Organisationen der Altershilfe (Art. 101bis AHVG)

Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) kann gestützt auf Art. 101bis AHVG gesamtschweizerisch tätigen, gemeinnützigen privaten Organisationen in der Altershilfe Finanzhilfen gewähren für Aufgaben zugunsten älterer Menschen.

Mit der 9. AHV Revision (1979) wurde in Artikel 101bis AHVG die Grundlage für Finanzhilfen der AHV zur Förderung der Altershilfe gelegt, um ältere Menschen solange als möglich für ein selbständiges und autonomes Leben, insbesondere für den Verbleib in der eigenen Wohnung, zu befähigen.

Das Geschäftsfeld Familie, Generationen und Gesellschaft im Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) ist zuständig für die Ausrichtung dieser Finanzhilfen, gestützt auf die gesetzlichen Grundlagen und entsprechenden Richtlinien.

Anspruch auf Finanzhilfen (Subventionen) haben private Organisationen, die gesamtschweizerisch tätig und gemeinnützig sind. Sie müssen Leistungen zugunsten älterer Menschen anbieten, wie Beratung, Betreuung oder Kurse, die der Förderung und dem Erhalt der Autonomie dienen, und/oder sie übernehmen Koordinations- und Entwicklungsaufgaben. Im Weiteren werden auch gewisse Weiterbildungen für Hilfspersonal unterstützt.

Das BSV schliesst mit den Organisationen der privaten Altershilfe Subventionsverträge für die Dauer von maximal 4 Jahren ab. Aktuell werden acht gesamtschweizerisch tätige Organisationen mit insgesamt rund CHF 70 Mio. subventioniert.

Die AHV-Verordnung, Art. 222 bis 225 AHVV, wurde per 1.1.2022 geändert, insbesondere um die in Art. 101bis AHVG eingeführte Prioritätenordnung umzusetzen. Neu regelt die Verordnung auch die periodische Festsetzung eines Höchstbetrages für die Ausrichtung der Finanzhilfen.

Letzte Änderung 15.01.2024

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