Verbesserung der sozialen Sicherheit der Kulturschaffenden

Bern, 07.11.2012 - Artikel 9 des Kulturförderungsgesetzes des Bundes soll die soziale Sicherheit der Kulturschaffenden stärken. Der Bundesrat hat die Gesetzesbestimmung per 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt und die Ausführungsbestimmungen verabschiedet.

Der Bundesrat hat Artikel 9 des Bundesgesetzes über die Kulturförderung (Kulturförderungs-gesetz) per 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt und die Ausführungsbestimmungen verabschiedet. Erhalten Kulturschaffende in Zukunft vom Bundesamt für Kultur oder von der Kulturstiftung Pro Helvetia eine Finanzhilfe zugesprochen, so liefern diese 12% der subventionierten Arbeitsleistungen an die Pensionskasse oder an die Säule 3a der Kultur-schaffenden ab. Die Umsetzung von Artikel 9 des Kulturförderungsgesetzes erfolgt im Rahmen der bewilligten Kredite und hat keine Mehrkosten zur Folge.


Adresse für Rückfragen

Daniel Zimmermann, Leiter Recht und Kulturwirtschaft,
Bundesamt für Kultur, T 031 322 51 69


Herausgeber

Der Bundesrat
https://www.admin.ch/gov/de/start.html

Generalsekretariat EDI
http://www.edi.admin.ch

https://www.bsv.admin.ch/content/bsv/de/home/publikationen-und-service/medieninformationen/nsb-anzeigeseite.msg-id-46602.html