Der Corona-Erwerbsersatz ist eine Finanzhilfe zur Unterstützung von Personen, die aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erleiden.
Voraussetzung ist für alle Personen, dass sie obligatorisch in der AHV versichert sind (d. h. in der Schweiz wohnhaft sind oder arbeiten).
Pro Person und Bezugstag wird nur aufgrund einer Anspruchsgrundlage eine Entschädigung ausgerichtet. Ein Anspruch auf die Entschädigung besteht nur, wenn infolge amtlicher Massnahmen gegen das Coronavirus die Erwerbstätigkeit unterbrochen oder stark eingeschränkt wird und eine Einkommenseinbusse eintritt.
In welcher Situation besteht ein Anspruch auf die Entschädigung?
Situationen, bei denen kein Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung mehr besteht:
Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?
Seit dem 3. Februar 2022 ist die Quarantäne in der Schweiz aufgehoben. Deshalb besteht kein Anspruch auf eine Entschädigung für die Quarantäne, auch wenn sie im Ausland angeordnet wurde.
Wenn Sie sich in einer bis zum 2. Februar 2022 behördlich verordneten Quarantäne befinden, können Sie Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung haben. Die Quarantänemassnahme muss mit der behördlichen Anordnung belegt werden. Wenn Sie positiv getestet wurden, müssen Sie in Isolation und haben kein Anspruch auf Corona Erwerbsersatz. Weiterführende Infos: Isolation und Quarantäne
Ich bin Grenzgängerin oder Grenzgänger. Habe ich Anspruch auf die Entschädigung?
Seit dem 3. Februar 2022 ist die Quarantäne in der Schweiz aufgehoben. Deshalb besteht kein Anspruch auf eine Entschädigung für die Quarantäne, auch wenn sie von einer Behörde Ihres Wohnstaates angeordnet wurde.
Wenn Sie in der Schweiz angestellt oder selbstständigerwerbend sind und in einem Nachbarland wohnen, können Sie im Quarantänefall bis und mit 2. Februar 2022 Anspruch auf die Entschädigung haben, wenn die Quarantäne von einer Behörde in Ihrem Aufenthaltsland angeordnet wurde. Sind Sie durch andere Gründe an der Arbeit verhindert, beispielsweise durch eine Grenzschliessung, haben Sie hingegen keinen Anspruch auf die Entschädigung.
Für welchen Zeitraum erhalte ich die Entschädigung infolge Quarantäne?
Der Anspruch auf Taggelder besteht für die Anzahl Tage Ihrer Quarantäne, wenn Sie sich vor dem 2. Februar 2022 in Quarantäne befanden, höchstens aber bis zum 2. Februar 2022. In der Schweiz ist die Quarantäne seit dem 3. Februar 2022 aufgehoben und Sie haben ab diesem Datum keinen Anspruch mehr auf die Erwerbsausfallentschädigung.
Bis wann muss ich meinen Antrag auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung infolge Quarantäne einreichen?
Seit dem 3. Februar 2022 ist die Quarantäne in der Schweiz aufgehoben. Der Antrag auf die Erwerbsausfallentschädigung infolge Quarantäne muss bis spätestens 31. Mai 2022 eingereicht werden.
Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?
Ab dem 17. Februar 2022 besteht kein Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung infolge Schliessung von Schulen oder Kinderbetreuungseinrichtungen mehr, da alle Einschränkungen aufgehoben wurden.
Bis wann muss ich meinen Antrag auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung infolge Schliessung von Schulen oder Kinderbetreuungseinrichtungen einreichen?
Ab dem 17. Februar 2022 besteht kein Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung infolge Schliessung von Schulen oder Kinderbetreuungseinrichtungen mehr. Der Antrag auf die Erwerbsausfallentschädigung muss bis spätestens 31. Mai 2022 eingereicht werden.
Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?
Ab dem 1. April 2022 besteht kein Anspruch mehr für besonders gefährdeten Personen.
Für welchen Zeitraum erhalte ich die Entschädigung, wenn ich als besonders gefährdete Person gelte?
Der Anspruch für besonders gefährdete Personen bestand frühestens ab dem 18. Januar 2021 und bis zum 31. März 2022.
Bis wann muss ich meinen Antrag auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung einreichen?
Der Anspruch von gefährdeten Personen auf die Erwerbsausfallentschädigung endete am 31. März 2022. Der Antrag auf die Erwerbsausfallentschädigung muss bis spätestens 30. Juni 2022 eingereicht werden.
Allgemeine Fragen
Wie hoch ist die Entschädigung?
Die Höhe der Entschädigung wird aufgrund des Lohnes bzw. bei Selbstständigerwerbenden aufgrund des AHV-pflichtigen Einkommens (Akontobeiträge 2019 oder definitive Beitragsverfügung 2019) vor Beginn der Pandemie berechnet. Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (z. B. Geschäftsführer einer GmbH) gelten hier als Arbeitnehmende. Die Entschädigung beträgt 80 % des Einkommens, höchstens jedoch 196 Franken pro Tag.
Berechnungsbeispiele für Arbeitnehmende:
Marc B. arbeitet vollzeitlich als kaufmännischer Angestellter in einem Unternehmen und verdiente vor Beginn des Anspruchs 5400 Franken im Monat. Er erhält eine Entschädigung von 144 Franken pro Tag: 5400 x 0,8 / 30 Tage = 144 Franken/Tag
Würde Marc B. zu 50 % arbeiten, hätte er ebenfalls Anspruch auf die Entschädigung. Bei einem Monatslohn von 2700 Franken würde die Entschädigung von Marc B. 72 Franken/Tag betragen (2700 x 0,8 / 30 Tage).
