liegt unter 43 020 Franken jährlich (einige Kantone haben grosszügigere Regelungen getroffen).
Eine Person, die im Laufe eines Jahres nichterwerbstätig wird, hat Anspruch auf Familienzulagen, sobald sie die genannten Voraussetzungen erfüllt. Ein Anspruch auf Familienzulagen kann somit während des Jahres entstehen.
Der Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige ist jedoch subsidiär: Es werden keine Zulagen ausgerichtet, wenn für den gleichen Zeitraum eine erwerbstätige Person für das Kind einen Anspruch auf Familienzulage hat.
H. Arbeitslose Mutter, die eine Mutterschaftsentschädigung bezieht
Seit dem 1. August 2020 haben arbeitslose Mütter während dem Bezug einer Mutterschaftsentschädigung Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige nach dem FamZG, sofern keine andere Person für dasselbe Kind einen Anspruch auf Familienzulagen hat.
6. Wir sind geschieden oder leben getrennt. Die Kinder wohnen bei mir. Wer erhält die Familienzulagen?
- Als arbeitnehmende oder selbstständigerwerbende Person erhalten Sie selber die Familienzulagen.
- Sind Sie weder Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer noch selbstständigerwerbend, kann der andere Elternteil die Familienzulagen beziehen. Dieser muss Ihnen die Zulagen aber weiterleiten. Tut er das nicht, können Sie beantragen, dass die Familienausgleichskasse des anderen Elternteils Ihnen die Zulagen direkt ausbezahlt (Drittauszahlung).
- Möglich ist auch ein Bezug durch den Stiefvater, wenn die Mutter nicht erwerbstätig ist. Sind sowohl der Vater des Kindes wie auch der Ehepartner der Mutter als Arbeitnehmer oder Selbstständigerwerbender tätig, so geht der Anspruch des Vaters vor, wenn er mit der Mutter zusammen die elterliche Sorge hat. Hat die Mutter die alleinige elterliche Sorge, so bezieht der Stiefvater und nicht der Vater die Familienzulagen.
Ausbildungszulagen
7. Mein Kind hat die obligatorische Schule beendet. Besteht weiter ein Anspruch auf Familienzulagen, wenn es eine Ausbildung macht?
Ja, solange das Kind in der Ausbildung ist, werden Familienzulagen ausbezahlt. Der Anspruch besteht bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres des Kindes (siehe auch Frage 1).
Findet das Kind keinen Ausbildungsplatz oder ist es arbeitslos, besteht kein Anspruch auf Ausbildungszulagen.
8. Wann gilt ein Jugendlicher als in Ausbildung?
Ein Jugendlicher befindet sich in Ausbildung, wenn er sich auf der Grundlage eines anerkannten Bildungsganges systematisch (mindestens 4 Wochen) und zeitlich (mindestens 20 Std. pro Woche: Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium usw.) überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder eine Allgemeinausbildung erwirbt, die als Grundlage für verschiedene Berufe dient.
9. Darf ein Kind während der Ausbildung ein eigenes Einkommen haben?
Ja, aber sein Bruttoerwerbseinkommen darf 2390 Franken pro Monat bzw. 28 680 Franken pro Jahr nicht übersteigen, damit noch eine Ausbildungszulage bezogen werden kann.
10. Mein Kind macht ein Praktikum. Wird das als Ausbildung anerkannt?
Ein Praktikum wird als Ausbildung anerkannt, wenn es:
- eine Voraussetzung bildet für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung;
- für den Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird.
Unter gewissen Voraussetzungen kann ein Praktikum auch anerkannt werden, wenn es dazu dient, eine Lehrstelle zu erhalten.
Wenn der Jugendliche jedoch lediglich eine praktische Tätigkeit ausübt, um sich einige Branchenkenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, um die Anstellungschancen bei schwieriger Beschäftigungssituation zu verbessern oder um eine Berufswahl zu treffen, liegt keine Ausbildung vor.
11. Mein Kind absolviert ein Motivationssemester/eine Vorlehre. Wird das als Ausbildung anerkannt?
Ja, vorausgesetzt die Kurse umfassen mindestens 8 Schullektionen (à 45 bis 60 Minuten) pro Woche.
12. Mein Kind absolviert zwischen zwei Ausbildungsphasen Militärdienst (oder Zivildienst). Wird das als Ausbildung anerkannt?
Ja, vorausgesetzt der Unterbruch dauert nicht länger als 5 Monate und die Ausbildung wird unmittelbar danach fortgesetzt. Anerkannte Unterbrüche sind:
- Rekrutenschule (Dauer 18 oder 21 Wochen), sofern sie in eine unterrichtsfreie Zeit fällt (z. B. zwischen Matura und Beginn des Studiums) oder
- Militärdienstleistungen (z. B. fraktionierte RS) in den Semesterferien.
