Breitere Verwendung der AHV-Nummer für effizientere Verwaltungsabläufe

Bern, 07.11.2018 - Der Bundesrat will die Verwaltungsabläufe durch eine breitere, kontrollierte Verwendung der AHV-Nummer (AHVN) effizienter machen. Er hat an seiner Sitzung vom 7. November 2018 die Vernehmlassung zu einer Änderung des AHV-Gesetzes eröffnet. Neu sollen Behörden generell die AHVN verwenden dürfen. Dadurch wird Verwaltungsarbeit vereinfacht und kostengünstiger. Der Datenschutz und die Informationssicherheit bleiben gewährleistet. Die Vernehmlassung dauert bis zum 22. Februar 2019.

Der Bundesrat will dem Anliegen von Behörden auf allen drei staatlichen Ebenen entgegenkommen, welche die AHV-Nummer bei ihrer Verwaltungsarbeit vermehrt verwenden wollen. Er hat eine Änderung des AHV-Gesetzes bis zum 22. Februar 2019 in die Vernehmlassung geschickt. Sie sieht vor, dass Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden neu generell die AHVN im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch verwenden dürfen. Institutionen ohne Behördencharakter, denen gesetzlich die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe übertragen wurde, sollen hingegen weiterhin eine spezialgesetzliche Ermächtigung zur Verwendung der AHVN benötigen.

Kostengünstigere, effizientere Verwaltungsabläufe dank AHV-Nummer

Die systematische Verwendung der AHV-Nummer als Personenidentifikator erlaubt eine automatische, rasche und genaue Aktualisierung der Personenattribute bei Personenstandsänderungen. Bei der Bearbeitung von Datensätzen wird der Verwaltungsaufwand gesenkt. Denn es muss nur ein Identifikationsmerkmal anstelle von mehreren verwendet werden, um z.B. bei gleichem Namen, gleichem Vornamen und allenfalls sogar gleichem Geburtsdatum oder bei Namen mit unterschiedlicher Schreibweise den richtigen Datensatz zu bearbeiten. Zudem werden kostenintensive Arbeiten zur Behebung von Verwechslungen und unangenehme Konsequenzen für Betroffene vermieden.

Wirksame Massnahmen zum Datenschutz und zur Informationssicherheit

Auch mit einer breiteren Verwendung der AHV-Nummer bleiben die Informationssysteme von Bund, Kantonen, Gemeinden oder anderen, spezialgesetzlich ermächtigten Nutzern sicher. Das Missbrauchsrisiko steigt damit nicht. Bund und Kantone müssen es aber laufend überprüfen. Wer befugt ist, die AHVN zu verwenden, muss den Datenschutz und die Informationssicherheit garantieren. So sieht der Gesetzesentwurf vor, dass der Zugang zu den Datenbanken optimal gesichert werden muss (insbesondere Begrenzung und Authentifizierung der zugreifenden Personen, sichere Datenübertragung, Verschlüsselung, Virenschutz und Firewalls). Wichtige Abläufe innerhalb der Informatiksysteme müssen aufgezeichnet und ausgewertet werden. Werden Sicherheitsmassnahmen unterlassen, unsorgfältig oder nicht fachgerecht durchgeführt, so steht dies unter Strafe.

Die Gesetzesänderung führt nicht dazu, dass Daten aus unterschiedlichen Datenbanken häufiger miteinander verknüpft werden als bisher, denn die strikten gesetzlichen Bedingungen dafür bleiben unverändert. Der Einsatz der AHV-Nummer erhöht die Machbarkeit einer Verknüpfung nicht merklich und steigert somit nicht den Anreiz, Datenbanken illegal miteinander zu verknüpfen.

Die anonyme AHV-Nummer wird bereits intensiv eingesetzt

Die AHVN wird heute insbesondere in den Sozialversicherungen als Personenidentifikator verwendet. Sie darf auch ausserhalb der Sozialversicherungen eingesetzt werden, wenn dafür eine explizite gesetzliche Grundlage des Bundes, Kantons oder der Gemeinde besteht. Diese muss für den einzelnen Anwendungsbereich konkret festhalten, wer die AHV-Nummer für welchen Zweck einsetzen darf. Die Verwendung der AHV-Nummer muss der Zentralen Ausgleichsstelle der 1. Säule gemeldet werden. Seit der Einführung der heutigen, dreizehnstelligen AHVN im Jahr 2008 hat ihre Verwendung ausserhalb der Sozialversicherungen in diesem Rahmen bereits stark zugenommen.

Die AHV-Nummer ist eine Personen-Identifikationsnummer, die – im Gegensatz zur früheren AHV-Nummer – keinerlei Informationen über ihre/n Träger/in enthält. Sie wird nach dem Zufallsprinzip generiert, existiert genau einmal und bleibt lebenslang unverändert.


Adresse für Rückfragen

Colette Nova
Vizedirektorin
Leiterin Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und Ergänzungsleistungen
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV
+41 58 462 90 70
colette.nova@bsv.admin.ch



Herausgeber

Der Bundesrat
https://www.admin.ch/gov/de/start.html

Eidgenössisches Departement des Innern
http://www.edi.admin.ch

Bundesamt für Sozialversicherungen
http://www.bsv.admin.ch

https://www.bsv.admin.ch/content/bsv/de/home/publikationen-und-service/medieninformationen/nsb-anzeigeseite.msg-id-72749.html