Ein Elternteil arbeitet Teilzeit zu 80 %, meist von Montag bis Donnerstag, und bezieht einen Monatslohn von 4000 Franken. Da die Fremdbetreuung nicht mehr gewährleistet ist, arbeitet die Person nur noch drei Tage pro Woche, was zu einem Lohnausfall von 25 % oder 1000 Franken pro Monat führt. Die teilzeitbeschäftigte Person hat somit Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 80 % des Lohnausfalls (d. h. 800 Franken pro Monat oder, als Taggeldzahlung, 26.65 Franken pro Kalendertag).
Der Corona-Erwerbsersatz untersteht der Beitragspflicht. Das heisst, es werden die üblichen Beiträge für die AHV, die IV, die Erwerbsersatzordnung EO und gegebenenfalls die Arbeitslosenversicherung ALV abgezogen.
Der Corona-Erwerbsersatz untersteht der Beitragspflicht. Das heisst, es werden die üblichen Beiträge für die AHV, die IV, die Erwerbsersatzordnung EO und gegebenenfalls die Arbeitslosenversicherung ALV abgezogen.
Welches Einkommen ist für die Berechnung der Entschädigung massgebend?
Massgebend ist das AHV-pflichtige Einkommen 2019. Für Selbstständigerwerbende ist es entweder das Einkommen aus den Akontobeiträgen 2019 oder das der Beitragsverfügung 2019 zugrundeliegende Einkommen, sofern vorhanden.
Für Arbeitnehmende (mit Ausnahme von Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung) ist es das letzte Einkommen aus der vor Beginn des Erwerbsunterbruchs ausgeübten beruflichen Tätigkeit. Bei unregelmässigen Einkommen wird auf die letzten 3 Monatslöhne abgestellt. Bei regelmässigen Einkommen wird in der Regel das Einkommen des letzten Monats berücksichtigt.
Habe ich Anspruch auf Entschädigung, wenn ich im Homeoffice arbeiten kann?
Nein, wenn die Erwerbstätigkeit im Homeoffice verrichtet werden kann, besteht kein Anspruch auf die Entschädigung. Können Sie nicht oder nur teilweise von zu Hause aus arbeiten, haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung für Erwerbsaufall.
Ich mache eine Berufslehre / Ich bin pensioniert: Habe ich Anspruch auf die Entschädigung?
Für den Corona-Erwerbsersatz besteht weder ein Mindest- noch ein Maximalalter. Lernende und erwerbstätige Personen, die das ordentliche Rentenalter bereits erreicht haben, sind somit anspruchsberechtigt. Wenn Sie eine Altersrente beziehen, ist das AHV-pflichtige Einkommen für die Berechnung des Erwerbsausfalls massgebend. Dieses Einkommen kann wegen des Freibetrags bei Null liegen. Wenn Sie nach dem AHV-Alter ein Einkommen von weniger als 1400 Franken im Monat (16 800 Franken im Jahr) verdienen, wird dieses Einkommen nicht als AHV-pflichtiges Einkommen erfasst.
Wie kann ich die Entschädigung beantragen?
Grundsätzlich kümmert sich Ihr Arbeitgeber um die Anmeldung. Ist dies nicht der Fall, kann er Ihnen die Adresse Ihrer AHV-Ausgleichskasse mitteilen. Bezahlt Ihr Arbeitgeber weiter Ihren Lohn, wird ihm die Entschädigung direkt ausbezahlt. Wenn Sie mehrere Arbeitgeber haben, die nicht alle der gleichen Ausgleichskasse angeschlossen sind, müssen Sie das Antragsformular nur bei einer der Ausgleichskassen einreichen. Der Antrag muss aber die Lohnabrechnungen aller Arbeitgeber enthalten.
Wenn Sie gleichzeitig angestellt und selbstständigerwerbend sind, müssen Sie den Antrag bei derjenigen Ausgleichskasse einreichen, bei der Sie für Ihre selbstständige Erwerbstätigkeit Beiträge bezahlen.
Besonders gefährdete Personen müssen mit einem ärztlichen Attest belegen, dass sie zur Gruppe der besonders gefährdeten Personen gehören. Zudem muss der Arbeitgeber bestätigen, dass die Arbeit nicht von zu Hause aus verrichtet und keine andere Aufgabe zugewiesen werden kann.
Muss der Corona-Erwerbsersatz versteuert werden?
Ja, die Entschädigung muss in der Steuererklärung angegeben werden. Als Nachweis gilt die Auszahlungsmeldung.
Wie wird die Entschädigung mit anderen Leistungen koordiniert?
Leistungen anderer Sozial- oder Privatversicherungen gehen dem Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz vor. Grundsätzlich haben Sie in diesen Fällen nur dann Anspruch, wenn Sie beispielsweise bei Arbeitsunfähigkeit eine Resterwerbstätigkeit aufweisen oder Ihre Kurzarbeitsentschädigung nicht die ganze Periode abdeckt. Detaillierte Informationen zur Kurzarbeitsentschädigung finden Sie hier.
Letzte Änderung 11.04.2022