Wenn ein Jugendlicher seinen Dienst jedoch über längere Dauer und am Stück leistet (z. B. Durchdienen oder Abverdienen), befindet er sich in dieser Zeit nicht in Ausbildung.
13. Mein Kind macht einen Sprachaufenthalt/Au-Pair-Aufenthalt. Wird das als Ausbildung anerkannt?
Ja, vorausgesetzt die Kurse umfassen mindestens 4 Schullektionen (à 45 bis 60 Minuten) pro Woche.
Anspruchskonkurrenz (Wer erhält die Familienzulagen ?) und Differenzzahlung
14. Der Vater/die Mutter und ich sind beide erwerbstätig. Können wir wählen, wer von uns beiden die Familienzulagen bezieht?
Für jedes Kind darf nur eine Zulage ausgerichtet werden. Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen, liegt eine Anspruchskonkurrenz vor. In diesem Fall können die Eltern nicht wählen, wer von beiden die Familienzulagen bezieht. Der Anspruch steht in folgender Reihenfolge zu:
- Haben die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge und leben sie mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt, was bei verheirateten Eltern meistens der Fall ist, so hat Anspruch, wer im Wohnsitzkanton der Familie arbeitet. Arbeiten beide Eltern oder arbeitet keiner der Elternteile dort, so bezieht derjenige Elternteil die Familienzulagen, der das höhere AHV-pflichtige Einkommen hat.
- Hat nur ein Elternteil die elterliche Sorge, so geht sein Anspruch vor.
- Haben die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge, ohne zusammen zu leben, so hat derjenige Elternteil Vorrang, bei dem das Kind lebt.
15. Der Vater/die Mutter unserer Kinder bezieht die Familienzulagen, da er/sie erstanspruchsberechtigt ist. In meinem Kanton sind die Familienzulagen aber höher. Kann man die Differenz verlangen?
Ja, wenn beide Eltern erwerbstätig sind, so bezieht der sogenannte Erstanspruchsberechtigte (siehe Frage 14) die Familienzulagen. Wenn der andere Elternteil in einem Kanton arbeitet, in dem die gesetzlich festgelegten Zulagen höher sind, hat er Anspruch auf eine Differenzzahlung.
16. Wie kann ich erfahren, ob für mein Kind bereits Familienzulagen ausgerichtet werden?
Das Familienzulagenregister (FamZReg) wurde per 1. Januar 2011 eingeführt, um zu verhindern, dass für das gleiche Kind Familienzulagen mehrfach bezogen werden. Unter Angabe der AHV-Nummer sowie des Geburtsdatums des Kindes ist ersichtlich, ob für dieses Kind eine Zulage bezogen wird und welche Stelle sie ausrichtet.
Auszahlung an eine Drittperson (die für das Kind sorgt)
17. Ich habe die elterliche Sorge für die Kinder, aber der andere Elternteil bezieht die Familienzulagen. Kann ich beantragen, dass mir die Familienzulagen direkt ausbezahlt werden?
Die Familienzulagen müssen für den Unterhalt des Kindes verwendet werden. Der Elternteil, der die Familienzulagen bezieht, muss die Zulagen dem Elternteil weiterleiten, bei dem das Kind wohnt. Werden die Familienzulagen nicht weitergeleitet, kann der Elternteil, der für das Kind sorgt, beantragen, dass ihm die Familienzulagen direkt ausgerichtet werden. Es handelt sich dabei um ein Gesuch um „Auszahlung an Dritte“.
Auch volljährige Kinder können ein solches Gesuch stellen.
Das Gesuch um Drittauszahlung muss schriftlich bei der Familienausgleichskasse eingereicht werden, die die Familienzulagen ausrichtet. Es ist schlüssig zu begründen. Der gesuchstellende Elternteil muss insbesondere aufzeigen, dass der andere Elternteil die bezogenen Zulagen nicht oder nicht vollumfänglich weiterleitet. Die Familienausgleichskasse entscheidet aufgrund sämtlicher eingereichter Unterlagen, ob eine Drittauszahlung erfolgen kann.
Bevor der Antrag gestellt wird, kann anhand des Familienzulagenregisters geprüft werden, ob für das betreffende Kind bereits eine Zulage bezogen wird (siehe Frage 16).
