Eingetragene Partnerschaft und berufliche Vorsorge: Anpassung der bestehenden Verordnungen

Bern, 29.09.2006 - Der Bundesrat hat die Verordnung über die Umsetzung des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (PartG) in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge verabschiedet. Eingetragene Partnerinnen und Partner sollen in der zweiten und dritten Säule Ehepaaren gleichgestellt werden. Die neuen im PartG und der Verordnung festgehaltenen Bestimmungen treten per 1. Januar 2007 in Kraft.

Das Partnerschaftsgesetz stellt die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleich. Für den Bereich der AHV, der IV und der anderen Sozialversicherungen ist dieser Grundsatz im neuen Artikel 13a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) verankert. Die geltenden diesbezüglichen Bestimmungen bedürfen folglich keiner Änderung. In der zweiten und dritten Säule hingegen findet das ATSG keine Anwendung. Daher muss in die Verordnungen aufgenommen werden, dass eingetragene Partnerinnen und Partner verheirateten oder - bei gerichtlicher Auflösung der Partnerschaft - geschiedenen Paaren gleichgestellt sind.

Stirbt bei gleichgeschlechtlichen Paaren eine der eingetragenen Personen hat der überlebende Partner oder die überlebende Partnerin zu gleichen Bedingungen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen wie verwitwete Ehegatten. Für den Vorbezug im Rahmen der Wohneigentumsförderung oder den vorzeitigen Bezug des Altersguthabens bedarf es der schriftlichen Zustimmung des eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partnerin. Im Falle einer gerichtlichen Auflösung der eingetragenen Partnerschaft verhält es sich wie bei einer Scheidung: Das Altersguthaben wird hälftig zwischen den eingetragenen Personen aufgeteilt.

Mit der Verordnung über die Umsetzung des PartG in der beruflichen Vorsorge werden die folgenden vier Verordnungen angepasst:

  • Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV)
  • Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters- Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV)
  • Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2)
  • Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3)


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