Vorläufige Anwendung des neuen Sozialversicherungsabkommens mit dem Vereinigten Königreich ab dem 1.11.2021

Bern, 01.11.2021 - Das neue Sozialversicherungsabkommen mit dem Vereinigten Königreich wird ab dem 1. November 2021 vorläufig angewendet. Es koordiniert die Sozialversicherungssysteme der beiden Vertragsstaaten nachdem das Freizügigkeitsabkommen CH-EU infolge des Brexit nicht mehr anwendbar ist.

Seit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU am 1. Januar 2021 werden die sozialversicherungsrechtlichen Beziehungen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich nicht mehr durch das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU geregelt, wobei bereits erworbene Ansprüche durch das Abkommen über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger gewährleistet werden. Um ihre sozialversicherungsrechtlichen Beziehungen wieder gezielt und umfassend zu regeln, haben die beiden Staaten ein neues bilaterales Abkommen abgeschlossen.

Das neue Sozialversicherungsabkommen gewährt den Versicherten weitgehende Gleichbehandlung und einen erleichterten Zugang zu den Leistungen der sozialen Sicherheit. Es vermeidet eine doppelte Versicherung und Versicherungslücken für Personen, die mit den Sozialversicherungssystemen beider Staaten in Berührung kommen. Dadurch wird auch der vorübergehende Einsatz von Arbeitskräften im anderen Staat erleichtert.

Das neue Abkommen wird ab dem 1. November 2021 vorläufig angewendet. Definitiv wird es in Kraft treten, sobald die Parlamente beider Staaten es genehmigt haben werden.


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