Familienzulagen für Kinder im Ausland
18. Meine Kinder leben im Ausland und ich arbeite in der Schweiz. Erhalte ich Familienzulagen?
Ein Anspruch auf Familienzulagen für im Ausland wohnhafte Kinder besteht nur, wenn dies in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung so geregelt ist. Solche Abkommen hat die Schweiz mit den Staaten der EU und der EFTA sowie mit Bosnien-Herzegowina abgeschlossen. Gestützt auf diese Abkommen werden für Staatsangehörige der EU und EFTA die Familienzulagen für Kinder, die in den jeweiligen Vertragsstaaten wohnen ausgerichtet, für Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina weltweit. Anerkannte Flüchtlinge sind den EU- und EFTA-Staatsangehörigen gleichgestellt.
Arbeitet z.B. ein Elternteil in der Schweiz und lebt das Kind in einem EU-Staat, kann der Elternteil für dieses Kind grundsätzlich Familienzulagen beziehen, sofern er eine Staatsbürgerschaft von der Schweiz, einem EU-oder EFTA-Staat oder von Bosnien-Herzegowina hat oder anerkannter Flüchtling ist.
Für das Vereinigte Königreich gilt aufgrund des BREXIT Folgendes:
- Personen (britische, schweizerische und EU-Staatsangehörige), die sich bereits vor dem 1. Januar 2021 in einem grenzüberschreitenden Sachverhalt mit dem Vereinigten Königreich befanden, haben weiterhin Anspruch auf Familienzulagen. Ein solcher Anspruch besteht auch für Kinder, die nach dem Stichtag geboren werden.
- Für Personen, welche sich frühestens seit dem 1. Januar 2021 in einem grenzüberschreitenden Sachverhalt mit dem Vereinigten Königreich befinden, erfolgt kein Export der Familienzulagen (mit Ausnahme der Leistungen nach FLG).
In den anderen Fällen findet kein Export statt, ausser unter bestimmten Voraussetzungen an Arbeitnehmende, die von ihrem Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz dorthin entsandt werden.
19. Wer kann den Anspruch auf Familienzulagen geltend machen, wenn die Kinder im Ausland leben und einer der beiden Elternteile in einem EU- oder EFTA-Staat arbeitet?
Im Verhältnis zu den Staaten der EU und EFTA gilt das Erwerbsortsprinzip. Die Familienzulagen müssen dort geltend gemacht werden, wo eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, selbst wenn die berechtigte Person und/oder die Kinder in einem anderen Land leben. Sind beide Eltern erwerbstätig, so werden die Familienzulagen in erster Linie im Wohnland der Kinder ausgerichtet. Ist der andere Elternteil in einem Land erwerbstätig, in dem die Familienzulagen höher sind, so wird dort die Differenz ausgerichtet.
20. Wir sind Schweizer Staatsangehörige und unsere Familie ist vor Kurzem ins Ausland gezogen. Werden wir als Schweizer weiterhin Familienzulagen erhalten?
Die Schweizer Staatsangehörigkeit der Eltern oder der Kinder alleine gibt keinen Anspruch auf Familienzulagen. Der Anspruch entsteht in erster Linie durch eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz oder unter bestimmten Voraussetzungen durch eine Erwerbstätigkeit im Ausland für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz.
Administrative Schritte/Verfahren
Antrag auf Familienzulagen
21. Bei wem beantrage ich Familienzulagen ? Wo erhalte ich ein Antragsformular für Familienzulagen?
Das Antragsformular für Familienzulagen ist bei den zuständigen Kassen erhältlich. Dort sind auch die notwendigen Nachweise einzureichen (z. B. Ausbildungsbestätigung).
Arbeitnehmende
Arbeitnehmende reichen ihr Gesuch auf Familienzulagen ein:
- beim Arbeitgeber oder
- bei der Familienausgleichskasse des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber gibt dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin den Namen der zuständigen Kasse bekannt
- bei gleichzeitiger Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern: bei der Familienausgleichskasse desjenigen Arbeitgebers, der den höchsten Lohn ausrichtet.
Selbstständigerwerbende
Selbstständigerwerbende wenden sich an die Familienausgleichskasse, der sie angeschlossen sind.
Nichterwerbstätige
Nichterwerbstätige reichen ihr Gesuch grundsätzlich bei der kantonalen Familienausgleichskasse ein. Die Adressen der kantonalen Ausgleichskassen finden Sie unter:
Arbeitslose Personen
Arbeitslose Personen können den Zuschlag (siehe Frage 5F) direkt bei der Arbeitslosenkasse beantragen.
