Die AHV-Ausgleichskassen können Arbeitgebern und Selbstständigerwerbenden, die aufgrund der Corona-Krise in Liquiditätsengpässe geraten, Zahlungserleichterungen gewähren. Bei einer Zahlungserleichterung bleiben die Beiträge dennoch in vollem Umfang geschuldet; es werden lediglich die Zahlungsbedingungen angepasst.
Zuständig für die Prüfung von Zahlungsaufschüben sind die AHV-Ausgleichskassen.
Fragen und Antworten
Wenn Ihre Lohnsumme oder Ihr Einkommen aus selbständiger Tätigkeit zurückgegangen ist, können Sie zunächst eine Anpassung Ihrer Akontobeiträge verlangen. Ausserdem können Sie einen Zahlungsaufschub beantragen (s.u.).
Bei einem Zahlungsaufschub wird die Fälligkeit einer Forderung vorübergehend ausgesetzt. Die Forderung wird somit nicht aufgehoben, sondern lediglich deren Fälligkeit aufgeschoben. Es müssen regelmässige Ratenzahlungen getätigt werden. Betrag und Anzahl der Zahlungen werden von der Ausgleichskasse unter Berücksichtigung der individuellen Situation festgelegt. Werden die Raten nicht beglichen, endet der Zahlungsaufschub: Damit ist wieder die gesamte Forderung fällig und die Ausgleichskasse kann ohne Vorankündigung eine Betreibung einleiten.
Auf den aufgeschobenen Beitragszahlungen sind Verzugszinsen geschuldet.
Für den Anspruch auf Zahlungsaufschub müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie müssen glaubhaft machen, dass Sie sich in finanziellen Schwierigkeiten befinden.
- Sie müssen mit der Ausgleichskasse einen Tilgungsplan erstellen und sich zu regelmässigen Ratenzahlungen verpflichten.
- Sie müssen die erste Ratenzahlung umgehend leisten.
Die Ausgleichskasse muss gute Gründe für die Annahme haben, dass Sie die Ratenzahlungen und die neu geschuldeten Akontobeiträge fristgerecht werden leisten können.
Die Ausgleichskasse legt die Dauer des Zahlungsaufschubs im Einzelfall unter Berücksichtigung der individuellen Umstände fest.
Zuständig für die Prüfung von Zahlungsaufschüben ist Ihre AHV-Ausgleichskasse.
Letzte Änderung 06.04.2022