Eröffnung der Vernehmlassung zur Verordnung über die Familienzulagen

Bern, 28.03.2007 - Der Bundesrat hat den Entwurf der Verordnung über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung) in die Vernehmlassung geschickt. Mit dieser Verordnung werden die im Familienzulagengesetz geregelten Anspruchsvoraussetzungen für die Familienzulagen konkretisiert. Damit wird eine einheitliche Anwendung des Gesetzes sichergestellt. Das Vernehmlassungsverfahren dauert bis Ende Juni 2007.

Das in der Volksabstimmung vom 24. November 2006 angenommene Familienzulagengesetz regelt die Familienzulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für Nichterwerbstätige mit bescheidenem Einkommen. Nach dem neuen Gesetz werden in allen Kantonen mindestens eine Kinderzulage von 200 Franken für Kinder bis 16 Jahren und eine Ausbildungszulage von 250 Franken für Kinder von 16 bis 25 Jahren ausgerichtet. 

Der Verordnungsentwurf enthält Ausführungsbestimmungen zu den Anspruchsvoraussetzungen. Er regelt insbesondere folgende Punkte:

Begriff der Ausbildung: Während welchen Ausbildungen besteht Anspruch auf Ausbildungszulagen? Hier soll die Regelung der AHV übernommen werden, die beim Anspruch auf Kinder- oder Waisenrenten der AHV angewendet wird.

Geburts- und Adoptionszulagen: Unter welchen Voraussetzungen wird bei einer Geburt oder einer Adoption die Geburts- bzw. Adoptionszulage ausgerichtet? Gemäss Bundesgesetz ist es jedoch Sache der Kantone, ob sie solche Zulagen weiterhin vorsehen oder einführen wollen.

Berechtigte Kinder: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit für Stief- und Pflegekinder auch Anspruch auf Familienzulagen besteht?

Auszahlung von Zulagen für Kinder im Ausland: Unter welchen Voraussetzungen werden Zulagen für Kinder im Ausland ausbezahlt? Diese Bedingungen sind restriktiv gefasst. Geregelt wird auch die Anpassung solcher Familienzulagen an die Kaufkraft im Wohnland des Kindes.

Anspruch auf Zulagen bei Arbeitsverhinderung: Unter welchen Bedingungen haben Arbeitnehmende bei einer Arbeitsverhinderung z.B. durch Krankheit, Unfall oder Mutterschaft Anrecht auf Familienzulagen?

Spezielle Beschäftigungssituationen: Welche Regeln gelten, wenn Arbeitnehmende mehrere Arbeitgebende haben oder wenn sie schwankende Einkommen erzielen?

Nichterwerbstätige: Unter welchen Bedingungen haben Nichterwerbstätige gemäss Bundesgesetz Anspruch auf Familienzulagen? Welches Einkommen ist für ihren Anspruch massgebend? Über den Bundesstandard hinaus gehende Regelungen der Kantone für die Nichterwerbstätigen sind ausdrücklich vorbehalten.  

Alle Arbeitgebenden werden sich inskünftig einer Familienausgleichskasse anschliessen müssen. Die Anerkennung der Kassen und die Aufsicht über diese liegen in der Kompetenz der Kantone, welche die entsprechenden Bestimmungen erlassen müssen. Der Verordnungsentwurf enthält gewisse Regelungen in diesem Bereich, um einen Rahmen für die kantonalen Normen zu setzen.  

Der Verordnungsentwurf enthält zudem eine Bestimmung zur vorgesehenen gesamtschweizerischen Statistik über die Familienzulagen. Ebenso werden die Ausführungsbestimmungen zum Bundespersonalgesetz in dem Sinn angepasst, dass das Bundespersonal die heutigen Leistungen (die so genannten Betreuungszulagen) auch nach Inkrafttreten des Familienzulagengesetzes weiterhin in vollem Umfang erhält. Anpassungen erfolgen auch bei den Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft, welches weiterhin in Kraft bleibt. 

Die Inkraftsetzung des Gesetzes und der Verordnung sind auf den 1. Januar 2009 vorgesehen. Die Vernehmlassungsteilnehmenden sind aufgefordert, sich auch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens zu äussern.

 


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Marc Stampfli
Leiter Bereich Familienfragen
Bundesamt für Sozialversicherungen



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