Vernehmlassung zur Finanzierung öffentlich-rechtlicher Vorsorgeeinrichtungen

Bern, 27.06.2007 - Der Bundesrat hat auf Antrag des Eidg. Departements des Innern einen Gesetzesentwurf zur Finanzierung öffentlich-rechtlicher Vorsorgeeinrichtungen in die Vernehmlassung geschickt. Öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen sollen grundsätzlich wie privatrechtliche voll ausfinanziert sein. Das System der Teilkapitalisierung wird allerdings während 30 Jahren weiterhin zugelassen. Dabei gelten aber strengere Rahmenbedingungen als bisher und die Vorsorgeeinrichtungen müssen bis in 30 Jahren voll ausfinanziert sein. Vorgesehen ist zudem während dieser Zeit eine regelmässige Berichterstattungspflicht des Bundesrates und eine institutionelle Verselbstständigung der öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen.

Mit der vorgeschlagenen Neuregelung sollen öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen, deren Deckungsgrad bei Inkrafttreten über 100% liegt, zwingend im System der Vollkapitalisierung und nach den gleichen Regeln wie privatrechtliche Vorsorgeeinrichtungen weiter geführt werden.

Jene öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen, die bei Inkrafttreten einen Gesamtdeckungsgrad unter 100% aufweisen, können während 30 Jahren weiterhin im System der Teilkapitalisierung geführt werden. Nach spätestens 30 Jahren müssen sie aber ausfinanziert sein und im System der Vollkapitalisierung geführt werden. Bedingungen für die Führung im System der Teilkapitalisierung sind eine Garantie des öffentlichen Gemeinwesens und ein von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigter Finanzierungsplan. So sollen für solche Vorsorgeeinrichtungen neu zwei individuelle Zieldeckungsgrade bestimmt werden, die sie nicht unterschreiten dürfen. Der eine Deckungsgrad bezieht sich auf die Gesamtverpflichtungen, der andere Deckungsgrad bezieht sich auf die Verpflichtungen gegenüber den aktiven Versicherten. Verlangt wird von diesen Vorsorgeeinrichtungen zudem, dass sie fällige Alters- und Hinterlassenenrenten sowie Risiko- und Austrittsleistungen immer zu 100% erbringen können. Kann einer der Deckungsgrade nicht eingehalten werden, müssen öffentlich-rechtliche - analog zur geltenden Regelung für privatrechtliche – Vorsorgeeinrichtungen Sanierungsmassnahmen ergreifen.  

Die Gemeinwesen sollen künftig deutlich weniger Einfluss auf ihre öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen nehmen können. So können sie neu nur noch entweder die Beiträge oder die Leistungen der öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtung festlegen. Im Gegenzug verfügt das oberste Organ einer öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtung künftig nicht mehr nur über ein blosses Anhörungsrecht, sondern ihm kommen neu die gleichen Kompetenzen und Verantwortlichkeiten wie bei privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen zu. Ausserdem soll der Bundesrat dem Parlament alle 10 Jahre Bericht über die finanzielle Situation der öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen erstatten, um so einen besseren Überblick zu gewährleisten. 

Das Vernehmlassungsverfahren dauert bis zum 15. Oktober  2007.

 


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