Familienzulagen: Lücken sollen geschlossen werden

Bern, 22.11.2017 - Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 22. November 2017 die Vernehmlassung zur Revision des Familienzulagengesetzes (FamZG) eröffnet. Neu sollen auch arbeitslose Mütter, die eine Mutterschaftsentschädigung beziehen, Anrecht auf Familienzulagen haben. Angepasst werden auch die Voraussetzungen für den Bezug von Ausbildungszulagen. Zudem soll im FamZG eine Gesetzesgrundlage für Finanzhilfen an Familienorganisationen geschaffen werden. Die Vernehmlassung dauert bis zum 15. März 2018.

Die Revision des Familienzulagengesetzes (FamZG) schliesst eine Lücke. Arbeitslose Mütter, die eine Mutterschaftsentschädigung beziehen, sollen ebenfalls Anspruch auf eine Familienzulage haben. Dies ist heute nicht der Fall. Wenn beispielsweise in Folge einer fehlenden Vaterschaftsanerkennung niemand sonst einen Anspruch auf Familienzulagen geltend machen kann, gibt es für das Kind gar keine Familienzulage. Mit der Gesetzesrevision wird die vom Parlament angenommene Motion Seydoux-Christe (13.3650) umgesetzt.

Ausbildungszulagen ab Ausbildungsbeginn

Die Vernehmlassungsvorlage erfüllt auch die Forderung der Parlamentarischen Initiative Müller-Altermatt (16.417): Ausbildungszulagen sollen ab Beginn der Ausbildung und nicht aufgrund des Geburtstages ausgerichtet werden.

Im FamZG sind zwei Arten von Familienzulagen geregelt: die Kinder- und die Ausbildungszulage. Für Kinder bis 16 Jahre besteht Anspruch auf eine Kinderzulage. Kinder ab 16, die eine Ausbildung absolvieren, erhalten bis spätestens zur Vollendung des 25. Altersjahrs eine Ausbildungszulage. Diese ist höher als die Kinderzulage. Neu sollen den Eltern bereits ab dem Zeitpunkt Ausbildungszulagen gewährt werden, in dem ihre Kinder das 15. Altersjahr vollendet haben und sich in einer nachobligatorischen Ausbildung befinden. Diese Neuerung berücksichtigt, dass heute die jüngsten Kinder eines Jahrgangs in der Mehrzahl der Kantone 15 Jahre und 1 Monat alt sind, wenn sie mit der nachobligatorischen Ausbildung beginnen. Für Kinder, die das 16. Altersjahr vollendet haben und noch die obligatorische Schule besuchen, werden ebenfalls Ausbildungszulagen ausgerichtet.

Gesetzliche Grundlage für Finanzhilfen an Familienorganisationen schaffen

Schliesslich wird die Revision des FamZG zum Anlass genommen, eine gesetzliche Grundlage für die Finanzhilfen an Familienorganisationen zu schaffen. Mit solchen unterstützt der Bund seit rund 70 Jahren gesamtschweizerische oder sprachregional tätige Familienorganisationen. Bis jetzt wurden die Finanzhilfen direkt gestützt auf Artikel 116 Absatz 1 der Bundesverfassung gewährt. Aus rechtsstaatlicher Sicht ist die Schaffung einer expliziten gesetzlichen Grundlage nötig, die nun ins Familienzulagengesetz integriert wird.

Wie bis anhin sollen die Finanzhilfen gesamtschweizerisch oder sprachregional tätigen Familienorganisationen gewährt werden, die gemeinnützig, konfessionell neutral und parteipolitisch unabhängig sind. Organisationen, die diese Bedingungen erfüllen, können für Aktivitäten in den Bereichen „Begleitung, Beratung und Bildung“ sowie „Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit“ Finanzhilfen beantragen. Die Finanzierung der Finanzhilfen erfolgt über das ordentliche Budget des Bundes.

Die Vernehmlassung dauert bis zum 15. März 2018.


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