Neu ist der Stiftungsrat bei allen Sammelstiftungen paritätisch zusammengesetzt, d.h. er besteht künftig aus gleich vielen Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern, welche vorher in einem ordentlichen Verfahren gewählt worden sind. Dies hat konkret zur Folge, dass sich die Kontrolle über die Sammelstiftungen von den Versicherern auf die Sozialpartner verlagert. Dadurch wird garantiert, dass der Stiftungsrat ausschliesslich die Interessen der Versicherten wahrnimmt.
Siehe auch Art. 51 BVG.