Der Bund unterstützt ab dem 1. Juli 2018 Kantone und Gemeinden, die ihre Subventionierung der familienergänzenden Kinderbetreuung ausbauen, um die Betreuungskosten der Eltern zu senken. Diese Finanzhilfen werden ausschliesslich den Kantonen gewährt, die ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung ein Gesuch um finanzielle Unterstützung stellen können. Je stärker in einem Kanton die kantonalen und kommunalen Subventionen erhöht werden, desto höher fällt der Betrag des Bundes aus. Die Kantone können die Arbeitgeber verpflichten, sich an der Finanzierung der familienergänzenden Kinderbetreuung zu beteiligen. Dieser Arbeitgeberbeitrag wird bei der Berechnung der vom Bund entrichteten Finanzhilfen berücksichtigt. Die Finanzhilfen sind auf drei Jahre begrenzt. Im ersten Jahr betragen sie 65%, im zweiten Jahr 35% und im dritten Jahr 10% der Subventionserhöhung.
Geltungsdauer: 1. Juli 2018 - 31. Dezember 2024
Wichtige Informationen
Mit den Finanzhilfen für die Erhöhung von kantonalen und kommunalen Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung will der Bund Anreize schaffen, damit die Kosten erwerbstätiger oder sich in Ausbildung befindlicher Eltern für die familienergänzende Kinderbetreuung sinken. Er möchte deshalb mit Finanzhilfen eine stärkere Beteiligung der Kantone und Gemeinden an den Drittbetreuungskosten der Eltern fördern. Um dies zu erreichen, ist er bereit, während einer befristeten Zeit einen Teil der Mehrkosten zu übernehmen, welche die Kantone und Gemeinden unter allfälligem Einbezug der Arbeitgeber künftig in diesem Bereich zusätzlich auf sich nehmen.
Beitragsberechtigt sind alle Kantone. Jeder Kanton kann einmal während der Laufzeit der Gesetzesbestimmungen ein Gesuch einreichen.
- In einem Kanton muss die Gesamtsumme der von Kanton und Gemeinden ausgerichteten Subventionen sowie der allenfalls von den Arbeitgebern geleisteten Beiträge erhöht werden. Hierfür wird die Summe der im betreffenden Beitragsjahr effektiv ausgerichteten Subventionen mit der Summe der Subventionen im Kalenderjahr vor der Subventionserhöhung verglichen.
- Anrechenbar sind Subventionserhöhungen, mit denen durch zusätzliche finanzielle Beiträge an die Eltern oder an die familienergänzenden Betreuungseinrichtungen die Kosten gesenkt werden, die erwerbstätigen, stellensuchenden oder sich in Ausbildung befindlichen Eltern für die familienergänzende Kinderbetreuung entstehen (Drittbetreuungskosten).
- Die Finanzierung der Subventionserhöhung muss langfristig, mindestens aber für sechs Jahre, gesichert sein.
Das Gesetz geht davon aus, dass die Subventionserhöhung während der drei Beitragsjahre wie auch in den Folgejahren möglichst konstant ist. Die Finanzhilfen des Bundes sind degressiv ausgestaltet, um die finanzielle Belastung aus dieser Subventionserhöhung abzufedern. Um eine zu hohe Beteiligung des Bundes zu vermeiden, wenn die Subventionen während des zweiten oder dritten Beitragsjahrs tiefer ausfallen als ursprünglich geplant, wird ein Höchstprozentsatz von 37 Prozent an insgesamt möglichen Finanzhilfen festgelegt. Dieser Prozentsatz entspricht dem Durchschnitt der vorgesehenen Subventionssätze von 65 Prozent im ersten Jahr, 35 Prozent im zweiten Jahr und 10 Prozent im dritten Jahr. Überschreiten die Finanzhilfen in den drei Beitragsjahren diese 37 Prozent, wird die Differenz zurückgefordert.
- Die vollständigen Gesuche müssen vor der Subventionserhöhung eingereicht werden (spätestens am Vortag), frühestens jedoch neun Monate im Voraus. Es gilt das Datum des Poststempels.
- Gesuche, die nicht fristgerecht sind, können nicht berücksichtigt werden.
Das vollständig ausgefüllte Gesuchsformular ist mit sämtlichen Beilagen bei folgender Stelle einzureichen:
Bundesamt für Sozialversicherungen
Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung
Effingerstrasse 20
3003 Bern
- Hat das BSV einen positiven Entscheid gefällt, kann auf schriftlichen Antrag hin ein Vorschuss ausbezahlt werden.
- Am Ende des Beitragsjahres erfolgt die Abrechnung. Hierzu reichen die Kantone bis spätestens 6 Monate nach Ablauf eines Beitragsjahres die notwendigen Unterlagen ein. Es gilt das Datum des Poststempels.
Wichtig
Für die Beurteilung der Gesuche sind ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen sowie die Rechtsprechung massgebend.
Kontakt
Bundesamt für Sozialversicherungen
Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung
Effingerstrasse 20
CH- 3003 Bern
info.anstossfinanzierung@bsv.admin.ch
Gerne helfen wir Ihnen bei Fragen zu den Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung auch telefonisch weiter. Rufen Sie uns an oder kontaktieren Sie uns direkt per E-Mail:
Für Anfragen aus der Deutschschweiz:
- Rosa Cascini
E-Mail
Tél.: +41 58 469 50 67 - Bettina Roner
E-Mail
Tél.: +41 58 485 69 08 - Manuel Sadowski
E-Mail
Tél.: +41 58 480 89 80
Für Anfragen aus der Westschweiz und dem Tessin:
Rechtliche Grundlagen
Letzte Änderung 31.01.2023