Berufliche Vorsorge: keine Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten

Bern, 20.10.2011 - Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der beruflichen Vorsorge müssen auf den 1. Januar 2012 nicht der Teuerung angepasst werden.

Gemäss Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) müssen die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen zweiten Säule bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters periodisch an die Erhöhung des Indexes der Konsumentenpreise angepasst werden. Der Teuerungsausgleich für diese Hinterlassenen- und Invalidenrenten der beruflichen Vorsorge wird zum ersten Mal nach dreijähriger Laufzeit gewährt. Die darauffolgenden Anpassungen sind mit dem Teuerungsausgleich bei der AHV gekoppelt, finden in der Regel also alle zwei Jahre statt.

Somit ist zu entscheiden, ob auf nächstes Jahr die Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die seit 2008 laufen, angepasst werden müssen. Dabei wird auf die Preisentwicklung zwischen September 2008 und 2011 abgestellt. Da nun der Septemberindex 2011 mit 99.7 (Basis Dezember 2010 = 100) tiefer ist als derjenige von 2008 mit 99.8, müssen diese Renten auf den 1. Januar 2012 nicht angepasst werden.

Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die vor 2008 entstanden sind, werden mit der nächsten AHV-Renten-Erhöhung, also frühestens auf den 1.1.2013 angepasst.

Diejenigen Renten, für die das BVG keinen periodischen Teuerungsausgleich vorschreibt, werden entsprechend den finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung angepasst. Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung entscheidet jährlich darüber, ob und in welchem Ausmass die Renten angepasst werden (Art. 36 Abs. 2 BVG).


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