Paritätische Verwaltung von Sammelstiftungen

Im Rahmen der 1. BVG-Revision wurde die Mitsprache der Versicherten von Sammelstiftungen, insbesondere von solchen, die von Versicherungs- einrichtungen betrieben werden, wesentlich verbessert. Vor der Revision war der Stiftungsrat jeweils ausschliesslich durch Vertreter der Versicherer besetzt.

Neu ist der Stiftungsrat bei allen Sammelstiftungen paritätisch zusammengesetzt, d.h. er besteht künftig aus gleich vielen Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern, welche vorher in einem ordentlichen Verfahren gewählt worden sind. Dies hat konkret zur Folge, dass sich die Kontrolle über die Sammelstiftungen von den Versicherern auf die Sozialpartner verlagert. Dadurch wird garantiert, dass der Stiftungsrat ausschliesslich die Interessen der Versicherten wahrnimmt.

Siehe auch Art. 51 BVG.

https://www.bsv.admin.ch/content/bsv/de/home/sozialversicherungen/bv/grundlagen-und-gesetze/grundlagen/sammelstiftungen.html