22. Welche Angaben müssen auf dem Antragsformular für Familienzulagen gemacht werden?
Der Antrag auf Ausrichtung von Familienzulagen enthält Angaben zu Arbeitgeber, Sorgerecht, Wohnort, Kinder und deren Ausbildung. Es können auch Angaben zur Erwerbstätigkeit des anderen Elternteils verlangt werden, insbesondere wenn eine Anspruchskonkurrenz vorliegt. Aus Datenschutzgründen sind Arbeitnehmende jedoch nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber diese Informationen bekannt zu geben. Arbeitnehmende können diese Angaben auch direkt der zuständigen Familienausgleichskasse zukommen lassen.
Ausrichtung der Familienzulagen
23. Wann werden die Familienzulagen ausgerichtet?
Grundsätzlich werden die Familienzulagen mit dem Lohn des laufenden Monats ausbezahlt. Bei Selbstständigerwerbenden erfolgt die Abrechnung der Familienzulagen quartalsweise.
24. Wer bezahlt die Familienzulagen aus?
Arbeitnehmende
Grundsätzlich zahlt der Arbeitgeber die Familienzulagen aus. Macht er das nicht regelmässig, kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer beantragen, die Familienzulagen direkt von der Familienausgleichskasse des Arbeitgebers zu erhalten.
Selbstständigerwerbende
Die Auszahlung der Familienzulagen erfolgt durch die Familienausgleichskasse, der sie angeschlossen sind.
Nichterwerbstätige (Arbeitslose ausgenommen)
Die Auszahlung der Familienzulagen erfolgt durch die Familienausgleichskasse des Wohnsitzkantons.
Arbeitslose
Den Zuschlag zum Taggeld richtet die zuständige Arbeitslosenkasse aus (siehe Fragen 5F und 21).
Frist für die nachträgliche Beantragung von Familienzulagen
Verfügung/Beschwerde
26. Mein Gesuch um Familienzulagen wurde abgelehnt. Was muss ich tun?
Wenn keine Familienzulagen zugesprochen werden, kann eine Verfügung der zuständigen Familienausgleichskasse verlangt werden, gegen die dann Einsprache erhoben werden kann. Gegen den Einspracheentscheid wiederum kann beim kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde geführt werden.
Meldepflicht / Rückerstattung
27. Ich habe den Arbeitgeber gewechselt. Wem muss ich das melden?
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind verpflichtet, der Familienausgleichskasse jede Änderung zu melden, die sich auf den Anspruch auf Familienzulagen auswirken kann. Unterlassen sie dies, sind zu Unrecht bezogene Leistungen zurückzuerstatten.
Der Arbeitgeberwechsel muss der Familienausgleichskasse des früheren Arbeitgebers mitgeteilt werden. Kennt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die zuständige Familienausgleichskasse nicht, ist diese beim früheren Arbeitgeber anzufragen. Ausserdem kann der Name der neuen Kasse über das Familienzulagenregister in Erfahrung gebracht werden (siehe Frage 16).
28. Mein Kind hat die Ausbildung abgeschlossen und ich erhalte weiterhin Familienzulagen für dieses Kind. Was muss ich tun?
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind verpflichtet, der Familienausgleichskasse jede Änderung zu melden, die sich auf den Anspruch auf Familienzulagen auswirken könnte. Zu Unrecht bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten.
Sie müssen der zuständigen Familienausgleichskasse direkt melden, dass Ihr Kind die Ausbildung beendet hat. Die ab dem Monat der Beendigung der Ausbildung bezogenen Familienzulagen müssen zurückerstattet werden.
29. In welchen Fällen müssen Familienzulagen zurückerstattet werden?
Familienzulagen müssen zurückerstattet werden, wenn kein Anspruch bestand. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Kind seine Ausbildung abgeschlossen hat und die Person weiter Zulagen bezieht, weil sie die zuständige Familienausgleichskasse nicht informiert hat. Falsche Angaben sind ebenfalls ein Grund, dass Familienzulagen zurückerstattet werden müssen.
Wenn der ungerechtfertigte Leistungsbezug gutgläubig erfolgt ist, kann auf die Rückerstattung verzichtet werden, sollte die Rückforderung zu einer finanziell ausserordentlich schwierigen Situation führen. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.
30. Ich habe Familienzulagen erhalten und sie an den Elternteil, bei dem das Kind lebt, weitergeleitet. Die Familienausgleichskasse hat mir nun mitgeteilt, dass ich keinen Anspruch auf die Zulagen habe und sie zurückerstatten muss. Was muss ich tun?
Unrechtmässig bezogene Zulagen sind grundsätzlich zurückzuerstatten. Die Familienausgleichskassen der beiden Elternteile können sich auf Anfrage einigen und die Zulagen für die betroffene Zeitspanne untereinander verrechnen. Dazu braucht es jedoch die Zustimmung beider Elternteile.
