Leistungen im Ausland für Versicherte mit Wohnsitz in der Schweiz

In der Schweiz wohnhafte und versicherte Personen können sich in bestimmten Fällen im Ausland behandeln lassen. Die Voraussetzungen für die Kostenübernahme sind je nach Land, in dem die Leistung erbracht wird, und nach Leistungsart unterschiedlich.  

Vorübergehender Aufenthalt in einem EU-/EFTA-Staat oder UK

Bei einem vorübergehenden Aufenthalt in einem EU-/EFTA-Staat oder im Vereinigten Königreich (UK) können sich Versicherte gegen Vorweisung ihrer Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK) behandeln lassen. Diese befindet sich auf der Rückseite der schweizerischen Versichertenkarte. Die Versicherten haben damit Anspruch auf alle Sachleistungen bei Krankheit, Unfall oder Mutterschaft, die unter Berücksichtigung der Art der Leistungen und der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer medizinisch notwendig sind. Für den Leistungskatalog gilt das Recht des Landes, in dem die Behandlung vorgenommen wird. Die Kostenbeteiligung richtet sich nach den Vorschriften dieses Landes und muss in der Regel vor Ort bezahlt werden. Dafür entfällt die Kostenbeteiligung in der Schweiz. Die in EU-/EFTA/UK bezahlte Kostenbeteiligung wird auch nicht auf die Franchise und den Selbstbehalt in der Schweiz angerechnet.
Wenn die Versicherten ihre EKVK nicht mit sich tragen, kann ihr Krankenversicherer eine provisorische Ersatzbescheinigung mit befristeter Gültigkeit ausstellen.
Weiterführende Informationen finden sich auf der Website «Aufenthalt in der EU/EFTA/UK» der Gemeinsamen Einrichtung KVG.

Vorübergehender Auslandsaufenthalt (ausserhalb EU/EFTA/UK)

Bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt (ausserhalb des EU-/EFTA-Raums oder des Vereinigten Königreichs (UK) werden die Kosten von Behandlungen in Notfällen (Krankheit oder Unfall, bei denen aus medizinischen Gründen eine Rückreise in die Schweiz nicht möglich ist) bis zum doppelten Betrag der Kosten übernommen, die bei einer Behandlung in der Schweiz vergütet würden. Im Fall von stationären Behandlungen bedeutet dies, dass der Versicherer höchstens 90 Prozent der Kosten übernimmt, die dieser Spitalaufenthalt in der Schweiz kosten würde. Der Grund dafür ist, dass die Kantone bei Spitalbehandlungen in der Schweiz einen Anteil von mindestens 55 Prozent der Kosten übernehmen, was bei Spitalaufenthalten im Ausland nicht der Fall ist.
Die übrigen im Ausland erbrachten medizinischen Leistungen sind grundsätzlich nicht durch die Grundversicherung gedeckt.  

Geplante Behandlungen im Ausland

In bestimmten Fällen, in denen eine Behandlung in der Schweiz nicht verfügbar ist oder die Wartezeiten zu lange sind, können die Kosten für diese Spezialbehandlungen im Ausland rückerstattet werden. In diesen Fällen muss die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt der oder des Versicherten einen begründeten Antrag an die Vertrauensärztin oder den Vertrauensarzt des betroffenen Krankenversicherers einreichen. Der Versicherer entscheidet nach Beratung durch seinen vertrauensärztlichen Dienst, ob die Kosten der Behandlung im Ausland übernommen werden können(siehe Voraussetzungen im Informationsschreiben vom 8. April 2008 über die medizinische Behandlung im Ausland).

Im Ausland gekaufte Arznei- und Hilfsmittel

Die Kosten für im Ausland gekaufte Arzneimittel und Hilfsmittel werden nur vergütet, wenn sie die versicherte Person während eines vorübergehenden Auslandaufenthaltes wegen einer Erkrankung benötigt.

Weiterführende Themen

Touristen/-innen im Ausland und Weltreisende

Personen, die im Ausland reisen, bleiben der Versicherungspflicht in der Schweiz unterstellt.

Letzte Änderung 05.07.2023

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Kontakt

Bundesamt für Gesundheit BAG
Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung
Abteilung Versicherungsaufsicht
Schwarzenburgstrasse 157
3003 Bern
Schweiz
Tel. +41 58 462 21 11
E-Mail

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