Anforderungen an Vermögensverwalter in der beruflichen Vorsorge präzisiert

Bern, 08.05.2013 - Der Bundesrat hat die Bestimmungen präzisiert, die für Personen und Institutionen gelten, die mit der Anlage und Verwaltung von Vermögen aus der beruflichen Vorsorge betraut sind. Die Neuerungen betreffen die Anforderungen der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (BVV 2, Art. 48f) und werden auf den 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt.

Die Leistungen der beruflichen Vorsorge sind ein zentraler Pfeiler der Altersvorsorge. Um die Stabilität dieses Pfeilers zu gewährleisten, müssen Vermögensverwalter in der beruflichen Vorsorge hohen Anforderungen in Bezug auf Qualifikation und Professionalität genügen. Das ist eine Vorgabe der sogenannten Strukturreform BVG, die vom Parlament im Jahr 2010 verabschiedet wurde. Externe Vermögensverwalter müssen darum bis Anfang des nächsten Jahres grundsätzlich einer Aufsicht unterstellt sein oder über eine Zulassung verfügen. Mit seinen heutigen Beschlüssen hat der Bundesrat diese Umsetzungsbestimmungen bereinigt.

Dabei hat er auch festgelegt, welche Akteure davon nicht betroffen sind, weil sie entweder nicht als externe Vermögensverwalter angesehen werden können oder weil ihre Aufsicht bereits anderweitig geregelt ist: öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen nach Artikel 67 Absatz 1 BVG; Arbeitgeber, die das Vermögen ihrer Vorsorgeeinrichtung verwalten, sowie Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, die das Vermögen ihrer Verbandseinrichtung verwalten; registrierte Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 48 BVG sowie Anlagestiftungen nach Artikel 53g BVG.


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