Durch die AHV soll bei Wegfall des Erwerbseinkommens infolge von Alter oder Tod der Existenzgrundbedarf gedeckt werden. Die AHV erbringt Leistungen im Alter (Altersrente) oder an die Hinterlassenen (Witwen-, Witwer- und Waisenrenten). Die Leistungen sind abhängig von der Höhe des bisherigen Einkommens und der Beitragsdauer. Grundsätzlich sind alle Personen, die in der Schweiz wohnhaft sind oder arbeiten, in der AHV obligatorisch versichert.
Die AHV basiert auf dem Umlageverfahren: Die heute wirtschaftlich aktive Generation finanziert die heutigen Rentnerinnen und Rentner. Der Aufbau eines Kapitalstocks findet nicht statt. Beitragspflichtig sind alle in der Schweiz erwerbstätigen Männer und Frauen. Die Beiträge werden je zur Hälfte durch die Arbeitgebenden und die Arbeitnehmenden bezahlt. Selbstständigerwerbende bezahlen ihre Sozialversicherungsbeiträge selber. In der Schweiz wohnhafte nichterwerbstätige Personen sind ebenfalls beitragspflichtig. Massgebliches Kriterium für die Beitragsbemessung sind hier die sozialen Verhältnisse.
Im Dezember 1972 haben Volk und Kantone das Dreisäulenkonzept zur Sicherung der Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge an der Urne angenommen.
Änderungen auf 1. Januar 2021
Die AHV/IV-Renten wurden am 1. Januar 2021 der aktuellen Preis- und Lohnentwicklung angepasst. Dies hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 14. Oktober 2020 beschlossen. Die Minimalrente der AHV/IV beträgt neu 1195 Franken pro Monat. Gleichzeitig wurden Anpassungen im Beitragsbereich, bei den Ergänzungsleistungen und in der obligatorischen beruflichen Vorsorge vorgenommen.
Der vom Einkommen abzuziehende Zins des im Betrieb investierten Eigenkapitals (Art. 18 Abs. 2 AHVV) von Selbständigerwerbenden beträgt für das Jahr 2021 0% (2020: 0%)
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