Finanzierung
31. Wie werden die Familienzulagen finanziert?
- Für Arbeitnehmende von den Arbeitgebern, und zwar in Form von Lohnprozenten an die Familienausgleichskassen. Nur im Kanton Wallis müssen auch die Arbeitnehmenden Beiträge entrichten.
- Für die Selbstständigerwerbenden werden sie durch Beiträge der Selbstständigerwerbenden finanziert.
- Für Nichterwerbstätige durch die Kantone. Die Kantone können die Gemeinden zur Finanzierung beiziehen oder einen Beitrag der Nichterwerbstätigen vorsehen.
Besteuerung
Sozialleistungen
Verhältnis zu Leistungen anderer Sozialversicherungen ?
34. Ich beziehe eine AHV-Rente. Habe ich Anspruch auf Familienzulagen für mein Kind?
Personen, die nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters eine AHV-Rente beziehen, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Familienzulagen. Sie haben aber Anspruch auf eine Kinderrente.
35. Mein Partner/meine Partnerin (Vater/Mutter) erhält Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. Bekomme ich für unser Kind Familienzulagen?
Wenn ein Elternteil Ergänzungsleistungen zur AHV oder zur IV erhält, besteht kein Anspruch auf Familienzulagen als nichterwerbstätige Person.
36. Erhalte ich Familienzulagen, wenn mein Kind krank oder behindert ist?
Ja. Wenn das Kind eine Ausbildung macht, erhält es bis zum Abschluss der Ausbildung Ausbildungszulagen, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Macht es keine Ausbildung, erhält es die Kinderzulagen bis zum 20. Altersjahr. Erhält ein Kind eine IV-Rente, hat es keinen Anspruch auf Ausbildungszulagen.
37. Erhalte ich bei länger andauernder Krankheit oder Unfall Familienzulagen?
Bei Arbeitsverhinderung (Krankheit, Unfall) werden die Familienzulagen ab Eintritt der Arbeitsverhinderung noch während des laufenden Monats und in den drei darauffolgenden Monaten ausgerichtet.
Danach kann der andere Elternteil einen Anspruch auf Familienzulagen anmelden. Hat dieser keinen Anspruch, muss ein Antrag auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige eingereicht werden.
38. Erhalte ich bei Mutterschaft Familienzulagen?
Während der Dauer des gesamten Mutterschaftsurlaubs haben Frauen weiterhin Anspruch auf Familienzulagen, längstens aber während 16 Wochen.
Erwerbstätige in der Landwirtschaft
39. Wie hoch sind die Familienzulagen in der Landwirtschaft?
Die Kinderzulage beträgt 200 Franken pro Kind und Monat, die Ausbildungszulagen 250 Franken pro Kind und Monat. Im Berggebiet werden um 20 Franken höhere Ansätze ausgerichtet. Die Haushaltungszulage für Arbeitnehmende in der Landwirtschaft beträgt 100 Franken im Monat. Einige Kantone haben für die Landwirtschaft ergänzende Familienzulagen eingeführt, z. B. so, dass dort auch die höheren kantonalen Beträge oder die Geburtszulagen ausgerichtet werden.
Rechtliche Grundlagen
40. Welche Gesetze gelten im Bereich der Familienzulagen?
Insbesondere die folgenden Gesetze regeln die Familienzulagen:
- Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG) und Vollzugsverordnung vom 31. Oktober 2007 (FamZV)
- Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) und Vollzugsverordnung vom 11. November 1952 (FLV)
- Kantonale Gesetzgebungen über die Familienzulagen
Der Anspruch auf den Zuschlag zum Taggeld wird geregelt durch das Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz; AVIG).
Ich finde keine Antwort auf meine Frage. Was kann ich tun?
Wenn Ihre Frage nicht in der Liste enthalten ist, finden Sie weitere Informationen in der Rubriken «Leistungen», «Arten und Ansätze der Familienzulagen», «Kinder im Ausland» und «Organisation und Finanzierung» sowie in den Merkblättern zu den Familienzulagen. Wenn Sie dort keine Antwort auf Ihre Frage finden, kontaktieren Sie bitte direkt die zuständige Familienausgleichskasse (siehe Frage 21). Allgemeine Auskünfte erteilen auch die AHV-Ausgleichskassen. Falls Sie immer noch keine befriedigende Antwort erhalten haben, können Sie sich mit dem Anfrageformular an uns wenden. Wir werden Ihre Anfrage so rasch wie möglich bearbeiten.