Sicherung von Vorsorgeguthaben bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht
Ab dem 1. Januar 2022 gelten neue Meldepflichten für die Fachstellen der Inkassohilfe und die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen. Es geht um Personen, die ihre Unterhaltspflicht nicht erfüllen. Wenn z.B. jemand die geschuldeten Alimente für Kinder nicht bezahlt, so soll verhindert werden, dass diese Person Kapital aus ihrer beruflichen Vorsorge bezieht und das Geld unbemerkt beiseiteschaffen kann. Um Missverständnisse im Meldeverfahren zu vermeiden, müssen die Fachstellen und die Einrichtungen künftig die vom Eidgenössischen Departement des Inneren (EDI) verfassten Formulare für die Meldungen benutzen.
Die Fachstellen der Inkassohilfe können den Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen Personen melden, die ihre Unterhaltspflicht vernachlässigen. Die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung ist in der Folge verpflichtet, die Fachstelle umgehend über die Fälligkeit einer Auszahlung in Kapitalform zu informieren. So kann die Inkassobehörde rechtzeitig rechtliche Schritte einleiten, um die Unterhaltsforderungen zu sichern.
Formulare für die Meldungen
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Formular 1 für die Meldung der Fachstelle an die Vorsorge- und/oder Freizügigkeitseinrichtung
Formular 2 für den Widerruf der Meldung an die Vorsorge- und/oder Freizügigkeitseinrichtung
Formular 3 für die Meldung des Zuständigkeitswechsels an die Vorsorge- und/oder Freizügigkeitseinrichtung
Formular 4 für die Anfrage an die Zentralstelle 2. Säule
Formular 5 für die Meldung der Vorsorge- und/oder Freizügigkeitseinrichtung an die Fachstelle(n), die die Meldung eingereicht hat (haben)
Weitere Informationen zu den Neuerungen
Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 155 (12. Mai 2021, Rz 1057)
Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 157 (7. Oktober 2021, Rz, 1070)
Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 158 (21. Dezember 2021, Rz, 1084)
Medienmitteilung
Medienmitteilung des Bundesamtes für Justiz vom 6.12.2019
Bericht des Eidgenössischen Departement des Innern EDI vom 12. Mai 2014